Dies ist eine Diskussion zu Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau innerhalb des Forums Mietrecht
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| Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau aufgrund des strengen Kostenmietenprinzips soll der Eigentümer von preisgebundenen Wohnungen zwar keine Erträge erwirtschaften, er soll aber auch keine Verluste hinnehmen müssen. Aus diesem Grunde besteht bei preisgebundenen Wohnungen im Gegensatz zum frei finanzierten Wohnungsbau die Möglichkeit, Kostenerhöhungen bzw. Mieterhöhungen auch rückwirkend gegenüber den Mietern geltend zu machen. All dies auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 WoBindG in Verbindung mit § 4 Abs. 8 NMV 1970. Konkret geht es im Fall um eine Modernisierungserhöhung. Ich suche belastbare Argumentationshilfen, z.B. Fachaufsätze, Benennung von Paragraphen, Urteile zu dieser Thematik, etc. Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe! Viele Grüsse Karl-Erich |
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| AW: Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau Es gelten dieselben Spielregeln wie beim frei finanzierten Wohnunsbau! |
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| AW: Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau Auch wenn ich nur "Halbwissender" bin: Die selben Regeln wie beim frei finanzierten Wohnungsbau gelten m.E. sicher nicht. Sonst bräuchte man keine Wirtschaftlichkeitsberechnung. Beim preisgebundenen Wohnungsbau kann die Kostenmiete (auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung) einseitig vom Vermieter geändert werden. Der Mieter kann nicht einlenken, er kann nur die Wohnung kündigen. Beim frei finanzierten Wohnungsbau bedarf die Wirksamkeit einer Mieterhöhung bekanntermaßen der Zustimmung durch den Mieter. Also, da gibts schon große Unterschiede. |
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| AW: Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau Zitat:
Zitat:
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| AW: Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau OK, vielleicht wird´s so "konkreter": PREISGEBUNDENER WOHNUNGSBAU Modernisierungsmassnahmen durchgeführt Neuberechnung der Wirtschaftlichkeitsberechnung wegen erhöhter Aufwendungen durch Modernisierung Neue (erhöhte) Kostenmiete --> "Mieterhöhung" Bauarbeiten abgeschlossen am 30.04., d.h. neue Kostenmiete ab 01.05. zulässig. Am 03.09. wird der Mieter über die neue Kostenmiete informiert, und zur rückwirkenden Zahlung ab 01.05. aufgefordert. Ich meine, dass eine rückwirkende Geltendmachung auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 WoBindG in Verbindung mit § 4 Abs. 8 NMV 1970 möglich ist. Zur "Untermauerung" such ich halt "stichhaltiges Material". Bitte melden, falls ich mich noch konkreter äußern soll. |
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| AW: Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau Zitat:
Auch § 10 Wohnungsbind.-Ges. sieht eine Erhöhung erst nach Erklärung vor! Und auch auch § 4 wbg verweist in Abs. 7 dazu auf § 10 Wohnungsbindungsgesetz! |
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| AW: Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau Zitiere § 4 Abs. 8 NMV 1970: "(8)1 Ist die jeweils zulässige Miete als vertragliche Miete vereinbart, so gilt für die Durchführung einer Mieterhöhung § 10 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetzes entsprechend. 2 Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Satz 1 darf der Vermieter eine zulässige Mieterhöhung wegen Erhöhung der laufenden Aufwendungen nur für einen zurückliegenden Zeitraum seit Beginn des der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres nachfordern; ..." Anmerkung: Es soll davon ausgegangen werden, dass die jeweils zulässige Miete als vertragliche Miete vereinbart wurde! |
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