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mietminderung von welchem Mietbetrag (warmmiete, kaltmiete,...)

Dies ist eine Diskussion zu mietminderung von welchem Mietbetrag (warmmiete, kaltmiete,...) innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.03.2012, 15:14
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Exclamation mietminderung von welchem Mietbetrag (warmmiete, kaltmiete,...)

hallo
ich habe eine frage:
wenn man eine mietminderung verlangen will, von welchem betrag wird abgerechnet.
DANKE
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  #2 (permalink)  
Alt 07.03.2012, 15:25
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AW: mietminderung von welchem Mietbetrag (warmmiete, kaltmiete,...)

HI!

Stets von der Warmmiete also Miete+Nebenkosten.

Ich rate dazu jedoch zu bedenken den Satz angemessen zu halten weil man sonst schnell Miete schuldet.


Desweitere: Wenn man Nebenkosten verbraucht so schuldet man die auch und wenn man dan weniger zahlt so kommt dennoch ein Teil am Jahresende aufeinen drauf zu.

Am besten das Geld der Minderung sepparat an die Seite legen.

Lg
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  #3 (permalink)  
Alt 07.03.2012, 16:28
772 772 ist offline
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AW: mietminderung von welchem Mietbetrag (warmmiete, kaltmiete,...)

Zitat:
Zitat von pastafrass Beitrag anzeigen
Stets von der Warmmiete also Miete+Nebenkosten.

Ich rate dazu jedoch zu bedenken den Satz angemessen zu halten weil man sonst schnell Miete schuldet.
Richtig.
Wenn ein Mieter unsicher ist, kann er in die Mängelmeldung schreiben "zahle die Miete insoweit mit Vorbehalt", dann könnte man es später berechnen oder sich evtl. sogar mit dem Vermieter einigen.
Zitat:
Zitat von pastafrass Beitrag anzeigen
Desweitere: Wenn man Nebenkosten verbraucht so schuldet man die auch und wenn man dan weniger zahlt so kommt dennoch ein Teil am Jahresende aufeinen drauf zu.
Das stimmt nicht.
Der Minderungsanteil der Betriebskosten muss von der Jahresabrechnung abgezogen bzw. dem Mieter gutgeschrieben werden, als wenn er diesen Teil bezahlt hätte.Sonst würde ja der erste Satz nicht stimmen.
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  #4 (permalink)  
Alt 07.03.2012, 16:30
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AW: mietminderung von welchem Mietbetrag (warmmiete, kaltmiete,...)

Nach BGH, Urteil vom 20. 7. 2005 - VIII ZR 347/04 :

ist die Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB die Bruttomiete einschließlich einer Nebenkostenpauschale oder einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten.


Für die Höhe und Dauer ist der Mieter beweispflichtig.

@pastafrass,
ich verstehe Ihre Verhaltensregeln für den Mieter nicht.

Wenn die Minderung korrekt abläuft, warum sollte dann der Mieter irgendetwas zurückbehalten?
Die Minderung gehört dem Mieter und zwar sofort. Die Miete wird direkt mit der nächsten Mietzahlung verrechnet.
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  #5 (permalink)  
Alt 07.03.2012, 16:51
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AW: mietminderung von welchem Mietbetrag (warmmiete, kaltmiete,...)

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Nach BGH, Urteil vom 20. 7. 2005 - VIII ZR 347/04 :

ist die Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB die Bruttomiete einschließlich einer Nebenkostenpauschale oder einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten.


Für die Höhe und Dauer ist der Mieter beweispflichtig.

@pastafrass,
ich verstehe Ihre Verhaltensregeln für den Mieter nicht.

Wenn die Minderung korrekt abläuft, warum sollte dann der Mieter irgendetwas zurückbehalten?
Die Minderung gehört dem Mieter und zwar sofort. Die Miete wird direkt mit der nächsten Mietzahlung verrechnet.
Ich habe eine Mietminderung verlangt, wegen Lärm von einer Baustelle
und der ist sehr laut
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  #6 (permalink)  
Alt 07.03.2012, 17:02
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AW: mietminderung von welchem Mietbetrag (warmmiete, kaltmiete,...)

Hi!

Das kann ich sagen: Ja die Minderung gehört dem Mieter. Aber stellt sich raus das die Minderung unberechtigt oder zu hoch ist so schuldet der Mieter dem VM Miete und das ist ein Kündigungsgrund.
Also schlicht besser an die Seite legen.

Lg
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  #7 (permalink)  
Alt 07.03.2012, 17:10
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AW: mietminderung von welchem Mietbetrag (warmmiete, kaltmiete,...)

:-) Das ist mir schon klar ich wollte nur davor warnen einfach mal laut Inet um xyz% zu mindern ohne sich zu informieren.

Alles gut
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  #8 (permalink)  
Alt 07.03.2012, 17:11
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AW: mietminderung von welchem Mietbetrag (warmmiete, kaltmiete,...)

Zitat:
Zitat von pastafrass Beitrag anzeigen
und das ist ein Kündigungsgrund.
Aber auch nur dann, wenn die ungerechtfertigte Minderung einen Betrag von der Höhe des Betrages nach 543 II Nr. 3 BGB erreicht
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  #9 (permalink)  
Alt 07.03.2012, 17:17
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Richtig Brati.

Aber gerade in Fällen wie Schimmel oder Defekten geht das leider sehr schnell.
Guckt mal wie unterschiedlich die % Regeln festgelegt werden. Der eine Richter so der andere so...
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  #10 (permalink)  
Alt 07.03.2012, 22:47
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Zitat:
Zitat von 772 Beitrag anzeigen
Der Minderungsanteil der Betriebskosten muss von der Jahresabrechnung abgezogen bzw. dem Mieter gutgeschrieben werden, als wenn er diesen Teil bezahlt hätte.Sonst würde ja der erste Satz nicht stimmen.
Genauso ist es.

Beispiel:
100 Euro NK pro Monat
Mieter kürzt die Gesamtmiete von 500 Euro um 20 % für ein Jahr.
Dann zählt das am Ende des Jahres so als ob der Mieter 12 x 100 Euro also 1.200 Euro Nebenkosten gezahlt hat.
Sonst wäre ja auch eine Kürzung von der Bruttomiete sinnfrei.
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