Dies ist eine Diskussion zu Mietzahlung ohne Grundbucheinrag? innerhalb des Forums Mietrecht
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| Mietzahlung ohne Grundbucheinrag? -Immobilie wechselt angeblich den Besitzer, dort wurden Gewerberäume (Büro) angemietet -angeblich: trotz schriftlicher Aufforderung übersendet der vermeintlich neue Besitzer keinen Besitznachweis (Grundbucheintrag o.ä.) -Mietzahlung wird im Monat des Besitzerwechsels sofort vom Anwalt des "neuen Besitzers" eingefordert, natürlich zzgl. Kostennote und ohne Nachweis des Eigentümerwechsels -Anwalt wird ebenfalls aufgefordert, Nachweis zu erbringen -Anwalt ignoriert diese Aufforderung und droht nunmehr Klage an. Fragen: a) ist es angeraten, eine Mietzahlung ohne Besitznachweis des neuen Inhabers vorzunehmen b) ist die Forderung des vermeintlich neuen Besitzers bei gleichzeitigem mehrfachen Ignorieren der Aufforderung zur Beibringung des Nachweises möglicherweise als versuchter Betrug anzusehen c) ist die Kostennote des Anwaltes berechtigt d) hat die Klage Aussicht auf Erfolg Anzufügen ist: unmittelbar vor dem vermeintlichen Besitzerwechsel wurde die Immobilie und damit die angemieteten Räume durch einen Wasserschaden schwer beschädigt. Die Räume standen teilweise unter Wasser und es befinden sich seit Wochen Trocknungsgeräte in den Räumen. Toilette, Wasseranschluß und Dusche wurden entfernt wg. Trockung, nur zwei von vier Räumen sind überhaupt noch nutzbar, ein arbeiten ist wegen der im Dauerbetrieb befindlichen Trockungsgeräte quasi nicht möglich. Anwalt und "neuem" Eigentümer sind diese Tatsachen bekannt, die an und für sich eine Mietzahlung wg. Mietminderung ausschliessen, trotzdem wird angedroht, den vollen Betrag einzuklagen. |
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| AW: Mietzahlung ohne Grundbucheinrag? Gibt es keine Mitteilung des alten Eigentümers ? ( § 566e BGB ) Bei fraglichen Eigentumsverhältissen kann man die Miete beim Amtsgericht hinterlegen und den vermeindlichen Eigentümern diese mitteilen. Auf die Rücknahme des hinterlegten Betrages muß dabei zwingend verzichtet werden.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird. Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Mietzahlung ohne Grundbucheinrag? Für ausstehende Mietzahlungen entsteht gesetzlich am 3. des Monats der Verzug, damit wären Anwaltskosten als Verzugskosten evtl. gerechtfertigt (Schadensminderung, hätte der Vermieter nicht selbst mahnen können?), wenn dies nicht durch die offensichtlich berechtigte Minderung aufgehoben wäre. Die Weigerung des fiktiven Anwalts, Belege beizubringen, würde ich als starkes Indiz gegen die Berechtigung seiner Forderung deuten. |
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| AW: Mietzahlung ohne Grundbucheinrag? BGH-Urteil (Az. VIII ZR 24/05): Bei einem Vermieterwechsel ist der neue Vermieter dafür verantwortlich, seinem Mieter die Rechtsstellung und Adresse/ Bankverbindung für die Mietzahlung mitzuteilen. Wenn unklar ist, wer zur Mietforderung berechtigt ist, unterbleibt die Zahlung - infolge eines Umstandes, den der Mieter nicht zu vertreten habe. Ist denn die Mietzahlung wegen des Mietmangels unterblieben und wurde dieser dem Vermieter unverzüglich angezeigt oder wegen der Unkenntnis in Bezug auf den rechtmäßigen Vermieter? |
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| AW: Mietzahlung ohne Grundbucheinrag? An wen wurde denn die Miete stattdessen bezahlt?
__________________ Wer immer auf sein Recht pocht, bekommt wunde Finger. (Volker Schlöndorff) |
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| AW: Mietzahlung ohne Grundbucheinrag? Ist der bisherige Vermieter nicht zu erreichen? Da könnte man doch auch mal nachfragen. Bis der neue Eigentümer im Grundbuch steht, kann schon mal ne Weile dauern. Und: Wude denn vom bisherigen Vermieter ein Grundbuchnachweis verlangt? |
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| AW: Mietzahlung ohne Grundbucheinrag? In #2 ist eine andere rechtliche Möglichkeit bereits aufgezeigt. Ich konnte nirgendwo nachlesen, dass ein Grundbuchauszug in diesem Fall notwendig ist. Daher habe ich auch das BGH-Urteil eingestellt. Wo steht das mit dem Grundbuchnachweis? |
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| AW: Mietzahlung ohne Grundbucheinrag? Zitat:
Und: ja dem angeblich neuen Vermieter ist der Mangel bekannt, er kennt das Ausmass des Wasserschadens und die praktische Unbenutzbarkeit der gesamten Räume bis zum heutigen Tage. Ja, hätte er. Er wurde schliesslich schriftlich per Einschreiben/Rückschein aufgefordert, den Eigentumsnachweis zu erbringen. Anwort ist ausgeblieben. |
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| AW: Mietzahlung ohne Grundbucheinrag? a) Wenn der neue Vermieter sich auf das BGH-Urteil (#4) beruft, hätte die Mietzahlung an ihn erfolgen müssen. Ein Grundbuchauszug ist nicht erforderlich. b) Wenn die Räumlichkeiten wegen des Schadens nicht benutzbar sind, dann kann eine Mietminderung (§ 536 BGB) bis 100% gerechtfertigt sein. Hierzu ist erforderlich, dass auch dem neue Vermieter nachweislich der Mangel bekannt sein muss. Zitat:
Aber es gibt möglicherweise noch einen Hinweis des alten Vermieters auf den Eigentumsübergang. |
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| AW: Mietzahlung ohne Grundbucheinrag? Zitat:
__________________ Wer immer auf sein Recht pocht, bekommt wunde Finger. (Volker Schlöndorff) |
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