Dies ist eine Diskussion zu Modernisierungskosten in der Miete und den Nebenkosten innerhalb des Forums Mietrecht
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| Modernisierungskosten in der Miete und den Nebenkosten mal angenommen in einer Nebenkostenabrechnung verlangt ein Vermieter eine hohe Nachzahlung, weil der Wasserverbrauch, die Kanalgebühren und der allgemeine Stromverbrauch im Miethaus mehr als doppelt so hoch gewesen sein sollen wie im Vorjahr. Nehmen wir weiter an, dass an dem Haus in dem betreffenden Jahr Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden und aufgrund dieser Baumaßnahmen der Vermieter die Miete für die Wohnungen um 11% erhöht hätte. Dürfte er Wasser- und Stromkosten, die während der Baumaßnahmen entstanden sind, auf die Nebenkosten umlegen? Dürfte der Vermieter weitere Maßnahmen, die zur Durchführung der Bauarbeiten notwendig gewesen waren, auf die Nebenkosten umlegen? Also, wenn z.B. Bäume gefällt werden müssten, um ein Gerüst aufzustellen o.ä. Wieviel und welche Teile der Modernisierungskosten dürfte ein Vermieter auf eine Mieterhöhung und/oder die Nebenkostenabrechnung übertragen. Grüße |
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| AW: Modernisierungskosten in der Miete und den Nebenkosten Hat der Mieter denn keine eigenen Wasseruhren, so dass sein Verbrauch abgelesen werden kann oder wird nach Personen oder Qm umgelegt? Zu den umlagefähigen Posten gehört auch die Grundstückspflege, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde. Diese Kosten dürfen aber nicht mal so mal so sein, sondern für immer wiederkehrende Arbeiten angesetzt werden. Ein einmalig gefällter Baum, der einem Gerüst weichen muss, fällt darunter m.E. nicht. |
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| AW: Modernisierungskosten in der Miete und den Nebenkosten Die Mieter haben keine eigenen Wasseruhren. Der Wasserverbrauch errechnet sich für jeden Mieter wie folgt: Personen und Waschmaschinen im Haus werden zusammengerechnet. Das Ergebnis sind die Anteile-Gesamt/Jahr. Wassergeld durch die Anteile-Gesamt/Jahr geteilt ergibt /Anteil. Das wird dann multipliziert mit Anteile-Wohnung/Jahr. |
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| AW: Modernisierungskosten in der Miete und den Nebenkosten Zitat:
Gleichwohl ist der Vermieter verpflichtet, nach spätestens einem Jahr über die Betriebskosten abzurechnen, § 556 III BGB. Der Mieter ist dann in der Lage zu prüfen, welche Kosten in die Abrechnung eingeflossen sind. Keine Betriebskosten sind solche, die ihre Ursache in der Baumaßnahme hatten. Ebensowenig sind Kosten der Baumaßnahme ansatzfähig.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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