Dies ist eine Diskussion zu Mietkaution nach Entlassung aus Mietvertrag innerhalb des Forums Mietrecht
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| Mietkaution nach Entlassung aus Mietvertrag Wann muss der Vermieter die Kaution an A zurück geben? Ist es richtig, dass er sich weigert, die Kaution zu zahlen, solange B keine eigene Kaution stellt? Kann A wirklich dafür verantwortlich sein, dass B eine Kaution stellt? Was kann A machen, damit er an die Kaution kommt? |
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| AW: Mietkaution nach Entlassung aus Mietvertrag Die Kaution ist als Sicherheit für die Überlassung der Mietsache vereinbart, welche A und B gemeinsam gemietet haben. Solange der Mietvertag und die Nutzung der Mietsache durch B fortbesteht, behält der Vermieter auch den Anspruch auf die Kaution, welche A für die gesamtschuldnerisch haftenden Mieter A+B geleistet hat. Sprich: Im Außenverhältnis kann A vom Vermieter die Erstattung nicht verlangen. Im Innenverhältnis zwischen A und B bestand aber irgendeine Form von Gesellschaft, welche inzwischen beendet wurde. Insofern hat A gegen B einen Ausgleichsanspruch gegenüber B auf Erstattung der Mietkaution. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| Das heißt also, über den Vermieter kommt A nicht an sein Geld. Und solange B keine Lust hat, etwas zu tun, ist A der Dumme? Wenn A aus dem Vertrag entlassen ist und der Mietvertrag nur noch für B läuft, muss es doch irgendeine Möglichkeit geben, als nur moralische Appelle, oder? |
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| AW: Mietkaution nach Entlassung aus Mietvertrag
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Mietkaution nach Entlassung aus Mietvertrag Zustimmung zur Beschreibung des Außenverhältnisses. Zur Präzisierung des Innenverhältnisses: A und B haben - außer wenn sie ein Paar waren - eine BGB-Gesellschaft für dieses Mietverhältnis gegründet. Durch den Auszug von A wurde die Gesellschaft aufgelöst und nach § 730 I BGB (Link) muss eine Auseinandersetzung über das Vermögen stattfinden. Hier hat A einen Anspruch auf Rückzahlung seiner "Einlage", der Kaution, und zwar mMn incl. Zinsen. Auch ohne Gesellschaft hat A einen Anspruch auf die Rückzahlung. Vor einer Klage steht die schriftliche Forderung, Mahnung und ggf. ein Mahnbescheid. |
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| entlassung, mietkaution, mietvertrag |
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