Dies ist eine Diskussion zu Mündlicher Mietvertrag innerhalb des Forums Mietrecht
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| Mündlicher Mietvertrag angenommen A würde bei B eine Wohnung mieten. Es würde kein schriftlicher Mietvertrag erstellt. Es wird lediglich vereinbart, dass ein bestimmter Betrag Kaltmiete, ein bestimmter Betrag Nebenkosten und ein bestimmter Betrag für Strom, also insgesamt x Euro an Miete monatlich zu zahlen ist. Woran wäre jetzt festzumachen, ob es sich jetzt um eine Pauschalmiete handelt, für die soweit ich bisher erlesen habe, keine Nebenkostenabrechnung erfolgt, also auch keine Rückzahlung egal in welcher Richtung, oder ob es sich um eine Vermietung handelt, bei der jährliche Abrechnung zu erstellen ist? Wäre ersteres der Fall, könnte B dann jährlich eine Mieterhöhung vornehmen, wenn er der Meinung ist, dass die Nebenkosten nicht mehr gedeckt wären? Und was wäre bei einem mündlichen Mietvertrag bzgl. Zustand der Wohnung bei Auszug, falls der denn einmal käme, wenn dazu rein überhaupt nichts vereinbart ist, und es auch kein Übergabeprotokol bzgl. des seinerzeiten Einzugs gäbe. Danke. Gruß Carola |
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| AW: Mündlicher Mietvertrag Solche mündlichen Absprachen (Mietverträge) richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des BGB. Bei der Miete handelt es sich um eine Pauschalmiete, die alle Kosten umfasst. Nebenkostenabrechnungen und Übertragungen der Schönheitsreparaturen sind nicht möglich. Eben sowenig wie befristete Verträge. Eine Mieterhöhung ist ebenfalls nicht möglich. Klauseln o.ä. scheitern immer an der fehlenden schriftlichen Vereinbarung. Nur die Kündigung ist von beiden Seiten in Schriftform gesetzlich gefordert. Man beseitig selbst verursachte Schäden an der Wohnung und verlässt die Wohnung besenrein! |
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| AW: Mündlicher Mietvertrag Zitat:
Da würde doch u.U. Aussage gegen Aussage stehen, wenn es zb darum geht, ob der Kratzer in der Wandfliese schon vorhanden war bei Einzug. |
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| AW: Mündlicher Mietvertrag Grundsätzlich können Mietverträge auch mündlich abgeschlossen werden. Dieses gilt auch für die Vereinbarung von Nebenkostenzahlung. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Nebenkostenpauschalen. Zahlt der Mieter seine Betriebskosten vereinbarungsgemäß pauschal, ist eine Erhöhung der Betriebskosten nur möglich, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Der Vermieter muss dann schriftlich den Grund der Erhöhung erklären. Dabei hat er eine nachvollziehbare Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Betriebskostenbelastung beizufügen. Fehlt sie, brauchen Sie nichts zu unternehmen, denn die Erhöhungserklärung ist unwirksam. Auch müsste die Vornahme von Schönheitsreparaturen vereinbart sein.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Mündlicher Mietvertrag #2! schielus Beitrag beschreibt Unmöglichkeiten bei einem mündlichen Mietvertrag. Zitat:
Der Mieter hat eine Rückgabepflicht nach § 546 BGB. Zur Rückgabe muss der Mieter die Wohnung in den Vertragsgemäßen Zustand versetzen. Also so, wie er sie übernommen hat. Wenn weder die Übernahme noch die Übergabe schriftlich oder beweisbar festgehalten wurde, dann erübrigt sich die Frage nach Schäden. Aber es kommt sicherlich noch auf den Umfang der Schäden an, wenn sie offensichtlich während der Mietdauer entstanden sind. Ich denke da an einen Wohnungsbrand oder der Mieter hat eine ganze Wand versetzt oder alles mit Parkett ausgestattet. |
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| AW: Mündlicher Mietvertrag Zitat:
Von Beschädigungen war bisher nirgendwo die Rede! Die Instandhaltungsverpflichtung unterliegt dem Vermieter § 535. Etwas anderes müsste zusätzlich vereinbart sein. Das ist hier nicht der Fall!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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