Dies ist eine Diskussion zu Mietkaution und Mietbürgschaft innerhalb des Forums Mietrecht
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| Mietkaution und Mietbürgschaft Welche Risiken geht der Bürge hier in diesem fiktiven Fall ein? Kann ein Bürge die Mietbürgschaft wieder zurück nehmen? Über Ihre Meinungen freue ich mich. Einen schönen Abend noch. |
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| AW: Mietkaution und Mietbürgschaft Erst mal zum Verständniss. Eine Kaution wurde bezahlt und es soll zusätzlich ein Bürge eine Mietbürgschaft aufnehmen ? Mal abgesehen davon, dass das überhaupt nicht gesetzlich ist, halte ich da auch etwas für oberfaul. Das Risiko ansich dürfte aber eher gering sein, da wie erwähnt, das ganze eh anfechtbar ist. |
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| AW: Mietkaution und Mietbürgschaft Zitat:
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| AW: Mietkaution und Mietbürgschaft Na er kann keine Bürgschaft verlangen, das stimmt. Aber was ist wenn diese Bürgschaft trotzdem gemacht wird? Ist die dann automatisch unwirksam? Gefühl sagt nein . |
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| AW: Mietkaution und Mietbürgschaft Zitat:
Es ist die Vereinbarung, nebeneinander eine Barkaution und eine Bürgschaft zu stellen, unzulässig, wenn und soweit beide Sicherheiten betragsmäßig zusammengenommen die Summe von 3 Monatsmieten überschreiten. Der gleichwohl geschlossene Bürgschaftsvertrag ist nach §§ 551, 134 BGB ebenfalls nichtig (OLG Köln, Urteil v. 30.8.1988, 22 U 83/88, WuM 1989, 136). Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 551 BGB, den Mieter vor zu hohen Belastungen durch Sicherheitsleistungen zugunsten des Vermieters zu schützen, der ohnehin durch sein Pfandrecht nach § 562 BGB eine - vielfach allerdings wohl unzureichende - Sicherheit besitzt. Abgesehen davon würde der Abschluss neuer Mietverträge wesentlich erschwert, wenn der Vermieter berechtigt wäre, neben einer Barkaution bis zur Höhe von 3 Monatsmieten eine der Höhe nach unbeschränkte Bürgschaft zu fordern. Die Abrede über die Stellung einer Bürgschaft stellt auch eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung i.S.d. § 551 Abs. 4 BGB dar, weil dieser die Bürgschaft eines Dritten beibringen soll, die im Haftungsumfang die Begrenzung des § 551 Abs. 1 BGB übersteigt. Das gilt auch dann, wenn der Dritte die Bürgschaft für den Mieter unentgeltlich geleistet hat. |
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| AW: Mietkaution und Mietbürgschaft Danke, überzeugt |
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| AW: Mietkaution und Mietbürgschaft Vielen Dank für die schnellen Antworten. Gruß
__________________ die Sysanne Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung. (O.Hassencamp) |
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| AW: Mietkaution und Mietbürgschaft Ich noch mal Was ist wenn der Vermieter 2 MM Kaution mit den M vereinbart hat. Gilt die Mietbürgschaft dann für 1 Monat KM? Oder gilt dann nur die schriftliche Vereinbarung ?
__________________ die Sysanne Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung. (O.Hassencamp) |
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| AW: Mietkaution und Mietbürgschaft Zitat:
Verschiende Sicherheitenm sind zu addieren. Soweit die Grenze überschritten wird, kann der Mieter vom Vermieter verlangen, den Bürgen nur in der zulässigenHöhe in Anspruch zu nehmen, der Bürge die Übersicherung einredeweise geltend machen.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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