Dies ist eine Diskussion zu Mietpfandrecht innerhalb des Forums Mietrecht
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| Mietpfandrecht Das Mietverhältnis ist bereits gekündigt, der Mieter A zieht aber nicht aus. Um Druck und Auszug zu erhalten, möchte Vermieter B den Stall abschließen und die Pferde in seine Verfügungsgewalt nehmen. Welche Verfügung hat Vermieter B hier ? Darf Mieter A den Stall mit Gewalt wieder öffnen ? Welche Rechtsgrundlagen gelten hier ? |
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| AW: Mietpfandrecht Zitat:
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| AW: Mietpfandrecht Der Vermieter hat ein Recht zur Verwertung der Sache und kann daher vom Mieter die Herausgabe zur Versteigerung verlangen (§§ 1257, 1228 Abs. 2 BGB), und zwar auch schon vor einem Auszug des Mieters (Palandt, § 559 BGB, Rn. 19). Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen (also nicht bei der Entfernung von Sachen Dritter, von unpfändbaren Sachen oder wenn die Entfernung den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht, § 562b Abs. 1 Satz 1 BGB). Der gesetzlichen Bestimmung ist nicht zu entnehmen, wie weit das Selbsthilferecht geht ("verhindern"). In der Regel wird sich daher der Vermieter darauf beschränken müssen, der Entfernung zu widersprechen. Wird mit der Entfernung fortgefahren, soll der Vermieter berechtigt sein, die weitere Entfernung durch Verschließen der Türen oder ähnlichen Maßnahmen zu hindern (LG Regensburg, Urteil v. 5.8.1991, 1 O 50/91, WM 1992, 1678). Bleibt auch dies erfolglos, kann der Vermieter dem Mieter die Sachen abnehmen (OLG München, Urteil v. 12.1.1989, 29 U 2366/88, WuM 1989, 128, 132). Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen (§ 562b Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Selbsthilferecht geht hier also weiter, Auch hier ist allerdings die Abstufung im Tätigwerden des Vermieters wie bei dem Entfernen einzelner Gegenstände zu beachten. |
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| AW: Mietpfandrecht Nun fragt sich, ob die Wegnahme eines Teils der Mietsache noch vom Pfandrecht gedeckt ist oder nicht. Ich denke eher nicht. |
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| AW: Mietpfandrecht Zitat:
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| AW: Mietpfandrecht Der Vermieter hat doch nur nur die Gäule gepfändet, sondern nimmt dem Mieter doch auch den Besitz an den Ställen. Das dürfte wohl nicht vom Pfandrecht gedeckt sein, oder? |
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| AW: Mietpfandrecht Zitat:
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| AW: Mietpfandrecht 1. Gehts es doch dort um Sachen (Die Wohnung ist glaub keine Sache; weiß nciht genau, Sachenrecht kommt erst noch). Also z.B. hochwertiges TV-Gerät, ... 2. Gehts es doch um das Pfandrecht an der Mietsache an sich. So selbstverständlich dürfte das nicht sein, denn sonst gäbe es ja keine Räumungsklagen. |
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| AW: Mietpfandrecht Zitat:
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| AW: Mietpfandrecht Das ist mir alles klar. Aber durch das Abschließen des Stalles wird doch der ganze Stall gepfändet. Das kommt doch der Pfändung einer Wohnung gleich... ist auch ne Mietsache?! Zitat:
Nur das Verschließen der Türen soll doch nur dann möglich sein, um zu Verhindern, dass der Mieter alles ausräumt. Da wird er den Mieter zuerst aufzufordern haben, ihm den Besitz zu verschaffen. Und wenn dann mal abgeschlossen ist, kann man die Sachen sicher nicht beliebig lange im Besitz des Mieters (Wohnung, Stall; Mietgegenstand eben) einschließen. Sondern muss es dann räumen und im eigenen Besitz unterbringen. Denke ich mir mal. |
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