Dies ist eine Diskussion zu Mietminderung rückwirkend, Ausbau des Dachstuhls innerhalb des Forums Mietrecht
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| AW: Mietminderung rückwirkend, Ausbau des Dachstuhls Da der Mieter im beschriebenen Sachverhalt keine Rechtsschutzversicherung hat, möchte er die Angelegenheit natürlich nur einem Fachanwalt übergeben, wenn es realistische Aussichten auf einen erfolgreichen Ausgang des Falls gibt. So wie ich es sehe ist die eigentliche Frage doch die, ob generell was machbar wäre obwohl zu keinem Zeitpunkt der Mangel beim Vermieter angezeigt wurde, richtig?! Wäre das getan worden, sähen die Aussichten auf Erfolg wohl weitaus rosiger aus. Meine Frage ist demnach nur, ob der Zug abgefahren ist oder eine realistische Chance für den Mieter besteht, die Mietminderungsansprüche rückwirkend beim Vermieter durchzubringen. Über weitere Beiträge diesbezüglich würde ich mich sehr freuen, besten Dank! |
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| AW: Mietminderung rückwirkend, Ausbau des Dachstuhls Hi Schorsche, Zitat:
Ausführlicheres im nachstehenden Link: htt.://ww..mietrecht-hilfe.de/miete/mietminderung.html#rueckwirkende-mietminderung Gruß Ama Dablam
__________________ Die menschliche Stimme kann nie soweit reichen wie die Stimme des Gewissens. Mahatma Gandhi |
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| AW: Mietminderung rückwirkend, Ausbau des Dachstuhls Zitat:
![]() Trotz vorbehaltloser Mietzahlung darf der Mieter später noch mindern. Grundsätzlich darf ein Mieter auch wegen eines schon mehrere Monate bestehenden und dem Vermieter angezeigten Mietmangels mit der Mietminderung beginnen. Ausnahme: Wenn der Mieter dem Vermieter gegenüber deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er an der Mangelbeseitigung kein Interesse hat. Dann verliert der Mieter sein Recht auf Mietminderung. Auch wenn der Mieter den Vermieter mit mehreren Monaten Verspätung über einen Mangel informiert hat, kann er von diesem Zeitpunkt an für die Zukunft durchaus die Miete mindern. Eine rückwirkende Minderung für die Zeit vor der Mängelanzeige darf der Mieter aber nicht vornehmen. Außerdem haftet der Mieter für alle Schäden, die Ihnen durch die verspätete Mängelanzeige entstehen. Zeigt der Mieter einen Mangel umgehend an und mindert er nicht die Miete in der Hoffnung, der Mangel werde bald beseitigt, so riskiert er sein Mietminderungsrecht nicht. Das gilt aber nur, wenn er dem Vermieter gegenüber deutlich macht, dass er die Mangelbeseitigung wünscht. |
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| AW: Mietminderung rückwirkend, Ausbau des Dachstuhls Hi schielu, Zitat:
Ich denke eine Rückfrage beim Forumsbetreiber wird meine Frage zu diesem Punkt klären. Bis dann. Gruß Ama Dablam
__________________ Die menschliche Stimme kann nie soweit reichen wie die Stimme des Gewissens. Mahatma Gandhi |
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| AW: Mietminderung rückwirkend, Ausbau des Dachstuhls Sollte das tatsächlich möglich sein, wären mehr Informationen dazu interessant. Zitat:
Was könnte man dem Mieter nun raten? Zunächst die Mietzahlungen unter Vorbehalt leisten? Ein Schreiben aufsetzten und auf zukünftige geminderte Mietzahlungen hinweisen? Über weitere Beiträge wäre ich nach wie vor sehr dankbar! Geändert von Schorsche (27.08.2010 um 09:56 Uhr). Grund: Formulierung verbessert |
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| AW: Mietminderung rückwirkend, Ausbau des Dachstuhls Bei einem nicht unerheblichen Mangel an der Mietsache ist der Mietzins von Gesetzes wegen gemindert (§ 536 BGB). Zur Umsetzung dieser Minderung bedarf es keinerlei Verzugshandlung durch den Vermieter, weil dieser nach Kenntnis des Mangels diesen nicht unverzüglich beseitigte. Eine Mängelanzeige, wie in § 536c I BGB gefordert hat den Zweck Schadensvergößerung von der Mietsache abzuwenden UND dem Vermieter Kenntnis und DAMIT Gelegenheit zur Behebung des Schadens zu geben. Ausgeschlossen ist die Inanspruchnahme der Mietminderung nur dann, wenn der Vermieter keine Kenntnis von dem Mangel hat, weil der Mieter diesen nicht angezeigt hat. In diesem Fall jedoch konnte der Mieter davon ausgehen, dass diese Maßnahmen: Zitat:
Gleichwohl muss der Mieter bei der Entrichtung des geminderten Mietzins die Minderung kausal mit dem Mangel verknüpfen. Da die Minderung des Mietzins nach § 536 BGB weder Schadensersatz, noch Zwangsmaßnahme zur Beseitigung darstellt, sondern lediglich dem Minderwert der vertraglich zugesicherten Eigenschaft der Mietsache Rechnung trägt, ist auch im Nachhinein der Minderwert für die streitbefangene Zeit gegeben. Grundsätzlich wäre also auch die Minderung im Nachhinein denkbar. Da der Mieter die Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs an der Mietsache nicht gerügt hat, während und vier Monate nach Beendigung dieses Mangels den vollen Mietzins entrichtete, bleibt zu prüfen, ob der Mieter dieses Recht unter den strengeren Voraussetzungen der Verwirkung des § 242 BGB oder des stillschweigenden Verzichts verloren hat.
__________________ ------------------------------------------------------------ et situs vilate inis et avernit! Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar! Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts! Geändert von snibchi (27.08.2010 um 10:30 Uhr). |
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| AW: Mietminderung rückwirkend, Ausbau des Dachstuhls Hi, Zitat:
1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen. Gruß Ama Dablam
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| mietminderung, nachträglich, rückwirkend |
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