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Nebenkostenerhöhung wegen Kündigung / Fehlendes Eintragen des zweiten Mieters

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  #1 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 18:35
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Nebenkostenerhöhung wegen Kündigung / Fehlendes Eintragen des zweiten Mieters

Gute Abend.

Ich habe mal eine Frage.
Wenn man nun den Mietvertrag Ende Dezember gekündigt hat, zum 31.03., ist es dann rechtens, dass der Vermieter eine Nebenkostenerhöhung von 50 Euro bei sonst 100 Euro verlangt?
Vorher gab es noch keine Jahresabrechnung, sodass er seine "Annahme" nicht mit Verbrauchszahlen unterstützen kann.
Kann man als Mieter weigern, diesen Aufschlag von 50% hinzunehmen?
Eine schriftliche Mitteilung der Erhöhung gibt es übrigens nicht, das müsste doch eigentlich?
Ich habe auch gelesen, dass so eine Erhöhung immer vor dem neuen Abrechnungszeitraum kommen muss. Ist Anfang Januar dann nicht zu spät, oder gilt wegen der Kündigung eine Ausnahme.


Und eine zweite Frage, ich hoffe die darf man hier im Thread direkt mitstellen?
Es geht darum, dass mit dem Vermieter vereinbart war, dass eine zweite Person in die Wohnung zuzieht, Umzug ist abgeschlossen und man hat ihm alle Daten zukommen lassen mit Personalausweiskopie und so weiter.
Er hat zugestimmt und gesagt er trägt die Sachen im Mietvertrag ein und lässt es dem Mieter dann zukommen.
Jetzt allerdings weigert er sich im Nachhinein, die Person einzutragen, was er bis dahin unter den Tisch fallen lassen hat, weil der Mieter der Nebenkostenerhöhung widerspricht und weil eine Kündigung raus ist und er meinte: "Für 3 Monate mache ich mir da keine Arbeit mehr mit neuem Vertrag, ist ja eh gekündigt. Keine Lust."
Dieser Vertrag ist aber notwendig für bestimmte staatliche Gelder für den Mieter.
Wer ist jetzt im Recht?
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Alt 26.01.2012, 19:20
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AW: Nebenkostenerhöhung wegen Kündigung / Fehlendes Eintragen des zweiten Mieters

Ohne Betriebskostenabrechnung keine Erhöhung - im Gegenteil, ggf. wäre der Mieter berechtigt, gar keine Nebenkosten mehr zu bezahlen, bis die Abrechnung kommt.

MMn braucht der Vermieter keine nachträglichen Eintragungen in den Mietvertrag zu machen. Das liefe doch wohl auf eine Änderung der Vertragsparteien hinaus?
Stattdessen könnte der erste Mieter mit dem zweiten einen Untermietvertrag abschließen. Dieser sollte auf den Kündigungstermin befristet sein, mit der Begründung: "Wohnung ist gekündigt" Die Begründung ist wichtig!!!
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Alt 26.01.2012, 19:29
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AW: Nebenkostenerhöhung wegen Kündigung / Fehlendes Eintragen des zweiten Mieters

Der Vermieter begründet die Erhöhung mit höheren Kosten in den Wintermonaten, die sich nun nicht mehr durch die Sommermonate ausgleich können. Es ist auch nur ein "Vorschuss", der dann in über 12 Monaten nach der Abrechneng zurückgezahlt werden würde.
Ich finde allerdings 50 Euro unangemessen hoch, vor allem da bisher keine Abrechnung vorliegt.
Gehen wir davon aus die Mieter sind im ersten Mietjahr, würden also jetzt die erste Abrechnung für das erste halbe Jahr bekommen, allerdings erst in den nächsten Monaten, wenn die Abrechnung kommt.
Welche Möglichkeiten hätten die Mieter nun? Einfach nicht zahlen, sich weigern und Miete normal weiterzahlen?
Was passiert, wenn dann der Vermieter sich querstellt und nichts mehr für die Wohnung tun will, Schäden beseitigen etc?

Eine mündliche Zustimmung, diese Person umgehend in den Vertrag einzuschreiben, ist leider nutzlos, oder?
Also der Vermieter hält sich nicht an die Absprache, aber man hat nichts schriftlich festgehalten und da Kündigung, will er nichts mehr tun.

Wie würde denn so ein Untermietvertrag aussehen? Wo kriegt man solche Formulare?
Und darf man das auch ohne Einverständnis des Vermieters tun?
Er war einverstanden, dass eine zweite Person dort wohnt, mündlich zugesagt. Mehr Sachen gibt es zu dem Thema nicht.
Allerdings ist er nicht mehr freundlich gesinnt. Würde ein Untermiet-Vertrag trotzdem gemacht werden können?
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  #4 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 21:54
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AW: Nebenkostenerhöhung wegen Kündigung / Fehlendes Eintragen des zweiten Mieters

So viele Fragen...

Zur Erhöhung der Vorauszahlungen: § 560 IV BGB spricht gegen die Forderung des Vermieters - sie könnte ignoriert werden.

Weiterhin ist der Vermieter nach § 535 BGB zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Wohnung verpflichtet. Edit: Wenn er dies vernachlässigte, könnte der Mieter geeignete (miet-)vertragsrechtlichen Mittel einsetzen.</>

Ein Untermietvertrag kann ein normaler Mietvertrag sein - ein gewisser grundlegender Durchblick durch das Mietrecht wäre aber schon nützlich, bevor man damit anfängt.

Untermiete ist zustimmungspflichtig. Eine mündliche Zustimmung würde genügen, wenn sie beweisbar wäre (Zeugen?).
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  #5 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 22:23
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AW: Nebenkostenerhöhung wegen Kündigung / Fehlendes Eintragen des zweiten Mieters

Zitat:
So viele Fragen...
Tut mir Leid. Ich hoffe das ist nicht schlimm.

Zitat:
Zur Erhöhung der Vorauszahlungen: § 560 IV BGB spricht gegen die Forderung des Vermieters - sie könnte ignoriert werden.
Okay, das ist schonmal gut zu wissen, danke.


Zitat:
Weiterhin ist der Vermieter nach § 535 BGB zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Wohnung verpflichtet. Edit: Wenn er dies vernachlässigte, könnte der Mieter geeignete (miet-)vertragsrechtlichen Mittel einsetzen.</>
Die dann je nach Schwere Mietkürzungen wären, richtig?

Zitat:
Ein Untermietvertrag kann ein normaler Mietvertrag sein - ein gewisser grundlegender Durchblick durch das Mietrecht wäre aber schon nützlich, bevor man damit anfängt.

Untermiete ist zustimmungspflichtig. Eine mündliche Zustimmung würde genügen, wenn sie beweisbar wäre (Zeugen?).
Ja, das kann ich mir vorstellen.
Allerdings dient die Untervermietung in dem Beispiel ja eigentlich nur dafür, dass Person-2 im Haushalt nicht ohne Wohnsitz dasteht. Sie braucht für eine öffentliche Stelle ein Dokemunt, dass zeigt, dass sie zur Miete wohnt.
Da der Vermieter nun sie nicht eintragen möchte, wäre eben eine "Untervermietung" für diese zwei Monate eine Lösung.
Gehen wir mal davon aus, dass die beiden Personen sehr gut miteinander klarkommen, zum Beispiel ein paar sind, und die Rechte/Pflichten untereinander eher eine nebensächliche Rolle spielen.
Es geht eher darum, ob es möglich ist.

Als Zeuge wäre zusätzlich zu dem Mieter und Vermieter noch Person-2 da, weitere Zeugen gibt es nicht. Reicht das aus?
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Alt 27.01.2012, 02:42
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AW: Nebenkostenerhöhung wegen Kündigung / Fehlendes Eintragen des zweiten Mieters

Nach § 560 BGB hat der Vermieter das Recht die Betriebskosten anzupassen. Dazu sind aber, wie schon angeführt, Nachweise erforderlich.
Dieses Erhöhungsverlangen :§ 560 Abs.2 (2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats, deckt sich, je nach Zeitpunkt des Zugangs beim Mieter, schon mit dem Kündigungstermin.

Ich möchte nur daraufhinweisen, dass eine Betriebskostenerhöhung nicht von heute auf morgen durchgesetzt werden kann.

Was den Hinweis auf eine Untervermietung angeht, so bin ich nicht der Meinung, dass es sich dabei um eine gute Lösung handelt, denn der Vermieter hätte die Genehmigung zur Untervermietung zu erteilen. Nach dem geschilderten Stand der Dinge kann ich mir auch nicht vorstellen, dass der Vermieter dem zustimmen würde.
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Alt 27.01.2012, 09:05
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AW: Nebenkostenerhöhung wegen Kündigung / Fehlendes Eintragen des zweiten Mieters

Der im Beitrag #4 genannte §560 IV BGB stellt klar, dass die Erhöhung erst nach einer Abrechnung erfolgen kann. Dies ist im Beispiel nicht gegeben.

Die Genehmigung für einen zweiten Bewohner wurde im Beispiel erteilt - da kann der Vermieter schwerlich Gründe gegen eine Untervermietung finden. Außerdem wäre die Konsequenz dessen - Abmahnung => fristlose Kündigung - aufgrund der bereits ausgesprochenen mieterseitigen Kündigung wohl nicht durchsetzbar.
schielu and Enzian like this.
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Alt 27.01.2012, 10:20
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AW: Nebenkostenerhöhung wegen Kündigung / Fehlendes Eintragen des zweiten Mieters

Ja 772, dass hatten sie doch bereits in ihrem #4 beschrieben.

Ich möchte auch hier nur noch bemerken, dass ein erheblicher Unterschied zwischen der Aufnahme einer weiteren Person in den Mietvertrag und einem Untermietvertrag, der ja durch den Hauptmieter abgeschlossen wird, besteht.Die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung stünde in diesem Fall völlig offen.
Zitat:
Die Genehmigung für einen zweiten Bewohner wurde im Beispiel erteilt - da kann der Vermieter schwerlich Gründe gegen eine Untervermietung finden
Der Vermieter braucht doch auch gar keinen Grund zur Ablehnung. Ist die Untervermietung im Mietvertrag nicht ausdrücklich genehmigt, findet regulär auch keine statt.
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erhöhung, mietvertrag, nebenkosten, weigerung, zweiter mieter

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