Dies ist eine Diskussion zu Nebenkostenabrechnung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Nebenkostenabrechnung Im April erhält er die Abrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum. Davon werden A drei Monate berechnet - A ist im Oktober eingezogen - vorliegend von Oktober bis Dezember. In dieser Zeit hat A dort nur wenig Zeit verbracht, da die Wohnung den Oktober über renoviert wurde und A danach Urlaub hatte. Für diesen Zeitraum wurde ihm jedoch eine Nachzahlung von 40 Euro in Rechnung gestellt, obwohl er bereits mit der Miete Vorauszahlungen entrichtet hatte und durch die häufige Abwesenheit kaum geheizt , bzw. Wasser verbraucht hat. Der Abrechung ist zu entnehmen, dass der Verbrauch anhand der Wohnfläche festgelegt wurde. A fühlt sich benachteiligt, da er so für die anderen Wohneinheiten die anderen Wohneinheiten mitzufinanzieren hat. Zudem befürchtet A, dass er nun für die Monate Januar bis April ebenfalls nachzahlen muss, obwohl er auch in dieser Zeit kaum dort gewesen ist. Vorausgesetzt, dass A zahlen muss, kann er die Beträge mit der Kaution verrechnen lassen?! Wer kann helfen?! |
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| AW: Nebenkostenabrechnung Jurastudentin82 schrieb: "Vorausgesetzt, dass A zahlen muss, kann er die Beträge mit der Kaution verrechnen lassen?!" Natürlich muss A zahlen. Mit der Kaution hat eine Nebenkostenabrechnung nichts zu tun. Diese ist primär für evtl. Schäden an der Wohnung da. Der Vermieter kann nach Auszug evtl. noch ausstehende Schulden durch die Kaution tilgen. Dies entscheidet aber der VM, nicht der Mieter. Aber nur so nebenbei: kann Jurastudentin auch ohne fremde Hilfe Aufgaben lösen? |
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| AW: Nebenkostenabrechnung Zitat:
Die Kaution kann gegen a l l e Forderungen, die der Vermieter hat, aufgerechnet werden. |
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| AW: Nebenkostenabrechnung Zitat:
1. Ist zu klären welcher Umrechnungsmaßstab für welchen Verbrauch im Mietvertrag vereinbart wurde. 2. Richtet sich, wenn nicht Warmmiete vereinbart, die Berechnung des Wärmeverbrauchs nach der HeizKV. Hiernach ist eine Umlage von max. 50% nach Wohnfläche möglich - der Rest muss nach Verbrauch abgerechnet werden (http://www.wowi.de/gesetzestexte/HeizkV/HeizkV-6.htm). Ist im Mietvertrag kein Verbrauchsschlüssel vereinbart, richtet sich die Berechnung nach § 556a BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/556a.html).
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| AW: Nebenkostenabrechnung Zitat:
Ja, kann Jurastudentin, aber sie hat gerade etwas zu viel um die Ohren und es gibt ja immer ein paar nette User, die gewillt sind, auch ihr schnell und unverbindlich zu antworten!! Da Jurastudentin mit Mietrecht bisher NICHTS am Hut hatte, dürfte das ja wohl auch kein Problem sein!! Wenn Vico ein Problem damit hat, kann er es ja lassen!!! |
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| AW: Nebenkostenabrechnung Jurastudentin82 schrieb: "Ja, kann Jurastudentin, aber sie hat gerade etwas zu viel um die Ohren..." Letzteres haben andere Studenten auch. Und wenn Jurastudentin die Fragen selbst beantworten kann, dann sollte sie dies auch tun ;-) "Wenn Vico ein Problem damit hat, kann er es ja lassen!!!" Das wird er in Zukunft auch tun. |
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