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Mietkaution nach Entlassung aus Mietvertrag

Dies ist eine Diskussion zu Mietkaution nach Entlassung aus Mietvertrag innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 03.09.2010, 12:13
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Mietkaution nach Entlassung aus Mietvertrag

Also, A und B schließen einen gemeinsamen Mietvertrag ab, die Kaution wird von A gestellt. Dann zieht A aus, wird vom Vermieter aus dem Mietvertrag entlassen und B nutzt die Wohnung zu den existierenden Konditionen.

Wann muss der Vermieter die Kaution an A zurück geben? Ist es richtig, dass er sich weigert, die Kaution zu zahlen, solange B keine eigene Kaution stellt? Kann A wirklich dafür verantwortlich sein, dass B eine Kaution stellt?

Was kann A machen, damit er an die Kaution kommt?
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  #2 (permalink)  
Alt 03.09.2010, 12:24
V.I.P.
 
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AW: Mietkaution nach Entlassung aus Mietvertrag

Die Kaution ist als Sicherheit für die Überlassung der Mietsache vereinbart, welche A und B gemeinsam gemietet haben. Solange der Mietvertag und die Nutzung der Mietsache durch B fortbesteht, behält der Vermieter auch den Anspruch auf die Kaution, welche A für die gesamtschuldnerisch haftenden Mieter A+B geleistet hat. Sprich: Im Außenverhältnis kann A vom Vermieter die Erstattung nicht verlangen.

Im Innenverhältnis zwischen A und B bestand aber irgendeine Form von Gesellschaft, welche inzwischen beendet wurde. Insofern hat A gegen B einen Ausgleichsanspruch gegenüber B auf Erstattung der Mietkaution.

Gruß
Marcus
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  #3 (permalink)  
Alt 06.09.2010, 09:22
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Angry AW: Mietkaution nach Entlassung aus Mietvertrag

Das heißt also, über den Vermieter kommt A nicht an sein Geld. Und solange B keine Lust hat, etwas zu tun, ist A der Dumme?

Wenn A aus dem Vertrag entlassen ist und der Mietvertrag nur noch für B läuft, muss es doch irgendeine Möglichkeit geben, als nur moralische Appelle, oder?
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  #4 (permalink)  
Alt 06.09.2010, 09:48
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AW: Mietkaution nach Entlassung aus Mietvertrag

Wenn moralische Appelle nicht helfen, dann kann man auch Klage erheben...
Gruß
Marcus
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  #5 (permalink)  
Alt 06.09.2010, 10:45
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AW: Mietkaution nach Entlassung aus Mietvertrag

Zustimmung zur Beschreibung des Außenverhältnisses.

Zur Präzisierung des Innenverhältnisses:
A und B haben - außer wenn sie ein Paar waren - eine BGB-Gesellschaft für dieses Mietverhältnis gegründet. Durch den Auszug von A wurde die Gesellschaft aufgelöst und nach § 730 I BGB (Link) muss eine Auseinandersetzung über das Vermögen stattfinden. Hier hat A einen Anspruch auf Rückzahlung seiner "Einlage", der Kaution, und zwar mMn incl. Zinsen.

Auch ohne Gesellschaft hat A einen Anspruch auf die Rückzahlung.

Vor einer Klage steht die schriftliche Forderung, Mahnung und ggf. ein Mahnbescheid.
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