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Nebenkostenabrechnung nach 7 Jahren

Dies ist eine Diskussion zu Nebenkostenabrechnung nach 7 Jahren innerhalb des Forums Mietrecht

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  • 1 Post By schielu

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  #1 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 09:29
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Nebenkostenabrechnung nach 7 Jahren

Hallo liebe Foren Mitstreiter,

ich habe eine Frage zu der ich gerne eine Meinung hätte.

Angenommen ein Vermieter hat 4 Reihenhäuser und vermietet diese. Jedes Jahr verlangen Institutionen von diesen 4 Mietern eine Nebenkostenabrechnung (Arge, Wohngeldamt, Kindergeldstelle für Kindergeldzuschuss oder andere). Die Mieter sprechen den Vermieter jedes Jahr immer wieder darauf an und bekommen jedes Jahr die selbe Aussage, dass es bei ihm keine Nebenkostenabrechnungen gibt und das man froh sein soll.

Durch die fehlende Abrechnung können die höheren oder niedrigeren Kosten durch die Mieter A,B,C und D nicht entsprechend geltend gemacht werden. Nach 7 Jahren Mietverhältnis schickt der Vermieter ohne Vorwarnung eine Nebenkostenabrechnung für die letzten Jahre. Eins ist klar: abrechenbar wären nur die letzten 2 Jahre wegen der Verjährung.

Angenommen dieses Verhalten legt der Vermieter bei allen (insgesamt 4) Mietparteien an den Tag.

Darf er dann für sich trotzdem die letzten 2 Jahre nachfordern, oder gibt es sowas wie ein Gewohnheitsrecht auf das sich Mieter A,B,C und D berufen können, da diesen 7 Jahre lang immer wieder gesagt wurde dass es keine Abrechnungen gibt und geben wird ?

Würde mich freuen dazu eine Meinung zu hören. Vielleicht hat ja jemand Lust meinen fiktiven Fall durchzulesen

Gruß
Charly
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  #2 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 10:25
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AW: Nebenkostenabrechnung nach 7 Jahren

Vorab sollte mal dargelegt werden, was dazu im Mietvertrag steht!
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  #3 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 10:47
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AW: Nebenkostenabrechnung nach 7 Jahren

Der TE enthält einen Irrtum: Es wären mehr als zwei Abrechnungen gültig, mit Einschränkungen, da unterschiedliche Verjährungszeiträume zu beachten sind.

Falls die Mietverträge eine Nebenkostenvorauszahlung (und nicht etwa eine Pauschale) enthalten, gilt allgemein:

Der Vermieter müsste als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag nach §259 BGB jedes Jahr eine Abrechnung erstellen. Dies könnten die Mieter rückwirkend bis zur Regelverjährung der Abrechnung! von 3 Jahren fordern. D.h. bei Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr wäre die 2009 fällige Abrechnung über das Jahr 2008 noch nicht verjährt.

Der fiktive Vermieter müsste daher jetzt die Abrechnungen zurück bis ins Jahr 2008 vorlegen, um Nachforderungen geltend zu machen. Solange diese nicht vollständig vorliegen, sind die neueren nicht fällig!

Aus den Abrechnungen, bei denen die kürzere Verjährung von einem Jahr seit Ende des Abrechnungszeitraums abgelaufen ist, könnte der Vermieter keine Nachzahlungen geltend machen, müsste jedoch Rückzahlungen leisten. Er müsste sie aber vorlegen!

Falls einige der genannten Abrechnungen fehlen, könnten die Mieter diese einfordern (schriftlich, Fristsetzung, Zustellung!), dann mahnen und schließlich eine Leistungsklage erheben.

Falls der Vermieter die Abrechnungen nicht mehr ordnungsgemäß erstellen könnte, müsste er die entsprechenden Vorauszahlungen vollständig zurückzahlen!
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  #4 (permalink)  
Alt 29.01.2012, 19:15
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AW: Nebenkostenabrechnung nach 7 Jahren

Hallo,

vielen Dank für eure Antworten.

Ich setze für den Fall mal folgendes voraus, was im Mietvertrag stünde:

"Die von dem Mieter zu zahlenden Neben- und Betriebskosten werden von dem Vermieter nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet, soweit dies möglich ist; im übrigen aufgrund eines nach billigem Ermessen bestimmten Umlageschlüssels festgesetzt. Der Vermieter kann den Umlageschlüssel ändern wenn begründete Veranlassung besteht und der neue Umlageschlüssel gleichfalls billigem Ermessen entspricht.

Die Vorauszahlungen sind einmal jährlich abzurechnen. Die Abrechnung hat zu erfolgen, sobald die Abrechnungsunterlagen dem Vermieter vorliegen. Der Mieter hat das Recht, die Abrechnungsbelege einzusehen und die Abrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen."


Fazit:

Der Mieter hat das Recht die Unterlagen einzusehen und die Abrechnung hat seitens des Vermieters umgehend zu erfolgen sobald ihm dafür alle benötigten Unterlagen vorliegen.

Dieser Pflicht ist der Vermieter trotz mehrfach jährlicher Aufforderung jahrelang nicht nachgekommen. Die Nachricht des Vermieters lautete, dass er keine Abrechnungen anfertigt, woraufhin man sich telefonisch geeinigt hatte.

Jetzt kommen plötzlich Abrechnungen.

Auch eine telefonische Vereinbarung zählt als Vertragsbestandteil , wenn dieser nachträglich vereinbart wurde und ist gültig - oder sehe ich das falsch ?
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  #5 (permalink)  
Alt 29.01.2012, 21:11
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AW: Nebenkostenabrechnung nach 7 Jahren

Zitat:
Zitat von Charly1976 Beitrag anzeigen
Auch eine telefonische Vereinbarung zählt als Vertragsbestandteil , wenn dieser nachträglich vereinbart wurde und ist gültig - oder sehe ich das falsch ?
Sie wäre gültig, jedoch wohl kaum im Streitfall vor Gericht nachweisbar .

Außerdem, wenn ein Vermieter auf einmal Abrechnungen erstellt, dann doch wohl um Nachforderungen stellen zu können. Vor den möglichen früheren Rückzahlungen hätte er sich gedrückt.

Jeder (fiktive) Mieter muss selbst wissen, ob er sich so abzocken lassen will.
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  #6 (permalink)  
Alt 30.01.2012, 08:36
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AW: Nebenkostenabrechnung nach 7 Jahren

Danke 772 für Deine Meinung.

Eine Frage zur Verjährung habe ich noch, da mir diese nicht ganz klar ist.

Wenn der Vermieter angenommen im Dezember 2010 eine Nachzahlung für 2009 verlangt, aber keine Belege beilegt und diese selbst auf Nachforderung nicht beibringt sondern erst Anfang 2012 vorlegt - darf er dieses Jahr dann noch fordern ?

Wenn ich das richtig verstanden habe gilt eine 12 Monatsfrist, d.h. er darf im Januar 2012 auch nicht mehr für 2010 nachfordern ?

Gruß
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  #7 (permalink)  
Alt 30.01.2012, 11:26
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AW: Nebenkostenabrechnung nach 7 Jahren

Zitat:
Zitat von Charly1976 Beitrag anzeigen
Wenn der Vermieter angenommen im Dezember 2010 eine Nachzahlung für 2009 verlangt, aber keine Belege beilegt und diese selbst auf Nachforderung nicht beibringt sondern erst Anfang 2012 vorlegt - darf er dieses Jahr dann noch fordern ?
Die 12-Monatsfrist ist gewahrt! Der V muss keine Belege beifügen. Der M hätte lediglich das Recht, diese beim V einzusehen.
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