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Mieterschutz bei gewerblichem Mieter

Dies ist eine Diskussion zu Mieterschutz bei gewerblichem Mieter innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 16.01.2012, 21:10
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Mieterschutz bei gewerblichem Mieter

Hallo,

angenommen, V vermietet eine Wohnung an M. M ist eine GmbH, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt und in der Wohnung ihre Arbeiter unterbringen will.

Kann V durch vertragliche Vereinbarungen die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz des (privaten) Mieters von Wohnraum, die gegenüber einem (privaten) Mieter von Wohnraum an sich unabdingbar sind, wirksam ausschließen (z. B. Kündigungsschutz)?

Was meinen die Mietrechtsexperten?

Viele Grüße

Soliton
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"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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Alt 16.01.2012, 21:36
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AW: Mieterschutz bei gewerblichem Mieter

Hallo Solitons,
die Mieterschutzregelungen beziehen sich auf die Nutzung als Wohnraum, welcher hier vorliegen soll.

Auch ein gewerbl. Betrieb könnte Wohnraum anmieten und zu Wohnzwecken durch Mitarbeiter nutzen lassen/weitervermieten.

In diesem Rahmen können die Mieterschutzregelungen nicht ausgeschlossen werden.

Anders würde es erst, wenn eigentlicher Wohnraum zur Nutzung als Gewerbe vermietet wird und auch so genutzt wird. Dagegen gab es mal Zweckentfremdungsverordnungen, welche von den Baubehörden verfolgt wurden.

Ich denke auch wenn bauordnungsrechtlicher Gewerberaum zu Wohnwecken vermietet würde, würden die Mieterschutzvorschriften greifen. Ob die Baubehörde einschreitet ist dann einen andere Baustelle.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #3 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 22:52
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AW: Mieterschutz bei gewerblichem Mieter

Danke für Deinen Beitrag.

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
die Mieterschutzregelungen beziehen sich auf die Nutzung als Wohnraum, welcher hier vorliegen soll.
Ok, aber Mieterschutz gilt ja nur für die mietvertragliche Nutzung. Und einen Mietvertrag gibt es nur zwischen V und M. M nutzt jedoch nicht für eigene Wohnzwecke.

Wer beruft sich V gegenüber auf Mieterschutz? Doch nicht M - er ist als Mieter nicht schutzbedürftig. Und die Mitarbeiter von M haben gegen V keinen Vertrag, also keine eigenen Ansprüche.

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Auch ein gewerbl. Betrieb könnte Wohnraum anmieten und zu Wohnzwecken durch Mitarbeiter nutzen lassen/weitervermieten.
Ja, aber weitervermieten darf er hier nicht. Nur die (unentgeltliche) Überlassung wird geduldet.

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Ich denke auch wenn bauordnungsrechtlicher Gewerberaum zu Wohnwecken vermietet würde, würden die Mieterschutzvorschriften greifen. Ob die Baubehörde einschreitet ist dann einen andere Baustelle.
Kommt es nicht auf den Gegenstand und Zweck des Mietvertrags an?
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  #4 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 23:14
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AW: Mieterschutz bei gewerblichem Mieter

Zitat:
Ok, aber Mieterschutz gilt ja nur für die mietvertragliche Nutzung. Und einen Mietvertrag gibt es nur zwischen V und M. M nutzt jedoch nicht für eigene Wohnzwecke.

Wer beruft sich V gegenüber auf Mieterschutz? Doch nicht M - er ist als Mieter nicht schutzbedürftig. Und die Mitarbeiter von M haben gegen V keinen Vertrag, also keine eigenen Ansprüche.
Sehe ich anders. Titel 5 Untertitel 2 BGB bezieht sich auf die Eigenschaft "Wohnraum". Wohnraum ist es wohl unstrittig.
M braucht die Nutzung des Wohnraumes nicht selbst vorzunehmen.
Selbst Untervermietung ist nach dem Gesetz möglich -§ 553 BGB- ).

Anders Beispiel:
Der Vater mietet für seine Tochter eine Wohnung, welche sie allein nutzt. Die Wohnung wird dennoch von dem Mieter indirekt zu Wohnzwecken genutzt.

Ob der Mieter eine natürliche oder juristische Person ist, spielt nicht die Rolle, auf die Eigenschaft "Wohnraum" und die Nutzung zu Wohnzwecken kommt es an.

Zitat:
Ja, aber weitervermieten darf er hier nicht. Nur die (unentgeltliche) Überlassung wird geduldet.
Der Vertragszweck könnte aber lauten: Wohnraumnutzung durch Mitarbeiter des M.
schielu and 772 like this.
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  #5 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 23:33
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AW: Mieterschutz bei gewerblichem Mieter

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Der Vater mietet für seine Tochter eine Wohnung, welche sie allein nutzt. Die Wohnung wird dennoch von dem Mieter indirekt zu Wohnzwecken genutzt.
Gutes Beispiel. Wobei ich das auch noch unter "eigene Wohnzwecke" subsumieren könnte.

Und wie, wenn der Wohnraum dem M für seine gewerblichen Zwecke ohne weitere Zweckbestimmung überlassen wird?
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  #6 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 09:56
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AW: Mieterschutz bei gewerblichem Mieter

Welcher gewerblicher Zweck sollte das sein, der in Wohnräumen ausgeführt werden kann ?

Ich hatte oben schon geschrieben:
Zitat:
Anders würde es erst, wenn eigentlicher Wohnraum zur Nutzung als Gewerbe vermietet wird und auch so genutzt wird.
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  #7 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 09:58
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AW: Mieterschutz bei gewerblichem Mieter

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Und wie, wenn der Wohnraum dem M für seine gewerblichen Zwecke ohne weitere Zweckbestimmung überlassen wird?
Dann handelt es sich um einen Gewerbemietvertrag.
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  #8 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 10:14
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Allein durch einen vereinbarten gewerblichen Zweck ohne gleichzeitige gewerbliche Nutzung wird man die Mieterschutzregelungen aber nicht unterlaufen können.
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  #9 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 11:17
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AW: Mieterschutz bei gewerblichem Mieter

Darf ich da mal den § 565 in die Runde schmeissen.
Insbesondere Absatz 3.
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PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht.
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  #10 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 14:42
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Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Welcher gewerblicher Zweck sollte das sein, der in Wohnräumen ausgeführt werden kann ?
Für M ist der Zweck, seine Arbeiter unterbringen zu wollen, gewerblich. Wie gesagt: V schließt einen Mietvertrag mit M, nur um den geht es. M mietet nicht zu eigenen Wohnzwecken, sondern, weil er im Rahmen seines Gewerbes Menschen unterbringen will.
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