Dies ist eine Diskussion zu Mietvertrag bei Beendigung des Nießbrauches §1056 innerhalb des Forums Mietrecht
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| Folgender fiktiver Fall bereitet mir Kopfzerbrechen: A ist Eigentümer einer Wohnung, für die B Nießbrauch besitzt. B schliesst mit C einen Mietvertrag über besagte Wohnung. Der vereinbarte Mietzins ist extrem niedrig (auf Höhe der tatsächlichen Nebenkosten). Der Mietvertrag wird dabei quasi unkündbar gemacht (Ausschluss aller ordentl. Kündigungsrechte, Ausschluss der Mieterhöhung) C wiederum untervermietet an D; in diesem Untermietvertrag wird ein angemessener Mietzins vereinbart (etwa 5 mal höher als der Mietzins zwischen B und C). B stirbt, der Nießbrauch erlischt damit. A tritt in den Mietvertrag mit C ein, den er natürlich dringend kündigen möchte, da die Wohnung so keine Einnahmen generiert und praktisch wertlos ist. Gemäß §1056 II BGB hat A ein Sonderkündigungsrecht, welches m.E. jedoch ebenfalls ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 BGB voraussetzt. Natürlich erlaubt sich C keine Fehler wie Zahlungsverzug etc., stellt der Vertrag für ihn doch eine Art "Leibrente" auf Kosten von Eigentümer A dar. Nun die Frage: Wie kann A vorgehen, um den Knebelmietvertrag mit C zu kündigen? Schönen Abend noch und frohe Weihnachten! M. Mertens |
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| AW: Mietvertrag bei Beendigung des Nießbrauches §1056 "Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen." Dieses beinhaltet ein Sonderkündigungsrecht des Eigentümers! Der § 573 greift nicht! Abweichend von den allgemeinen mietrechtlichen Regelungen gewährt § 1056 Abs. 2 BGB dem Grundstückseigentümer das Recht, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht trägt dem Umstand Rechnung, dass der Grundstückseigentümer gem. §§ 1056 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB in ein Mietverhältnis eintreten muss, an dem er ursprünglich nicht beteiligt war. Ihm soll die Möglichkeit gegeben werden, sich von diesem Vertrag, der ihm – vergleichbar einem Vertrag zu Lasten Dritter – durch die Regelung der §§ 1056 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB “aufgedrängt” worden ist, zu lösen.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Mietvertrag bei Beendigung des Nießbrauches §1056 Vielen Dank für die Antwort! Es ist also so, dass eine Sonderkündigung nach § 1056 II BGB KEINES Kündigungsgrundes bedarf? Da ich darüber eine Diskussion mit einem Kollegen führe, wäre ich für Quellenhinweise jeder Art sehr dankbar! Gibt es Gegenmeinungen? Einen schönen Abend noch! M. Mertens |
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