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Nachtrag zum Mietvertrag - Gebühr rechtens?

Dies ist eine Diskussion zu Nachtrag zum Mietvertrag - Gebühr rechtens? innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.01.2012, 21:43
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Nachtrag zum Mietvertrag - Gebühr rechtens?

Moin Moin,

angenommen Mieter M wohnt in einer 3er WG, alle drei Mieter stehen gleichberechtigt im Mietvertrag.

M möchte nun ausziehen, die anderen beiden bleiben in der Wohnung, und M sendet fristgerecht seine Kündigung an die Hausverwaltung V.

Als Rückmeldung darauf erhält M von V einen Nachtrag zum Mietvertag per Post, inklusive einer Forderung einer Schreibgebühr über 100,00€, die für den Nachtrag fällig werden sollen.

Ist es rechtmäßig, dass V diese Schreibgebühr erhebt? Muss M die Schreibgebühr bezahlen?

Vielen Dank fürs Lesen,
Gruß
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Alt 29.01.2012, 21:56
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AW: Nachtrag zum Mietvertrag - Gebühr rechtens?

100€ is ein bisschen happig.... aber m kann froh sein, dass der vermieter die sache so locker nimmt und überhaupt reagiert.

die alternative sieht so aus: die kündigung vom m ist nämlich unwirksam! m kann allein überhaupt nicht kündigen. da alle drei mitwohnis als hauptmieter eingetragen sind, können sie auch nur alle gemeinsam kündigen. und das haben sie offenbar nicht getan. dh. der vermieter bräuchte sich auch gar nicht weiter um überhaupt irgendwas kümmern und der m hätte noch immer diesen mietvertrag am hals.

solang die kupmels die miete pünktlich zahlen, wär das ja nicht weiter schlimm. aber letztlich müsste m weiterhin für die miete und schäden etc. dem vermieter gegenüber haften.

dh. m kann sich nun überlegen, ob er das freundliche angebot des v annimmt und die 100 euro zahlt oder ob er weiterhin im mietvertrag stehen will.
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Alt 29.01.2012, 22:49
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AW: Nachtrag zum Mietvertrag - Gebühr rechtens?

Laut http://www.mieterbund.de/1126.html heißt es:

"Sind alle WG-Mitglieder Mieter, können sie auch nur gemeinsam das Mietverhältnis kündigen. Weigert sich ein Mitglied, müssen die übrigen notfalls dessen Kündigungserklärung einklagen. Eine einseitige Kündigung nur eines WG-Mitgliedes ist ausnahmsweise nur dann wirksam, wenn alle übrigen Mitmieter und der Vermieter zustimmen."

In M's Fall scheint V dem zuzustimmen, allerdings nur unter Bedingung der Schreibgebühr? Hört sich ja für mich fast nach Erpressung an, wenn man es so ausdrückt

Alternative Idee von M:
M bleibt im Mietvertrag stehen, untervermietet aber sein Zimmer und die Nutzung der gemeinsamen Räume ( Küche/Bad ) an M2. Kann M seine komplette Haftbarkeit gegenüber der Wohnung auf den Untermieter M2 im Untermietvertrag abtreten ?

Danke nochmals,
Gruß
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  #4 (permalink)  
Alt 29.01.2012, 23:25
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AW: Nachtrag zum Mietvertrag - Gebühr rechtens?

Zitat:
In M's Fall scheint V dem zuzustimmen, allerdings nur unter Bedingung der Schreibgebühr? Hört sich ja für mich fast nach Erpressung an, wenn man es so ausdrückt
nein, so kann man das nicht sehen. der vermieter hat ja tatsächlich arbeit mit der sache. ein neuer oder geänderter mietvertrag kostet ja zeit und damit auch geld. dass er das bezahlt haben möchte, ist schon verständlich. wahrscheinlich gehört er zu den vermietern, die bei jedem neuen mietvertrag erst mal den vertrag bezahlt nehmen...

Zitat:
Kann M seine komplette Haftbarkeit gegenüber der Wohnung auf den Untermieter M2 im Untermietvertrag abtreten ?
nein. an den untermieter kann man keine "haftung abtreten". wenn m nicht kündigt, haftet m weiterhin dem vermieter gegenüber.

ich würde dringend von einem untermieter abraten. damit halst man sich möglicherweise weit mehr ärger auf, als man je hätte haben wollen.

man stelle sich nur vor, er zahlt auf einmal keine miete mehr, zieht aber auch nicht aus, ist zusätzlich ein messi und/oder alkoholiker und hört ab 3 uhr morgens heavy metall über 4000watt-anlage... dann kommt die schadenersatzklage des vermieters an unseren m gerichtet - und dann...?

wegen 100 euro würde ich mich auf sowas niemals einlassen. es ist wirklich gut nen klaren schlussstrich zu ziehen und dann auch sicher zu sein, dass da nichts weiter auf einen zu kommen kann.

außerdem: dafür bräuchte m auch eine erlaubnis vom vermieter, dass er untervermieten darf. ohne erlaubnis darf er also nicht untervermieten.
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  #5 (permalink)  
Alt 30.01.2012, 01:02
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AW: Nachtrag zum Mietvertrag - Gebühr rechtens?

Zitat:
Zitat von zeiten
an den untermieter kann man keine "haftung abtreten". wenn m nicht kündigt, haftet m weiterhin dem vermieter gegenüber.
Präziser: Man kann die Haftung im Innenverhältnis schon abtreten, aber nicht zu Lasten Dritter - dem Vermieter. Wenn der fiktive UM zahlen kann, ist alles o.k., aber wenn nicht, fällt es doch wieder auf M zurück.
Zitat:
Zitat von zeiten
ich würde dringend von einem untermieter abraten.
Zustimmung!
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  #6 (permalink)  
Alt 30.01.2012, 10:04
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AW: Nachtrag zum Mietvertrag - Gebühr rechtens?

Ohne im Moment ein Urteil nennen zu können, kann man aber nachlesen, dass eine solcher Kostenersatz zwischen 50.-€ und 75.-€ betragen darf.

1% der 3-fachen Jahresbruttomiete gilt als absolute Obergrenze. Wobei ich bei dieser Rechenart meine Bedenken habe, da selbst bei kleinen Mieten die o.g. Beträge überschritten werden.
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Alt 04.02.2012, 15:58
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AW: Nachtrag zum Mietvertrag - Gebühr rechtens?

Moin, danke schonmal für eure Antworten.

Es hat sich rausgestellt, dass Mieter M in einer studentischen Wohngemeinschaft wohnt, und dem Vermieter dieses auch bewusst war/ist. Ich habe dazu gelesen, dass der Vermieter einem Mieterwechsel zustimmen muss, da eine Studenten-WG eine gewisse Fluktuation im vornerein absehbar macht.
Hat Mieter M unter diesen Umständen die Möglichkeit, die Schreibgebühr nicht geltend zu machen bzw. in der Höhe anzufechten?

Schönen Gruß
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mietvertrag, nachtrag, schreibgebühr

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