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Mietkautionsbürgschaft

Dies ist eine Diskussion zu Mietkautionsbürgschaft innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 07.02.2012, 12:45
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Exclamation Mietkautionsbürgschaft

Hallo,

mal angenommen, Firma XY schließt eine Mietkautionsbürgschaft über eine Bank ab, wer bekäme dann die original Urkunde? Bekäme der Vermieter dann diese original Urkunde oder würde es ausreichen, wenn die Firma XY dem Vermieter eine Kopie dieser Bürgschaftsurkunde aushändigen würde?
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  #2 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 12:53
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AW: Mietkautionsbürgschaft

Zitat:
Zitat von kabutar Beitrag anzeigen
Hallo,

mal angenommen, Firma XY schließt eine Mietkautionsbürgschaft über eine Bank ab, wer bekäme dann die original Urkunde? Bekäme der Vermieter dann diese original Urkunde oder würde es ausreichen, wenn die Firma XY dem Vermieter eine Kopie dieser Bürgschaftsurkunde aushändigen würde?
Den Bürgschaftsvertrag schliessen die Bank und der Vermieter, von daher bekommen diese den Originalvertrag. IdR wird dieser in zweifacher Ausfertigung ausgegeben. Einer für die Bank, einer für den Vermieter.
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 13:12
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AW: Mietkautionsbürgschaft

Zitat:
Zitat von moriarty Beitrag anzeigen
Den Bürgschaftsvertrag schliessen die Bank und der Vermieter, von daher bekommen diese den Originalvertrag. IdR wird dieser in zweifacher Ausfertigung ausgegeben. Einer für die Bank, einer für den Vermieter.
Im Rechtsleben läuft es etwas anders ab. Die Schriftform der Bürgschaft ist gem. § 766 BGB nur für die Erklärung des Bürgen vorgeschrieben. Selbst das wäre bei Banken wegen § 350 HGB nicht nötig. Trotz § 350 HGB geben die Banken die Bürgschaftserklärung schriftlich ab, der Gläubiger (Vermieter) wirkt daran aber entgegen meinem Vorredner in der Praxis nicht mit. Vielmehr bekommt die Bürgschaftsurkunde der Bankkunde (Mieter), der dafür bei der Bank Geld bezahlen muss. Der Mieter kann nun, wie in der Praxis die Regel, die Bürgschaftsurkunde dem Vermieter aushändigen. Rechtlich ist es zum Abschluss des Bürgschaftsvertrages aber nicht erforderlich. Theoretisch würde die konkludente Willenserklärung des Vermieters reichen, wobei man evtl. § 151 BGB anwenden kann. Eine Bankbürgschaft ist auch dann daher "gestellt", wenn die Urkunde nicht an den Vermieter übergeben wird. Die Urkunde in der Hand des Gläubigers ist für § 765 BGB egal. Die Bedeutung des Besitzes an der Bürgschaftsurkunde zeigt sich nicht im Bürgschaftsrecht (§ 765 BGB liegt vor, auch ohne Urkunde), sondern deshalb, weil in der bei Banken gebräuchlichen Art der Bürgschaft die Bürgschaftsurkunde zugleich Schuldschein i. S. des § 371 BGB ist. Daher kommen die Probleme dann, wenn sich der Vermieter bei der Bank aus der Bürgschaft befriedigen will, die Bank aber auf Urkundenvorlage besteht. Hat der Gläubiger dann die Urkunde nicht, weil der Mieter sie ihm nicht gab, muss er kein Aufgebotsverfahren einleiten (wie z. B. bei Hypothekenbriefen, denn für Bürgschaftsurkunden ist das Aufgebot nicht zulässig), vielmehr gilt § 371 BGB.
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Alt 07.02.2012, 15:01
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AW: Mietkautionsbürgschaft

M.E. gehört die Originalurkunde zum Vermieter!
__________________
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
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Alt 08.02.2012, 09:07
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AW: Mietkautionsbürgschaft

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
M.E. gehört die Originalurkunde zum Vermieter!
Man kann sich fragen, ob in der Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, ersterer habe letzterem eine Kaution zu stellen, die Nebenpflicht liegt, ihm auch die Original-Bürgschaftsurkunde auszuhändigen. Davon kann man in der Regel nicht ausgehen. Die Vereinbarungen, wonach eine Kaution zu stellen sei, sind in der Regel in AGB enthalten und regeln meistens nicht ausdrücklich, dass die Mietsicherheit speziell in Gestalt einer Bankbürgschaft zu stellen ist. Wenn aber nicht einmal die Beibringung eines Bürgen als solchen geregelt ist, sondern nur die Leistung der Kaution allgemein, so kann nach den Grundsätzen der AGB-Auslegung nicht gefolgert werden, derjenige Mieter, der eine Bank als Bürgen beibringt, müsse als Nebenpflicht zum Mietvertrag auch die Urkunde dem Vermieter geben. Wie oben ausführlich dargestellt, ist die Übergabe der Urkunde für die wirksame Gestellung des Bürgen auch nicht erforderlich.

Anders mag es sein, wenn Vermieter und Mieter individualvertraglich regeln, dass die Kaution speziell durch Bankbürgschaft erbracht werden muss. Dann kann man auch regeln, dass die Urkunde an den Vermieter soll. Geschieht dies nicht, mag man durch Auslegung zum Ergebnis kommen, dass die Ausfolgung der Urkunde Nebenpflicht jener Abrede ist.
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  #6 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 21:47
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AW: Mietkautionsbürgschaft

Den Vertrag scließt die Bank mit dem Mieter.

Alternativ zur Ausreichung der Bürgschaftsurkunde ist das ein Mietkautionssparbuch bzw. Geld.

Dieses wird auch im Original dem Vermieter gegeben.

Insofern ist auch die Urkunde der Bürgschaft im Original auszuhändigen.

Meist sind die Bürgschaften auf erstes Anfordern ausgestellt, damit der Vermieter sich - ebenso wie beim Sparbuch - sofort schadlos halten kann
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Alt 01.03.2012, 08:52
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Question AW: Mietkautionsbürgschaft

Danke für die Antworten.

Darf eine Mietkautionsbürgschaft befristet sein?
Ist es rechtens, wenn z.B. in der Mietkautionsbürgschaft eine Befristung eingetragen ist, die z.B. mit dem Letzten Tag des Mietvertrages endet?

Was muss unbedingt in einer solchen Mietkautionsurkunde stehen, damit der Vermieter abgesichert wäre?
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