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Mietkaution nach Tod des Eigentümers

Dies ist eine Diskussion zu Mietkaution nach Tod des Eigentümers innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.11.2008, 11:32
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Mietkaution nach Tod des Eigentümers

Hallo,
stellen wir uns doch mal folgendes vor: Eine Eigentümerin(gleichzeitig auch Verpächterin) einer Gaststätte ist gestorben. Bei Ihren Sparbüchern war ein Mietkautionskonto (Sparbuch auf Namen des Pächters mit Hinweis Mietkaution,Strasse;Hausnummer). Es gibt auch einen Erben der Gaststätte, der aber noch nicht im Grundbuch steht. Nun will der Pächter das Sparbuch haben. Ein unbeteiligter der unter anderem das Sparbuch in Verwahrung hat, wird nun zur Herausgabe aufgefordert. Muss/kann/darf er das?

Reicht in einem Sparbuch der Hinweis Mietkaution aus, dass das Geld nicht so ohne weiteres ausgezahlt wird? Dann hätte der unbeteiligte doch nichts zu verlieren.

Freue mich auf eine Antwort
Viele Grüße mbär
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  #2 (permalink)  
Alt 01.11.2008, 13:12
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AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers

Zitat:
Zitat von mbär
Nun will der Pächter das Sparbuch haben. Ein unbeteiligter der unter anderem das Sparbuch in Verwahrung hat, wird nun zur Herausgabe aufgefordert. Muss/kann/darf er das?
Durch Tod des Verpächters wird der Pachtvertrag nicht beendet, sondern mit den Erben fortgesetzt.
Insofern sehe ich keinen Grund derzeit die Herausgabe des Kautionsparbuchs zu fordern.

Derjenige der das Sparbuch in Verwahrung hat, muss es also aucht nicht herausgeben.

Gruß
abakus
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  #3 (permalink)  
Alt 01.11.2008, 14:01
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AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers

Zitat:
Zitat von abakus
Derjenige der das Sparbuch in Verwahrung hat, muss es also aucht nicht herausgeben.

Gruß
abakus
muss nicht oder darf nicht? Macht der unbeteiligte sich damit "strafbar"

und: Reicht in einem Sparbuch der Hinweis Mietkaution aus, dass das Geld nicht so ohne weiteres ausgezahlt wird? Dann hätte der unbeteiligte doch nichts zu verlieren.
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  #4 (permalink)  
Alt 01.11.2008, 15:27
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AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers

Zitat:
Zitat von mbär
muss nicht oder darf nicht? Macht der unbeteiligte sich damit "strafbar"

und: Reicht in einem Sparbuch der Hinweis Mietkaution aus, dass das Geld nicht so ohne weiteres ausgezahlt wird? Dann hätte der unbeteiligte doch nichts zu verlieren.
Irgendwie muss der Unbeteiligte ja in den Besitz des Sparbuchs gekommen sein!
Strafbar macht er sich nur wenn er das Sparbuch "unrechtmäßig" in seinen Besitz gebracht hat (zB. Diebstahl)

Derjenige, der im Besitz des Sparbuchs ist, könnte natürlich auch Geld abheben.

Der Pächter hat erst zum ENDE der Pachtzeit einen Anspruch auf Rückgabe der Kaution. Dieser Anspruch richtet sich dann gegen den in das Pachtverhältnis neu eingetretenen Verpächter.

Insofern ist es auch müßig darüber zu spekulieren, wer das Sparbuch zwischenzeitlich "verwahrt".

Gruß
abakus
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  #5 (permalink)  
Alt 01.11.2008, 17:22
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AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers

Zitat:
Zitat von abakus
Irgendwie muss der Unbeteiligte ja in den Besitz des Sparbuchs gekommen sein!
Strafbar macht er sich nur wenn er das Sparbuch "unrechtmäßig" in seinen Besitz gebracht hat (zB. Diebstahl)
...na ja, der Unbeteiligte könnte ja z.B. der Betreuer gewesen sein und die verstorbene z.B. seine Oma.
Vieleicht will er sich ja auch nur keinen Ärger einandeln. Weder seitens des Pächters, noch seitens des Erben. Der womöglich auch das Sparbuch haben will, obwohl er noch nicht im Grundbuch steht. Um schlimstenfalls damit Geld abzuheben.
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Alt 01.11.2008, 18:11
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AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers

Eher andersherum.
Mit der Herausgabe des Sparbuches an einen möglicherweise nicht
Berechtigten, könnte sich der Aufbewahrer ggf. schadensersatzpflichtig machen.
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  #7 (permalink)  
Alt 01.11.2008, 19:22
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AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers

Zitat:
Zitat von Herbert 7
Eher andersherum.
Mit der Herausgabe des Sparbuches an einen möglicherweise nicht
Berechtigten, könnte sich der Aufbewahrer ggf. schadensersatzpflichtig machen.
Aber könnte sich der Aufbewahrer denn nicht nur dem Besitzer (Pächter) des Sparbuches gegenüber Schadensersatzpflichtig machen? Ist doch sein Geld. Oder nach Ablauf des Pachtverhältnisses gegenüber dem Verpächter? Aber es ist ja auch denkbar, dass das Pachtverhältnis noch viele Jahre läuft.
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Alt 01.11.2008, 20:01
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AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers

Zitat:
Zitat von mbär
Aber könnte sich der Aufbewahrer denn nicht nur dem Besitzer (Pächter) des Sparbuches gegenüber Schadensersatzpflichtig machen? Ist doch sein Geld. Oder nach Ablauf des Pachtverhältnisses gegenüber dem Verpächter? Aber es ist ja auch denkbar, dass das Pachtverhältnis noch viele Jahre läuft.
Der Besitzer des Sparbuchs war der verstorbene Verpächter.
Jetzt ist der Verwahrer Besitzer des Sparbuchs und der sonstigen Nachlässe des Verpächters.

Er hat diese "vollständig" an den Erben herauszugeben.

Falls der Pächter (aus welchen Gründen auch immer) Bedenken hat, dass dies NICHT seinen geregelten Gang geht, sollte er den Erben sofort nachdem er in das Pachtverhältnis eingetreten ist, auf das Kautionssparbuch hinweisen, und nachfragen ob er es mit dem vollen Betrag vom Verwahrer erhalten hat.

Gruß
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Alt 01.11.2008, 20:23
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AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers

Zitat:
Zitat von abakus
Falls der Pächter (aus welchen Gründen auch immer) Bedenken hat, dass dies NICHT seinen geregelten Gang geht, sollte er den Erben sofort nachdem er in das Pachtverhältnis eingetreten ist, auf das Kautionssparbuch hinweisen, und nachfragen ob er es mit dem vollen Betrag vom Verwahrer erhalten hat.
...Vielleicht hat der Pächter nur Misstrauen gegenüber dem zukünftigen Verpächter bzw.Erben, nicht gegenüber dem Verwahrer. Durchaus denkbar, das der Erbe die Gaststätte gleich verkaufen muß und zusätzlich noch das Kautionskonto plündern will. Könnte ja sein, dass der Pächter deshalb das Sparbuch haben will.
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Alt 01.11.2008, 20:57
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AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers

Zitat:
Zitat von mbär
...Vielleicht hat der Pächter nur Misstrauen gegenüber dem zukünftigen Verpächter bzw.Erben, nicht gegenüber dem Verwahrer. Durchaus denkbar, das der Erbe die Gaststätte gleich verkaufen muß und zusätzlich noch das Kautionskonto plündern will. Könnte ja sein, dass der Pächter deshalb das Sparbuch haben will.
Tja denkbar könnte viel sein aber rechtlich relevant ist es deshalb trotzdem nicht.

Aber um auf den rechtlichen Aspekt zurückzukommen.
Der Pächter hat auch bei Misstrauen gegenüber dem neuen Verpächter keinen Anspruch auf die Kaution oder das Kautionssparbuch vor Ende des Pachtverhältnisses.
Der neue Verpächter (Erbe) ist verpflichtet die Kaution nach Ende des Pachtverhältnisses, wenn keine Gegenforderungen bestehen, vollständig mit Zinsen an den Pächter zurückzugeben.

Wenn der Verpächter die Pachtsache verkauft, so muss er auch das Sparbuch an den Käufer herausgeben.
Der Käufer wird nach §593b BGB in Verbindung mit §566 BGB (Kauf bricht nicht Miete) neuer Verpächter.

Der neue Verpächter (Käufer) ist verpflichtet die Kaution nach Ende des Pachtverhältnisses, wenn keine Gegenforderungen bestehen, vollständig mit Zinsen an den Pächter zurückzugeben.

usw.

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