Dies ist eine Diskussion zu Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte innerhalb des Forums Mietrecht
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| AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte Zitat:
Oder sehe ich das falsch? LG |
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| AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte Zitat:
Möglichkeit I: Mieter B will diese WG übernehmen und eventuell einen Untermieter nehmen. ODER, Möglichkeit II: Mieter A sucht einen Nachfolger, welcher statt ihm in den Mietvertrag aufgenommen wird. Beides wird vom Vermieter eher abgelehnt, da diese keine WG haben möchte. Ich meine, solange die Liquidität von allen beteiligten nachweisbar ist, sollte der Vermieter sich dem nicht in den Weg stellen. TUT ER ABER, INDEM ER MEINT, ER WOLLE KEINE WGs MEHR. kann man dem nicht irgendwie rechtlich entgegenwirken. Es ist nunmal jetzt eine WG und es würde für Mieter B einem Rausschmiss gleich kommen, wenn er NUR deshalb ausziehen muss, weil Mieter A auszieht. Wenn es aber rechtlich so aussieht, dass Mieter A einen Nachfolgemieter vorschlagen darf, welche anstelle von ihm in den Mietvertrag aufgenommen werden kann, und die Bedingung erfüllt ist, dass er die Miete zahlen kann, dann würde Mieter A sein Recht auch einklagen, wenn der Vermieter den Nachfolgemieter NUR deshalb ablehnt, weil dieser ein Student ist und er keine WGs mehr möchte (Es ist jetzt, meines Erachtens eine WG, weil der Vermieter wusste, dass zwei Studentinnen einziehen). |
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| AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte Meine Meinung ist: Nur weil beide Mieter Studenten sind ist/wird es keine WG. Die Mieter hätten ihren Wunsch die Mietparteien innherhalb des MIetverhältnisses wechseln zu dürfen, ja im Mietvertrag verankern können/müssen. Vermutlich bestand dieser Wunsch aber noch nicht einmal bei Beginn des MV, jedenfalls gibt es nach der Schilderung keinerlei Hinweis darauf im Mietvertrag. Ein Vermieter, welcher lt. Mietvertrag ausdrücklich an eine WG vermietet, geht das Risiko ein ohne Kündigungsgrund niemals mehr freien Zugriff auf die Wohnung zu haben, da ja ein ständiger Wechsel der Mieter eintreten würde. Eine solch weitgehende Festlegung muss somit schon Gegenstand des Mietvertrages sein. Zitat:
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird. Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte Zitat:
Ich verweise wieder auf den Artikel: http://www.hausundgrundwiesbaden.de/...kel2009_01.pdf "Bei der Einordnung als Wohngemeinschaft hat die Rechtsprechung Unterschiede gemacht. Der überwiegende Teil verlangt eine Gesellschaft von drei Mietern.Es gibt aber auch Urteile, die bereits bei zwei Mietern vom Bestehenn einer Wohngemeinschaft ausgehen. Die übliche Unsicherheit zu Lastendes Vermieters." "Wird eine Wohngemeinschaft bejaht, hat das auszugswillige Mitglied einen Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag und die anderen Mitglieder der Wohngemeinschaft haben Anspruch auf Zustimmung zur Aufnahme eines neuen Mitglieds in den Mietvertrag. Das hat ein überwiegender Teil der Rechtsprechung festgelegt und das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt (BVerfG WuM 1993,104)". "Die Rechtsprechung zur Wohngemeinschaft hat sich nur entwickelt, weil die meisten Mietverträge zur Ausgestaltung des Mietverhältnisses nichts sagen". usw. Wikipedia (ich weiß keine wiss. Quelle, aber trotzdem) sagt: "Wohnungsgemeinschaften sind im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt". |
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| AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte Nur so nebenbei. Im 21. Jhd. und durch angepasste Gesetze wie das LPartG, deuten gleichgeschlechtliche Paare nicht zwangsweise auf eine WG hin. *duckundweg* |
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| AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte Das ist durchaus richtig ;-), aber es deutet auch nicht unbedingt gleich auf ein eheänliches (und/oder lesbisch) Verhältnis hin ;-) |
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| AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte Und wie sähe dass dann in der Praxis bei einem Streit vor Gericht aus ? Wer müßte was beweisen ? Die Mieterinnen berufen sich darauf, dass sie eine WG seien und leiten daraus Rechte ab. Also liegt die Beweispflicht, dass es eine WG sei, bei den Mieterinnen. Was spricht dafür ? Sie sind Studentinnen ! Was noch ?? Was spricht dagegen: Es sind nur 2 Personen. Im Mietvertrag kommt der Name Wohngemeinschaft nicht vor. Die Namen Wohngemeinschaft XX + XXX tauchen nirgends auf (Briefkasten, Klingel o.ä.) Mietüberweisungen ? Andere Möglichkeiten für oder gegen WG: Schriftwechsel: Haben beide unter ihrem Namen geschrieben oder wurden beide mit Namen angeschrieben oder die WG als Anrede gewählt ? Gibt es irgendwelche anderen personenbezogenen Schriftstücke ? Wird das Mietverhältnis bei Behörden oder anderen staatlichen Stellen aufgrund von Anmeldungen als WG geführt (Wohngeld oder ähnliches, Bescheinigungen für BaFög, Müllgebühren, Straßenreinigung usw.) oder als gemeinsame Wohnung ?
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| AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte Zitat:
Ein Anschreiben, mit "liebe WG" ist mir nicht bekannt. Der Vermieter richtet sich an die (Haupt-)Mieter seiner Wohnung immer namentlich. Mietverträge sagen meist nichts über das Verhältnis der Mieter untereinander aus, deshalb ist es eine Auslegungssache - das ist schon wahr. Aber, meiner Meinung nach sprechen die genannten Gründe eher für eine WG, oder sehe ich das falsch und es gibt WG-Mietverträge??? |
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| AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte Zitat:
Mietverträge für WG gibt es genügend, im Handel von Zweckform, Formblitz aber auch im Internet einfach googlen !!
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| AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte Zitat:
Anders stellt sich die Situation dar, wenn man mit einer Wohnungsgesellschaft (Vermieter) einen Mietvertrag abschließe. Hier gibt es keine dezitiert ausgewiesenen WG-Mietverträge, sondern nur "normale" Mietverträge mit a). mehreren Hauptmietern b). einem Hauptmieter mit Möglichkeit zur Untermiete, u.s.w. |
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