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Mietkaution und Mietbürgschaft

Dies ist eine Diskussion zu Mietkaution und Mietbürgschaft innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.07.2009, 21:59
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Mietkaution und Mietbürgschaft

Mal angenommen S und J beschließen zusammen zu ziehen. Es wird eine schöne Wohnung gefunden. Der V besteht trotz Mietkaution auf eine Mietbürgschaft.

Welche Risiken geht der Bürge hier in diesem fiktiven Fall ein?
Kann ein Bürge die Mietbürgschaft wieder zurück nehmen?

Über Ihre Meinungen freue ich mich.

Einen schönen Abend noch.
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  #2 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 13:20
V.I.P.
 
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AW: Mietkaution und Mietbürgschaft

Erst mal zum Verständniss.
Eine Kaution wurde bezahlt
und es soll zusätzlich ein Bürge
eine Mietbürgschaft aufnehmen ?

Mal abgesehen davon, dass das überhaupt nicht gesetzlich ist,
halte ich da auch etwas für oberfaul.
Das Risiko ansich dürfte aber eher gering sein,
da wie erwähnt, das ganze eh anfechtbar ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 14:30
V.I.P.
 
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AW: Mietkaution und Mietbürgschaft

Zitat:
Zitat von Sysanne
Welche Risiken geht der Bürge hier in diesem fiktiven Fall ein?
Eigentlich gar keine. Der Vermieter kann keine Sicherung über die vereinbarte Kaution hinaus verlangen. Eine Inanspruchnahme der Bürgschaft ist also ausgeschlossen!
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  #4 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 15:51
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AW: Mietkaution und Mietbürgschaft

Na er kann keine Bürgschaft verlangen, das stimmt. Aber was ist wenn diese Bürgschaft trotzdem gemacht wird? Ist die dann automatisch unwirksam? Gefühl sagt nein .
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  #5 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 16:14
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AW: Mietkaution und Mietbürgschaft

Zitat:
Zitat von marcdsl
Gefühl sagt nein .
Das Recht sagt ja!
Es ist die Vereinbarung, nebeneinander eine Barkaution und eine Bürgschaft zu stellen, unzulässig, wenn und soweit beide Sicherheiten betragsmäßig zusammengenommen die Summe von 3 Monatsmieten überschreiten.

Der gleichwohl geschlossene Bürgschaftsvertrag ist nach §§ 551, 134 BGB ebenfalls nichtig (OLG Köln, Urteil v. 30.8.1988, 22 U 83/88, WuM 1989, 136). Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 551 BGB, den Mieter vor zu hohen Belastungen durch Sicherheitsleistungen zugunsten des Vermieters zu schützen, der ohnehin durch sein Pfandrecht nach § 562 BGB eine - vielfach allerdings wohl unzureichende - Sicherheit besitzt. Abgesehen davon würde der Abschluss neuer Mietverträge wesentlich erschwert, wenn der Vermieter berechtigt wäre, neben einer Barkaution bis zur Höhe von 3 Monatsmieten eine der Höhe nach unbeschränkte Bürgschaft zu fordern.

Die Abrede über die Stellung einer Bürgschaft stellt auch eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung i.S.d. § 551 Abs. 4 BGB dar, weil dieser die Bürgschaft eines Dritten beibringen soll, die im Haftungsumfang die Begrenzung des § 551 Abs. 1 BGB übersteigt. Das gilt auch dann, wenn der Dritte die Bürgschaft für den Mieter unentgeltlich geleistet hat.
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  #6 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 16:24
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AW: Mietkaution und Mietbürgschaft

Danke, überzeugt
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  #7 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 17:25
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AW: Mietkaution und Mietbürgschaft

Vielen Dank für die schnellen Antworten.

Gruß
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die Sysanne


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Alt 17.07.2009, 21:16
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AW: Mietkaution und Mietbürgschaft

Ich noch mal

Was ist wenn der Vermieter 2 MM Kaution mit den M vereinbart hat. Gilt die Mietbürgschaft dann für 1 Monat KM? Oder gilt dann nur die schriftliche Vereinbarung ?
__________________
die Sysanne


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  #9 (permalink)  
Alt 17.07.2009, 21:29
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AW: Mietkaution und Mietbürgschaft

Zitat:
Zitat von Sysanne
Ich noch mal

Was ist wenn der Vermieter 2 MM Kaution mit den M vereinbart hat. Gilt die Mietbürgschaft dann für 1 Monat KM? Oder gilt dann nur die schriftliche Vereinbarung ?
Soweit keine Sonderrisiken besichert werden sollen oder der Bürge freiwillig eine Sicherheit anbietet, zieht § 551 BGB die Grenze.
Verschiende Sicherheitenm sind zu addieren. Soweit die Grenze überschritten wird, kann der Mieter vom Vermieter verlangen, den Bürgen nur in der zulässigenHöhe in Anspruch zu nehmen, der Bürge die Übersicherung einredeweise geltend machen.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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