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Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte

Dies ist eine Diskussion zu Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte innerhalb des Forums Mietrecht

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  #21 (permalink)  
Alt 28.03.2012, 17:00
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AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte

Zitat:
Zitat von Diphda Beitrag anzeigen
War denn dem VM bekannt, dass es sich um eine WG handelt, oder ging er evtl. davon aus, dass A und B ein Paar sind?
Dem Vermieter war bekannt, dass zwei weibliche Studentinnen einziehen. Ich meine, dass man somit durchaus davon ausgehen kann, dass er wusste, dass er es mit einer WG zu tun hat.

Oder sehe ich das falsch?

LG
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  #22 (permalink)  
Alt 28.03.2012, 17:07
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AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte

Zitat:
Zitat von quiddje Beitrag anzeigen
Wer denn sonst soll das entscheiden dürfen? Willst du als nächstes entscheiden lassen, wer in meinem Haus wohnt?

Der Vermieter will offensichtlich seine Wohnung nur Mietern überlassen, bei denen er sich sicher ist, das die ihre Hauptpflicht aus dem Mietvertrag, nämlich die Zahlung der Miete, erfüllen können. Wenn du dir das Mietrecht und die Entscheidungen dazu ansiehst, finde ich diesen Wunsch verständlich.
Der Satz kann nicht ohne Zusammenhang mit dem hypothetischen Beispiel gesehen werden. Es geht um Auszug von Mieter A, wobei Mieter A und B in einer WG wohnen.
Möglichkeit I:
Mieter B will diese WG übernehmen und eventuell einen Untermieter nehmen.
ODER, Möglichkeit II: Mieter A sucht einen Nachfolger, welcher statt ihm in den Mietvertrag aufgenommen wird. Beides wird vom Vermieter eher abgelehnt, da diese keine WG haben möchte.

Ich meine, solange die Liquidität von allen beteiligten nachweisbar ist, sollte der Vermieter sich dem nicht in den Weg stellen. TUT ER ABER, INDEM ER MEINT, ER WOLLE KEINE WGs MEHR. kann man dem nicht irgendwie rechtlich entgegenwirken.

Es ist nunmal jetzt eine WG und es würde für Mieter B einem Rausschmiss gleich kommen, wenn er NUR deshalb ausziehen muss, weil Mieter A auszieht.

Wenn es aber rechtlich so aussieht, dass Mieter A einen Nachfolgemieter vorschlagen darf, welche anstelle von ihm in den Mietvertrag aufgenommen werden kann, und die Bedingung erfüllt ist, dass er die Miete zahlen kann, dann würde Mieter A sein Recht auch einklagen, wenn der Vermieter den Nachfolgemieter NUR deshalb ablehnt, weil dieser ein Student ist und er keine WGs mehr möchte (Es ist jetzt, meines Erachtens eine WG, weil der Vermieter wusste, dass zwei Studentinnen einziehen).
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  #23 (permalink)  
Alt 28.03.2012, 18:11
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AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte

Meine Meinung ist: Nur weil beide Mieter Studenten sind ist/wird es keine WG.
Die Mieter hätten ihren Wunsch die Mietparteien innherhalb des MIetverhältnisses wechseln zu dürfen, ja im Mietvertrag verankern können/müssen.
Vermutlich bestand dieser Wunsch aber noch nicht einmal bei Beginn des MV, jedenfalls gibt es nach der Schilderung keinerlei Hinweis darauf im Mietvertrag.

Ein Vermieter, welcher lt. Mietvertrag ausdrücklich an eine WG vermietet, geht das Risiko ein ohne Kündigungsgrund niemals mehr freien Zugriff auf die Wohnung zu haben, da ja ein ständiger Wechsel der Mieter eintreten würde.
Eine solch weitgehende Festlegung muss somit schon Gegenstand des Mietvertrages sein.

Zitat:
es würde für Mieter B einem Rausschmiss gleich kommen, wenn er NUR deshalb ausziehen muss, weil Mieter A auszieht.
Die Folgen sind bei Ehepaaren oder Nichtstudenten immer so, also gar nichts besonderes.
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  #24 (permalink)  
Alt 28.03.2012, 18:23
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AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Meine Meinung ist: Nur weil beide Mieter Studenten sind ist/wird es keine WG.
Die Mieter hätten ihren Wunsch die Mietparteien innherhalb des MIetverhältnisses wechseln zu dürfen, ja im Mietvertrag verankern können/müssen.
Vermutlich bestand dieser Wunsch aber noch nicht einmal bei Beginn des MV, jedenfalls gibt es nach der Schilderung keinerlei Hinweis darauf im Mietvertrag.

Ein Vermieter, welcher lt. Mietvertrag ausdrücklich an eine WG vermietet, geht das Risiko ein ohne Kündigungsgrund niemals mehr freien Zugriff auf die Wohnung zu haben, da ja ein ständiger Wechsel der Mieter eintreten würde.
Eine solch weitgehende Festlegung muss somit schon Gegenstand des Mietvertrages sein.


Die Folgen sind bei Ehepaaren oder Nichtstudenten immer so, also gar nichts besonderes.
Meiner Meinung nach ist es rechtlich nicht definiert, welche Wohnsituation genau eine WG darstellt und welche nicht. Somit KANN im Mietvertrag zwar einer Klausel vereinbart werden, zwekcs Wechsel, muss aber nicht.

Ich verweise wieder auf den Artikel:
http://www.hausundgrundwiesbaden.de/...kel2009_01.pdf

"Bei der Einordnung als Wohngemeinschaft hat die Rechtsprechung
Unterschiede gemacht. Der überwiegende Teil verlangt eine
Gesellschaft von drei Mietern.Es gibt aber auch Urteile, die bereits bei zwei Mietern vom Bestehenn einer Wohngemeinschaft ausgehen. Die übliche Unsicherheit zu Lastendes Vermieters."

"Wird eine Wohngemeinschaft bejaht, hat das auszugswillige Mitglied
einen Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag und die anderen
Mitglieder der Wohngemeinschaft haben Anspruch auf Zustimmung zur
Aufnahme eines neuen Mitglieds in den Mietvertrag. Das hat ein
überwiegender Teil der Rechtsprechung festgelegt und das
Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt (BVerfG WuM 1993,104)".

"Die Rechtsprechung zur Wohngemeinschaft hat sich nur entwickelt, weil
die meisten Mietverträge zur Ausgestaltung des Mietverhältnisses nichts
sagen".

usw.

Wikipedia (ich weiß keine wiss. Quelle, aber trotzdem) sagt:
"Wohnungsgemeinschaften sind im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt".
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  #25 (permalink)  
Alt 28.03.2012, 20:03
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AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte

Nur so nebenbei.
Im 21. Jhd. und durch angepasste Gesetze wie das LPartG, deuten gleichgeschlechtliche Paare nicht zwangsweise auf eine WG hin.

*duckundweg*
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  #26 (permalink)  
Alt 28.03.2012, 20:17
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AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte

Zitat:
Zitat von Diphda Beitrag anzeigen
Nur so nebenbei.
Im 21. Jhd. und durch angepasste Gesetze wie das LPartG, deuten gleichgeschlechtliche Paare nicht zwangsweise auf eine WG hin.

*duckundweg*
Das ist durchaus richtig ;-), aber es deutet auch nicht unbedingt gleich auf ein eheänliches (und/oder lesbisch) Verhältnis hin ;-)
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  #27 (permalink)  
Alt 28.03.2012, 21:48
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AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte

Und wie sähe dass dann in der Praxis bei einem Streit vor Gericht aus ? Wer müßte was beweisen ?

Die Mieterinnen berufen sich darauf, dass sie eine WG seien und leiten daraus Rechte ab.
Also liegt die Beweispflicht, dass es eine WG sei, bei den Mieterinnen.

Was spricht dafür ? Sie sind Studentinnen ! Was noch ??

Was spricht dagegen: Es sind nur 2 Personen. Im Mietvertrag kommt der Name Wohngemeinschaft nicht vor.
Die Namen Wohngemeinschaft XX + XXX tauchen nirgends auf (Briefkasten, Klingel o.ä.) Mietüberweisungen ?

Andere Möglichkeiten für oder gegen WG:
Schriftwechsel: Haben beide unter ihrem Namen geschrieben oder wurden beide mit Namen angeschrieben oder die WG als Anrede gewählt ?
Gibt es irgendwelche anderen personenbezogenen Schriftstücke ?
Wird das Mietverhältnis bei Behörden oder anderen staatlichen Stellen aufgrund von Anmeldungen als WG geführt (Wohngeld oder ähnliches, Bescheinigungen für BaFög, Müllgebühren, Straßenreinigung usw.) oder als gemeinsame Wohnung ?
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  #28 (permalink)  
Alt 28.03.2012, 22:03
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Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Und wie sähe dass dann in der Praxis bei einem Streit vor Gericht aus ? Wer müßte was beweisen ?

Die Mieterinnen berufen sich darauf, dass sie eine WG seien und leiten daraus Rechte ab.
Also liegt die Beweispflicht, dass es eine WG sei, bei den Mieterinnen.

Was spricht dafür ? Sie sind Studentinnen ! Was noch ??

Was spricht dagegen: Es sind nur 2 Personen. Im Mietvertrag kommt der Name Wohngemeinschaft nicht vor.
Die Namen Wohngemeinschaft XX + XXX tauchen nirgends auf (Briefkasten, Klingel o.ä.) Mietüberweisungen ?

Andere Möglichkeiten für oder gegen WG:
Schriftwechsel: Haben beide unter ihrem Namen geschrieben oder wurden beide mit Namen angeschrieben oder die WG als Anrede gewählt ?
Gibt es irgendwelche anderen personenbezogenen Schriftstücke ?
Wird das Mietverhältnis bei Behörden oder anderen staatlichen Stellen aufgrund von Anmeldungen als WG geführt (Wohngeld oder ähnliches, Bescheinigungen für BaFög, Müllgebühren, Straßenreinigung usw.) oder als gemeinsame Wohnung ?
Natürlich wird nirgendwo der Zusatz "WG" angeführt und die Beweispflicht liegt bei den Mietern - das ist durchaus richtig. Aus dem Mietvertrag geht werder hervor, dass es sich um eine WG handelt, noch, dass es sich um keine handelt. Allerdings sind die meisten Mietvertäge, meines Erachtens, nicht durch eine besondere Auszeichnung als WG-Vetrag gekennzeichnet. Der Vermieter wusste, dass es sich um eine WG handelte, weil ihm dies verbal vor der Vetragsunterzeichnung mitgeteilt wurde und natürlich deutet der Umstand A+B sind Studentinnen, gleichen Geschlechts eher auf eine WG hin. Selbstverständlivh keine hard facts, aber die Rechtssprechung sagt auch nichts über die Definition einer WG aus, somit müsste dies schon ausreichen, um nachweisen zu können, dass es sich um eine WG handelt.

Ein Anschreiben, mit "liebe WG" ist mir nicht bekannt. Der Vermieter richtet sich an die (Haupt-)Mieter seiner Wohnung immer namentlich.

Mietverträge sagen meist nichts über das Verhältnis der Mieter untereinander aus, deshalb ist es eine Auslegungssache - das ist schon wahr. Aber, meiner Meinung nach sprechen die genannten Gründe eher für eine WG, oder sehe ich das falsch und es gibt WG-Mietverträge???
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  #29 (permalink)  
Alt 28.03.2012, 22:24
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AW: Mietverhältnis A und B - Kündigung einer Parte

Zitat:
oder sehe ich das falsch und es gibt WG-Mietverträge???
Zumindestens zu sehr optimistisch.

Mietverträge für WG gibt es genügend,
im Handel von Zweckform, Formblitz
aber auch im Internet einfach googlen !!
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  #30 (permalink)  
Alt 28.03.2012, 22:30
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Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Zumindestens zu sehr optimistisch.

Mietverträge für WG gibt es genügend,
im Handel von Zweckform, Formblitz
aber auch im Internet einfach googlen !!
ja, es gibt Untermietverträge für WGs, aber nicht WG-VERTRÄGE. Ich habe gegoogelt, aber bis jetzt nur solche, sprich - Untermietverträge - gefunden. Das heisst: Ich kann als Hauptmieter mir einen Untermieter nehmen, der MIT MIR einen Vertrag abschließt (ich bin dann sozusagen sein Vermieter).

Anders stellt sich die Situation dar, wenn man mit einer Wohnungsgesellschaft (Vermieter) einen Mietvertrag abschließe. Hier gibt es keine dezitiert ausgewiesenen WG-Mietverträge, sondern nur "normale" Mietverträge mit a). mehreren Hauptmietern b). einem Hauptmieter mit Möglichkeit zur Untermiete, u.s.w.
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