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Nachmieter stellen bei nicht fristgerechter Kündigung

Dies ist eine Diskussion zu Nachmieter stellen bei nicht fristgerechter Kündigung innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 06.10.2008, 20:43
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Nachmieter stellen bei nicht fristgerechter Kündigung

Guten Abend,

mal angenommen Mieter M kann seine Wohung nicht fristgerecht kündigen, da M der Arbeitsvertrag gekündigt wurde und eine neue Stelle in einem anderen Bundenland antreten muss. M will innerhalb eines Monats die Wohung kündigen. Vermieter V willigt ein, im Falle M stellt einen Nachmieter. Frage: Wie viele Nachmieter müsste M stellen? Was wenn V alle Nachmieter ablehnt und innerhalb eines Monats kein Nachmieter gefunden wird?

Vielen Dank
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Alt 07.10.2008, 12:25
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AW: Nachmieter stellen bei nicht fristgerechter Kündigung

Grundsätzlich muss ein Vermieter überhaupt keinen Nachmieter akzeptieren! Aber wo ist das Problem, wenn der Vermieter eingewilligt hat?
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  #3 (permalink)  
Alt 07.10.2008, 12:31
V.I.P.
 
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AW: Nachmieter stellen bei nicht fristgerechter Kündigung

Das Problem liegt wohl darin, dass der Vermieter meint, dass er einen der angebotenen Nachmieter auch akzeptiert, während der Mieter meint, durch beliebige Nachmieter-Angebote aus dem Mietvertrag entlassen zu werden.
Gruß
Marcus
__________________
Gummibären an die Macht!
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  #4 (permalink)  
Alt 07.10.2008, 12:39
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AW: Nachmieter stellen bei nicht fristgerechter Kündigung

Zitat:
Zitat von marcus.summer
Das Problem liegt wohl darin, dass der Vermieter meint, dass er einen der angebotenen Nachmieter auch akzeptiert, während der Mieter meint, durch beliebige Nachmieter-Angebote aus dem Mietvertrag entlassen zu werden.
Jo, wer lesen kann ist im Vorteil!
Der Nachmieter muss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Gewähr dafür bieten, dass der Vermieter nicht schlechter gestellt wird als es bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den bisherigen Mieter der Fall wäre.
Ferner muss der Ersatzmieter bereit sein, die bestehenden Vertragsbedingungen unverändert zu akzeptieren (OLG Frankfurt/M., MDR 2000, 825); andernfalls liegt es im Belieben des Vermieters, den Ersatzmieter abzulehnen oder eigene Interessenten in die Vertragsverhandlungen einzubringen, wobei dadurch eintretende Verzögerungen des Mieterwechsels zulasten des ausscheidenden Mieters gehen (OLG Düsseldorf, NJWE 1996, 176).
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