Dies ist eine Diskussion zu Mutter und Sohn wohnen gem. in einer Whg. Mutter verstirbt, muss Sohn Kosten tragen? innerhalb des Forums Mietrecht
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| nehme wir an, eine Mutter und ihr Sohn wohnen seit etwa 17 Jahren zusammen in einer Wohnung, die Mutter unterschrieb damals einen Mietvertrag wo sie als alleinige Mieterin eingetragen war und die Mutter verstirbt 2009 plötzlich, muss der Sohn alle anfallenden Kosten tragen? Der Sohn wohnt momentan noch in der Wohnung der verstorbenen, da er auf die schnelle keine neue Bleibe finden konnte, kann der Vermieter (Baugenossenschaft) den Sohn alle kosten geltend machen? Es gab eine Lebensversicherung, diese wird für die Beerdigung verwendet, und falls es eine Erbschaft gibt, werden die Kinder der Verstorbenen diese ausschlagen. Zusammenfassung: Sohn wohnt momentan in der Wohnung, dieser muss bald aus der Wohnung da unter anderem die Miete zu hoch ist, er bekommt ALG II, die ARGE übernimmt den Teil der Verstorbenen bis zu einer gewissen Zeit, der Mietvertrag lief auf den Namen der Verstorbenen, der Sohn ist dort nicht eingetragen, muss er alle anfallenden Kosten wie Renovierung, Mietrückstand etc. tragen? Vielen Dank. Geändert von Alex1980 (18.01.2010 um 21:41 Uhr). |
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| AW: Mutter und Sohn wohnen gem. in einer Whg. Mutter verstirbt, muss Sohn Kosten tragen? Der Sohn tritt als Mieter in das Mietverhältniss ein und hat auch alle Kosten zu tragen. Zum Nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG022202377 |
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| AW: Mutter und Sohn wohnen gem. in einer Whg. Mutter verstirbt, muss Sohn Kosten tragen? Ist das so? wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, greift §563a nicht, da der Sohn kein gleichberechtigter Mieter ist. Und §563 Abs(2) greift nur dann, wenn der Sohn nicht gemäß Abs (3) innerhalb eines Monats dem Eintritt widerspricht. Oder? Dann müsste mann doch erstmal klären ob der Tod der mieterin, mehr als einen Monat zurückliegt - oder ? |
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| AW: Mutter und Sohn wohnen gem. in einer Whg. Mutter verstirbt, muss Sohn Kosten tragen? Danke für eure Antworten. A selber hat bei dem Vermieter nichts unterschrieben und die Mutter von A ist seit weniger als 2 Monaten tot, aber A hat mit dem Vermieter nichts schriftlich wie einen Mietvertrag oder ähnliches unterschrieben. Wenn es nach A geht, wäre er natürlich so schnell wie möglich ausgezogen, aber bei der aktuellen Wohnungslage leider ein Problem und erstmal eine günstige Bleibe finden die die ARGE für angemessen hält, ist auch problematisch. Der Vermieter jedenfalls hat eine Kündigung für Ende März schriftlich ausgesprochen. A wurde auch nicht aufgeklärt, falls es so ist, dass er automatisch in der Mietsache der Verstorbenen eintritt. |
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| AW: Mutter und Sohn wohnen gem. in einer Whg. Mutter verstirbt, muss Sohn Kosten tragen? a) Nach momentanem Wissenstand ist der Sohn in den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten nach § 563 (2) BGB eingetreten. b) Der Vermieter hat vermutlich fristgerecht innerhalb eines Monats nach dem Todesfall die Wohnung gekündigt. Zitat:
Was die ARGE betrifft, so hat man dem Sohn vorerst bis zu 6 Monaten die kompletten Wohnungskosten zu zahlen und danach den Umzug in eine Bedarfsgerechte Wohnung. |
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| AW: Mutter und Sohn wohnen gem. in einer Whg. Mutter verstirbt, muss Sohn Kosten tragen? Gemäß § 563 Abs. 2 S. 1 BGB treten Kinder, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. In § 563b BGB sind einzelne Rechtsfolgen im Fall eines Eintritts nach § 563 BGB oder einer Fortsetzung nach § 563a BGB geregelt. Gemäß § 563b Abs. 1 BGB haften diese Personen neben den Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Wie der Sohn auf die Idee kommt, für eine Wohnung, die er bewohnt, nicht zahlen zu müssen, erschließt sich mir nicht. |
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| AW: Mutter und Sohn wohnen gem. in einer Whg. Mutter verstirbt, muss Sohn Kosten tragen? Hier mal ein Auszug aus der Satzung einer Hamburger Wohnungsgenosschenschaft. § 8 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfalle 1) Stirbt ein Mitglied, geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. 2) Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. In der Fachanweisung zu § 22 SGBII in Hamburg steht für derartige Fälle z.B. das: 7. Verfahren bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen Sofern der Leistungsberechtigte bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits eine unangemessen teure Wohnung bewohnt, werden die vollen Kosten als Bedarf anerkannt (in der Regel 6 Monate), wenn ihm eine Änderung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist. Es ist zunächst zu prüfen, ob sie durch Untervermietung oder auf andere Weise (z.B. durch Mietnachlass) auf das angemessene Maß gesenkt werden können. Als letzte Alternative kommt ein Wohnungswechsel in Betracht. Soweit ich weiß, sind Baugenossenschaften keine Unmenschen. Oft hilft auch ein vernünftiges Gespräch ggf. mit dem Vormund oder mit dem zuständigen Amt für Wohnungsnotfälle. |
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