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Mietschulden/Bürgschaft vertrag rechtsgültig?

Dies ist eine Diskussion zu Mietschulden/Bürgschaft vertrag rechtsgültig? innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 10:11
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Mietschulden/Bürgschaft vertrag rechtsgültig?

Guten Tag liebe Mitglieder.

Ich habe von vollendendem Fall gehört und bin neugierig geworden was dort stimmt und ob so was geht.

Also es geht darum, es würde ein Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen dazu würde das Formular "Einheitsmietvertrag 2849" verwendet auf der Rückseite des Einheitsmietvertrag gibt es 2 unterschrieben Felder für den Mieter bei einem ist PER HAND einfach Mieter gestrichen worden und Bürge hineingeschrieben alles mit Kenntnisname aller die Unterschrieben haben.

1x Vermieter
1x Mieter
2x Bürge

Jetzt geht es um folgenden Fall Bürge 1 und 2 möchten aus der Bürgschaft austreten da der Mieter Mietschulden verursacht hat 1 Monatsmiete (Kündigung erst bei 2 Mieten) die Bürgen mussten soweit ich es gelesen habe je eh erst eintreten wenn der Vermieter einen nachgewiesenen erfolglosen Vollstreckungsversuch gemacht hat § 771 BGB.. Stimmt das denn noch so?

So wie ich denn Fall sehe liegt auch kein Richtiger "Vertrag" vor, oder reicht etwa für eine Bürgschaft diese Kleine Änderung auf dem Mietvertrag?
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  #2 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 11:18
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AW: Mietschulden/Bürgschaft vertrag rechtsgültig?

Auch Bürgen können mMn nur durch eine einvernehmliche Änderung des Vertrages zurücktreten. Ohne Zustimmung des Vermieters ginge das nicht.

Bei Rückständen könnte der Vermieter die Kaution für die ausstehende Miete in Anspruch nehmen und von Mieter und Bürgen verlangen diese wieder aufzufüllen. Warum sollte ein Vermieter die Bürgen genau in dem Moment entlassen, wenn der Bürgschaftsfall eintreten könnte?
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  #3 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 11:22
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AW: Mietschulden/Bürgschaft vertrag rechtsgültig?

Zitat:
Zitat von 772 Beitrag anzeigen
Auch Bürgen können mMn nur durch eine einvernehmliche Änderung des Vertrages zurücktreten. Ohne Zustimmung des Vermieters ginge das nicht.

Bei Rückständen könnte der Vermieter die Kaution für die ausstehende Miete in Anspruch nehmen und von Mieter und Bürgen verlangen diese wieder aufzufüllen. Warum sollte ein Vermieter die Bürgen genau in dem Moment entlassen, wenn der Bürgschaftsfall eintreten könnte?
Ok also heißt der Vermieter muss zustimmen.
Besteht denn rein rechtlich überhaupt eine Bürgschaft weil es ja keinen Vertrag oder ähnliches gibt?
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  #4 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 11:22
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AW: Mietschulden/Bürgschaft vertrag rechtsgültig?

Zitat:
Warum sollte ein Vermieter die Bürgen genau in dem Moment entlassen, wenn der Bürgschaftsfall eintreten könnte?
Diese Frage ist mehr als berechtigt. *grins*
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  #5 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 11:33
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AW: Mietschulden/Bürgschaft vertrag rechtsgültig?

@Ron-Wide : da hast du schon recht.

Nur wie es im Fall beschrieben steht ist meines Erachtens nach ja nichts so richtig klar ob es die bürgen rein rechtlich gesehen überhaupt gibt.

Oder reicht etwa diese Kleine "handgeschrieben" Änderung in einem Einheitsmietvertrag aus?
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  #6 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 11:38
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AW: Mietschulden/Bürgschaft vertrag rechtsgültig?

Ich denke schon, dass das kleine "Handgeschriebene" gilt, sofern die beteiligten Parteien dies unterschrieben haben.
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  #7 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 12:07
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AW: Mietschulden/Bürgschaft vertrag rechtsgültig?

Die Bürgschaft ist ja aber in keiner Weise begrenzt.
Wenn es auch die Verpflichtung gab, eine Mietsicherheit zu zahlen, wäre das möglicherweise eine unzulässige und damit unwirksame Klausel.
Hat der Vermieter die Bürgschaft verlangt oder wurde sie freiwillig angeboten ?
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Mit Gruß Spezi-3

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  #8 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 12:15
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AW: Mietschulden/Bürgschaft vertrag rechtsgültig?

Er hat diese verlangt. Wie sieht es den eigentlich mit dem einspringen des Bürgens aus, trifft dort nun der §771 BGB ein.

Also muss der Bürge erst dann einspringen wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos gegen den Mieter gelaufen ist?
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Alt 04.02.2012, 12:28
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AW: Mietschulden/Bürgschaft vertrag rechtsgültig?

Im Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Bürge die Einrede der Vorausklage nicht erheben, § 773 I Nr. 1 BGB. Er kann also schon vor Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden.
Aber um das festzustellen, bräuchte man die Bürgschaftserklärung.
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"Was dem Maurer die Bierflasche ist, ist dem Juristen sein Gesetz."
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  #10 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 12:36
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AW: Mietschulden/Bürgschaft vertrag rechtsgültig?

Zitat:
Er hat diese verlangt.

Dann lies mal hier oder suche in der großen Suchmaschine zum Thema Mietkaution und Bürgschaft.
Das Entscheidende ist, die Bürgschaft darf nicht freiwillig angeboten sein.

Zitat:
Hat der Vermieter den Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum davon abhängig gemacht, daß der Mieter neben einer Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt, so kann der Mieter verlangen, daß der Bürge über den Betrag von drei Monatsmieten hinaus nicht in Anspruch genommen wird; der Bürge kann dieses Recht des Hauptschuldners einredeweise geltend machen.

BGH, Urteil v. 20.04.1989 BGHZ 107, 210 NJW 1989, 1853
Zitat:
Das OLG Bamberg gab dem Bürgen Recht und stufte die Bürgschaft wegen Übersicherung als ungültig ein (OLG Bamberg Az: 6 U 75/05).
__________________
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