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Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau

Dies ist eine Diskussion zu Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 17.07.2009, 16:10
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Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau

Hallo Vermieterfreunde,

aufgrund des strengen Kostenmietenprinzips soll der Eigentümer von preisgebundenen Wohnungen zwar keine Erträge erwirtschaften, er soll aber auch keine Verluste hinnehmen müssen. Aus diesem Grunde besteht bei preisgebundenen Wohnungen im Gegensatz zum frei finanzierten Wohnungsbau die Möglichkeit, Kostenerhöhungen bzw. Mieterhöhungen auch rückwirkend gegenüber den Mietern geltend zu machen.
All dies auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 WoBindG in Verbindung mit § 4 Abs. 8 NMV 1970.

Konkret geht es im Fall um eine Modernisierungserhöhung.

Ich suche belastbare Argumentationshilfen, z.B. Fachaufsätze, Benennung von Paragraphen, Urteile zu dieser Thematik, etc.

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!

Viele Grüsse
Karl-Erich
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  #2 (permalink)  
Alt 17.07.2009, 16:38
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AW: Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau

Es gelten dieselben Spielregeln wie beim frei finanzierten Wohnunsbau!
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  #3 (permalink)  
Alt 17.07.2009, 16:58
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AW: Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau

Auch wenn ich nur "Halbwissender" bin:

Die selben Regeln wie beim frei finanzierten Wohnungsbau gelten m.E. sicher nicht.

Sonst bräuchte man keine Wirtschaftlichkeitsberechnung. Beim preisgebundenen Wohnungsbau kann die Kostenmiete (auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung) einseitig vom Vermieter geändert werden. Der Mieter kann nicht einlenken, er kann nur die Wohnung kündigen.
Beim frei finanzierten Wohnungsbau bedarf die Wirksamkeit einer Mieterhöhung bekanntermaßen der Zustimmung durch den Mieter.

Also, da gibts schon große Unterschiede.
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  #4 (permalink)  
Alt 18.07.2009, 11:40
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AW: Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau

Zitat:
Zitat von Karl-Erich
Also, da gibts schon große Unterschiede.
Ob dieser Antwort bin ich nun sehr erstaunt! Ich habe mich aussschließlich auf die konkrete Frage konzentriert:
Zitat:
Konkret geht es im Fall um eine Modernisierungserhöhung.
Alles kann jedoch im Wohnungsbindungsgesetz nachgelesen werden! Es kann nicht Sinn eines Forums sein ein komplettes Gesetzeswerk durchzugehen. Gerne aber konkrete Fragen!
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  #5 (permalink)  
Alt 18.07.2009, 13:08
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AW: Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau

OK, vielleicht wird´s so "konkreter":

PREISGEBUNDENER WOHNUNGSBAU
Modernisierungsmassnahmen durchgeführt
Neuberechnung der Wirtschaftlichkeitsberechnung wegen erhöhter Aufwendungen durch Modernisierung
Neue (erhöhte) Kostenmiete --> "Mieterhöhung"

Bauarbeiten abgeschlossen am 30.04., d.h. neue Kostenmiete ab 01.05. zulässig. Am 03.09. wird der Mieter über die neue Kostenmiete informiert, und zur rückwirkenden Zahlung ab 01.05. aufgefordert.
Ich meine, dass eine rückwirkende Geltendmachung auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 WoBindG in Verbindung mit § 4 Abs. 8 NMV 1970 möglich ist.

Zur "Untermauerung" such ich halt "stichhaltiges Material".

Bitte melden, falls ich mich noch konkreter äußern soll.
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  #6 (permalink)  
Alt 18.07.2009, 13:59
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AW: Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau

Zitat:
Zitat von Karl-Erich
Ich meine, dass eine rückwirkende Geltendmachung auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 WoBindG in Verbindung mit § 4 Abs. 8 NMV 1970 möglich ist.
Ich meine nein, da auch hier § 559, a,b anzuwenden sind!
Auch § 10 Wohnungsbind.-Ges. sieht eine Erhöhung erst nach Erklärung vor!
Und auch auch § 4 wbg verweist in Abs. 7 dazu auf § 10 Wohnungsbindungsgesetz!
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  #7 (permalink)  
Alt 18.07.2009, 14:44
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AW: Nachträgliche Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnungsbau

Zitiere § 4 Abs. 8 NMV 1970:

"(8)1 Ist die jeweils zulässige Miete als vertragliche Miete vereinbart, so gilt für die Durchführung einer Mieterhöhung § 10 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetzes entsprechend. 2 Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Satz 1 darf der Vermieter eine zulässige Mieterhöhung wegen Erhöhung der laufenden Aufwendungen nur für einen zurückliegenden Zeitraum seit Beginn des der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres nachfordern; ..."

Anmerkung: Es soll davon ausgegangen werden, dass die jeweils zulässige Miete als vertragliche Miete vereinbart wurde!
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