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Mietpfandrecht

Dies ist eine Diskussion zu Mietpfandrecht innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 13:22
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Mietpfandrecht

Angenommen, es wurde bei Mieter A aufgrund Nichtzahlung der Miete Mietpfandrecht auf vorhandene Pferde ausgeübt.

Das Mietverhältnis ist bereits gekündigt, der Mieter A zieht aber nicht aus. Um Druck und Auszug zu erhalten, möchte Vermieter B den Stall abschließen und die Pferde in seine Verfügungsgewalt nehmen.

Welche Verfügung hat Vermieter B hier ? Darf Mieter A den Stall mit Gewalt wieder öffnen ? Welche Rechtsgrundlagen gelten hier ?
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  #2 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 14:22
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AW: Mietpfandrecht

Zitat:
Welche Verfügung hat Vermieter B hier ?
Was für eine Verfügung denn?
Zitat:
Darf Mieter A den Stall mit Gewalt wieder öffnen ?
Die Wegnahme der Mietsache an sich dürfte vom Pfandrecht nicht gedeckt sein. Aber: Warum nicht zahlen und trotzdem nutzen wollen?
Zitat:
Welche Rechtsgrundlagen gelten hier ?
GANZ PRIMÄR gilt erstmal § 535 Abs. 2 BGB, danach §§ 562-562d BGB.
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  #3 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 14:28
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AW: Mietpfandrecht

Der Vermieter hat ein Recht zur Verwertung der Sache und kann daher vom Mieter die Herausgabe zur Versteigerung verlangen (§§ 1257, 1228 Abs. 2 BGB), und zwar auch schon vor einem Auszug des Mieters (Palandt, § 559 BGB, Rn. 19). Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen (also nicht bei der Entfernung von Sachen Dritter, von unpfändbaren Sachen oder wenn die Entfernung den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht, § 562b Abs. 1 Satz 1 BGB). Der gesetzlichen Bestimmung ist nicht zu entnehmen, wie weit das Selbsthilferecht geht ("verhindern"). In der Regel wird sich daher der Vermieter darauf beschränken müssen, der Entfernung zu widersprechen. Wird mit der Entfernung fortgefahren, soll der Vermieter berechtigt sein, die weitere Entfernung durch Verschließen der Türen oder ähnlichen Maßnahmen zu hindern (LG Regensburg, Urteil v. 5.8.1991, 1 O 50/91, WM 1992, 1678). Bleibt auch dies erfolglos, kann der Vermieter dem Mieter die Sachen abnehmen (OLG München, Urteil v. 12.1.1989, 29 U 2366/88, WuM 1989, 128, 132).

Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen (§ 562b Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Selbsthilferecht geht hier also weiter, Auch hier ist allerdings die Abstufung im Tätigwerden des Vermieters wie bei dem Entfernen einzelner Gegenstände zu beachten.
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  #4 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 15:42
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AW: Mietpfandrecht

Nun fragt sich, ob die Wegnahme eines Teils der Mietsache noch vom Pfandrecht gedeckt ist oder nicht. Ich denke eher nicht.
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  #5 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 15:51
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AW: Mietpfandrecht

Zitat:
Zitat von marcdsl
Nun fragt sich, ob die Wegnahme eines Teils der Mietsache noch vom Pfandrecht gedeckt ist oder nicht. Ich denke eher nicht.
Was ist damit gemeint?
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  #6 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 16:26
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AW: Mietpfandrecht

Der Vermieter hat doch nur nur die Gäule gepfändet, sondern nimmt dem Mieter doch auch den Besitz an den Ställen. Das dürfte wohl nicht vom Pfandrecht gedeckt sein, oder?
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  #7 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 16:35
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AW: Mietpfandrecht

Zitat:
Zitat von marcdsl
Der Vermieter hat doch nur nur die Gäule gepfändet, sondern nimmt dem Mieter doch auch den Besitz an den Ställen. Das dürfte wohl nicht vom Pfandrecht gedeckt sein, oder?
Natürlich ist das "gedeckt"! Es ist doch gekündigt! Lies mal meine vorherige Antwort, insbes. was Regensburg dazu gesagt hat. Auch braucht der Mieter den Stall nimmer, die Gäule sind doch "gepfändet"!
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  #8 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 16:40
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AW: Mietpfandrecht

1. Gehts es doch dort um Sachen (Die Wohnung ist glaub keine Sache; weiß nciht genau, Sachenrecht kommt erst noch). Also z.B. hochwertiges TV-Gerät, ...

2. Gehts es doch um das Pfandrecht an der Mietsache an sich. So selbstverständlich dürfte das nicht sein, denn sonst gäbe es ja keine Räumungsklagen.
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  #9 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 16:52
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AW: Mietpfandrecht

Zitat:
Zitat von marcdsl
1. Gehts es doch dort um Sachen (Die Wohnung ist glaub keine Sache; weiß nciht genau, Sachenrecht kommt erst noch). Also z.B. hochwertiges TV-Gerät, ...
Erstens kann hier Wohnrecht nicht greifen (Stall ist keine Wohnung) und zweitens sind Pferde Sachen!

Zitat:
2. Gehts es doch um das Pfandrecht an der Mietsache an sich. So selbstverständlich dürfte das nicht sein, denn sonst gäbe es ja keine Räumungsklagen.
Die Mietsache kann nicht gepfändet werden (wieso auch, sie ist doch Vermietereigentum) aber alles was drinne steht (hier die Pferde). Um eine Verstrickung zu verhindern, kann der Vermieter abschließen. Genau das sagt doch Regensburg:
Zitat:
soll der Vermieter berechtigt sein, die weitere Entfernung durch Verschließen der Türen oder ähnlichen Maßnahmen zu hindern (LG Regensburg, Urteil v. 5.8.1991, 1 O 50/91, WM 1992, 1678).
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Alt 16.07.2009, 17:00
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AW: Mietpfandrecht

Das ist mir alles klar.

Aber durch das Abschließen des Stalles wird doch der ganze Stall gepfändet. Das kommt doch der Pfändung einer Wohnung gleich... ist auch ne Mietsache?!
Zitat:
Wieder eine Frage, die dreimal zu finden ist...
Und ich glaube nicht, dass der Vermieter hier ohne Weiteres Eigentümer der gepfändeten Sachen wird. Denn 562b I spricht vom Besitz (und das wohl ganz bewusst?!).

Nur das Verschließen der Türen soll doch nur dann möglich sein, um zu Verhindern, dass der Mieter alles ausräumt. Da wird er den Mieter zuerst aufzufordern haben, ihm den Besitz zu verschaffen.

Und wenn dann mal abgeschlossen ist, kann man die Sachen sicher nicht beliebig lange im Besitz des Mieters (Wohnung, Stall; Mietgegenstand eben) einschließen. Sondern muss es dann räumen und im eigenen Besitz unterbringen. Denke ich mir mal.
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