Dies ist eine Diskussion zu mietminderung möglich, aber in welcher höhe ? innerhalb des Forums Mietrecht
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| mietminderung möglich, aber in welcher höhe ? jemand wohnt zur miete in einem gebäude von 1926. er hat dort ein zimmer angemietet mit eigener küchenzeile. das ganze ist vermietet als wg-zimmer. im mietvertrag (einheitsmietvertrag von zweckform) steht explizit folgendes drin: "Die monatliche miete beträgt pauschal 450,- inkl. nebenkosten." bei den zusatzvereinbarungen steht folgendes: " der strom wird laut zwischenzähler alle 2 monate abgerechnet" in der wohnung gibt es , aufgrund des baujahres, keine heizung sondern einen kaminofen. der mieter wohnt schon mehrere jahre dort. die letzten jahre hat der vermieter immer brennholz zur verfügung gestellt. letztes jahr beteiligte sich der vermieter in den monaten dez/jan/feb mit 3,0xy € an den stromkosten, weil er dem mieter einen elektroheizkörper mit 2000 watt "spendierte". die stromkosten liegen monatlich in der regel bei etwa 0,6xy €. was für 3 monate dann ca 1,8xy € ausmacht. in den oben genannten monaten waren die stromkosten aufgrund des e-heizers 5,6xy € in nur 3 monaten; davon übernimmt der vermieter 3,0xy €, bleiben 2,6xy € ; mehrverbrauch trotzdem etwa 0,8xy €. nehmen wir weiter an: der vermieter will sich nun weder an den stromkosten in diesem jahr beteiligen noch stellt er brennstoff zur verfügung. aussage wortwörtlich " wir ham uns letztes jahr mit 3,0xy € beteiligt, die jahre davor ham wir immer holz gestellt, das machen wir nicht mehr, wir sehen das nicht mehr ein." pauschal bedeutet doch, dass der vermieter, in diesem speziellen fall jetzt, auch für die beheizung der wohnung sorgt ohne mehr dafür zu verlangen bzw dass er das stellen von brennholz bzw die zuzahlung auch nicht verweigert. wenn der mieter dem vermieter nun die minderung der miete androht stellt sich natürlich die frage in welcher höhe. lt. einer minderungstabelle, die im netz zu finden war, gehen die mindersätze bei heizungs-vorfällen je nach vorfall und schwere von 5 - 100 % |
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| AW: mietminderung möglich, aber in welcher höhe ? Der Vermieter hat dem Mieter die Mietsache zum Mietgebrauch zur Verfügung zu stellen und von der Beschaffenheit her dafür Sorge zu tragen, dass der Mietzweck erreicht wird. Das bedeutet bei Wohnräumen, auch die Beheizbarkeit sicher zu stellen. Jetzt könnte man natürlich von Vermieterseite hingehen und mit Othello sagen, dass der Mohr seine Schuldigkeit mit dem E-Heizkörper getan hat. Pustekuchen. Die Miete ist als Inkusivmiete vereinbart. Damit deckt man mit der monatlichen zahlung auch die Kosten ab, die durch die Anschaffung von Brennmaterial anfallen. Der Vermieter darf also nicht durch die Hintertür die Miete erhöhen, sondern muss weiter Brennholz ranschaffen. Der E-Heizkörper ist für den Mieter eine Kann-Alternative, sofern er sich darauf einlässt. In der Heizperiode, beziehungsweise dann, wenn die Außentemperatur an 3 Tagen unter 17° C sinkt, muss der Vermieter den Ofen anwerfen. Tut er das nicht, ist die Mietsache mit einem Mangel behaftet und der Mieter nur noch zur Zahlung einer angemessen geminderten Miete verpflichtet. Je nach Außentemperatur würde ich da mit 50 % einsteigen und mich langsam bis 100 % hocharbeiten. Allerdings kann man die Sache auch einfacher haben und den Vermieter gleich im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Sicherstellung der Beheizung der Mieträume verpflichten lassen. Die Medien abstellen darf er nämlich im laufenden Mietverhältnis nicht. die Jana
__________________ fiat iustitia et pereat mundus. ...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext? |
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| AW: mietminderung möglich, aber in welcher höhe ? Ich sehe hier weniger einen Mietmangel - die Geräte funktionieren ja - sondern einen Leistungsmangel. Man könnte daher den Vermieter zur vertraglichen Leistung - Heizmittel - auffordern, ihn durch eine Mahnung in Verzug setzen und dann in Ersatzvornahme gehen, d.h. Brennstoff besorgen und diesen oder den selbst bezahlten Strom von der Miete abziehen. |
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| AW: mietminderung möglich, aber in welcher höhe ? Ich habe nur eine kurze Frage: Ist denn im Mietvertrag etwas über eine mögliche Erhöhung von Nebenkosten o.ä. vereinbart? |
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| AW: mietminderung möglich, aber in welcher höhe ? Ich sehe das Ganze etwas anders! Nirgendwo kann ich finden, dass der Vermieter, bei Ofenheizung, verpflichtet ist, für den Brennstoff zu sorgen! Warmmiete beinhaltet die Betriebskosten nach der Verordnung. Dort sind lediglich die die Kosten der zentralen Heizungsanlage aufgeführt. http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/heizung.html
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: mietminderung möglich, aber in welcher höhe ? Ich empfehle den Eingangsbeitrag genau zu lesen. Zitat:
Zitat:
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| AW: mietminderung möglich, aber in welcher höhe ? Zitat:
Zitat:
Der Vermieter ist unter den gegebenen Umständen zur Stellung von Brennstoffen verpflichtet. Wenn man den E-Heizer berücksichtigt, müsste der Vermieter die gesamten Mehrkosten für den E-Heizer übernehmen. Der Vermieter kann sich für eins der beiden entscheiden, aber eins muss er machen ! |
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| AW: mietminderung möglich, aber in welcher höhe ? Tja, der Link aus #5 kommt auch aus Anwaltsmeinung!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: mietminderung möglich, aber in welcher höhe ? Zitat:
Auszug aus §2 BetrKV: die Kosten 4. a) ... des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, |
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| AW: mietminderung möglich, aber in welcher höhe ? Hier wird aber gerade keine zentrale Heizungsanlage betrieben!
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