Dies ist eine Diskussion zu Mietkaution nach Tod des Eigentümers innerhalb des Forums Mietrecht
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| Mietkaution nach Tod des Eigentümers stellen wir uns doch mal folgendes vor: Eine Eigentümerin(gleichzeitig auch Verpächterin) einer Gaststätte ist gestorben. Bei Ihren Sparbüchern war ein Mietkautionskonto (Sparbuch auf Namen des Pächters mit Hinweis Mietkaution,Strasse;Hausnummer). Es gibt auch einen Erben der Gaststätte, der aber noch nicht im Grundbuch steht. Nun will der Pächter das Sparbuch haben. Ein unbeteiligter der unter anderem das Sparbuch in Verwahrung hat, wird nun zur Herausgabe aufgefordert. Muss/kann/darf er das? Reicht in einem Sparbuch der Hinweis Mietkaution aus, dass das Geld nicht so ohne weiteres ausgezahlt wird? Dann hätte der unbeteiligte doch nichts zu verlieren. Freue mich auf eine Antwort Viele Grüße mbär |
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| AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers Zitat:
Insofern sehe ich keinen Grund derzeit die Herausgabe des Kautionsparbuchs zu fordern. Derjenige der das Sparbuch in Verwahrung hat, muss es also aucht nicht herausgeben. Gruß abakus
__________________ Nur eine Meinung. Fettschrift verwende ich stets nur als Stilmittel ![]() Und wenn alles nicht mehr weiterhilft, dann: 42- the answer to life, the universe and everthing! |
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| AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers Zitat:
und: Reicht in einem Sparbuch der Hinweis Mietkaution aus, dass das Geld nicht so ohne weiteres ausgezahlt wird? Dann hätte der unbeteiligte doch nichts zu verlieren. |
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| AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers Zitat:
Strafbar macht er sich nur wenn er das Sparbuch "unrechtmäßig" in seinen Besitz gebracht hat (zB. Diebstahl) Derjenige, der im Besitz des Sparbuchs ist, könnte natürlich auch Geld abheben. Der Pächter hat erst zum ENDE der Pachtzeit einen Anspruch auf Rückgabe der Kaution. Dieser Anspruch richtet sich dann gegen den in das Pachtverhältnis neu eingetretenen Verpächter. Insofern ist es auch müßig darüber zu spekulieren, wer das Sparbuch zwischenzeitlich "verwahrt". Gruß abakus
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| AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers Zitat:
Vieleicht will er sich ja auch nur keinen Ärger einandeln. Weder seitens des Pächters, noch seitens des Erben. Der womöglich auch das Sparbuch haben will, obwohl er noch nicht im Grundbuch steht. Um schlimstenfalls damit Geld abzuheben. |
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| AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers Eher andersherum. Mit der Herausgabe des Sparbuches an einen möglicherweise nicht Berechtigten, könnte sich der Aufbewahrer ggf. schadensersatzpflichtig machen. |
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| AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers Zitat:
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| AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers Zitat:
Jetzt ist der Verwahrer Besitzer des Sparbuchs und der sonstigen Nachlässe des Verpächters. Er hat diese "vollständig" an den Erben herauszugeben. Falls der Pächter (aus welchen Gründen auch immer) Bedenken hat, dass dies NICHT seinen geregelten Gang geht, sollte er den Erben sofort nachdem er in das Pachtverhältnis eingetreten ist, auf das Kautionssparbuch hinweisen, und nachfragen ob er es mit dem vollen Betrag vom Verwahrer erhalten hat. Gruß abakus
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| AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers Zitat:
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| AW: Mietkaution nach Tod des Eigentümers Zitat:
aber rechtlich relevant ist es deshalb trotzdem nicht.Aber um auf den rechtlichen Aspekt zurückzukommen. Der Pächter hat auch bei Misstrauen gegenüber dem neuen Verpächter keinen Anspruch auf die Kaution oder das Kautionssparbuch vor Ende des Pachtverhältnisses. Der neue Verpächter (Erbe) ist verpflichtet die Kaution nach Ende des Pachtverhältnisses, wenn keine Gegenforderungen bestehen, vollständig mit Zinsen an den Pächter zurückzugeben. Wenn der Verpächter die Pachtsache verkauft, so muss er auch das Sparbuch an den Käufer herausgeben. Der Käufer wird nach §593b BGB in Verbindung mit §566 BGB (Kauf bricht nicht Miete) neuer Verpächter. Der neue Verpächter (Käufer) ist verpflichtet die Kaution nach Ende des Pachtverhältnisses, wenn keine Gegenforderungen bestehen, vollständig mit Zinsen an den Pächter zurückzugeben. usw. Gruß abakus
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