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Mieterrecht

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Alt 19.09.2008, 10:41
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Mieterrecht

mal angenommen ein mieter zieht in eine sanierte wohnung ein. mit dem wunsch von anfang an die wohnung komplett neu zu sanieren. neue wohnungstür, bad kompl. neu renovieren. ofen einbauen etc. dieser wunsch würde auch vorher schriftlich festgehalten.
weiter nehmen wir an der mieter wohnt nun ein halbes jahr in dieser wohneinheit und zahlt plötzlich keine miete mehr weil er sonstige verpflichtungen hat und seinen umbau finazieren muss. mietrückstand wären schon mehr als 3 monate.
er nun aufgefordert werden würde miete zu zahlen und er sich genervt fühlen würde nach mehrmaligem anmahnen des vermieters, welcher ihm aufforden würde einen ratenzahlungsplan vorzulegen, welches er nicht machen würde sondern immer mit der antwort er würde an einem bestimmten monat zahlen. wobei der mieter in seinen antworten darauf mahnen würde das man ruhig bleiben sollte weil er ja schließlich die wohnung ausbauen würde zum vorteil des vermieters und wenn rechtliche schritte gegen ihn eingeleitet würde, d.h. anwaltliche klärung, würde er gutachter bestellen die bestätigung sollen das die hauseingangstür kein sicherheitsschloss hat (muss das unbedingt sein) und er der meinung sein würde das seine etagenheizung unzureichend für die wohneinheit ist und er deswegen höhere heizungskosten hätte. nehmen wir aber an vor ihm hätte eine familie in der wohnung gelebt welche weniger verbraucht hätte.
welche rechten und pflichten ergeben sich aus dieser situation?

müsste der vermieter obwohl der mieter beim einzug die wohnung so übernommen hätte sich den angezeigten "mängeln" annehmen, oder würde in diesem fall gelten gemietet wie gesehen?
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Alt 19.09.2008, 12:18
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AW: Mieterrecht

Mängel die nicht sofort erkennbar sind können auch später noch gerügt werden und der Vermieter ist zur Beseitigung aufzufordern. Falls es Mängel sind. Davon unabhängig hat der Mieter aber die fällige Miete zu zahlen, andernfalls kann der Mieter (mangels entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung) inzwischen fristlos kündigen.
Gruß
Marcus
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Gummibären an die Macht!
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  #3 (permalink)  
Alt 19.09.2008, 13:03
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AW: Mieterrecht

es sind ja an sich keine mängel wie z. b. defekte wasserleitung die erst später sichtbar wird.
sondern von anfang an war kein sicherheitsschloss drinn und jetzt besteht der mieter auf ein sicherheitsschloss in der eingangstür.
mit der heizungsanlage ist im prinzip auch kein mangel wenn der vormieter damit zurecht gekommen ist. als vermieter muss man doch nicht für jeden mieter eine idividuallösung finden nur weil dieser nicht damit zurecht kommt und auf bloßen behauptungen meint das dies nicht aussreicht.
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  #4 (permalink)  
Alt 19.09.2008, 13:10
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AW: Mieterrecht

Zitat:
Zitat von svenner
es sind ja an sich keine mängel wie z. b. defekte wasserleitung die erst später sichtbar wird.
sondern von anfang an war kein sicherheitsschloss drinn und jetzt besteht der mieter auf ein sicherheitsschloss in der eingangstür.
mit der heizungsanlage ist im prinzip auch kein mangel wenn der vormieter damit zurecht gekommen ist. als vermieter muss man doch nicht für jeden mieter eine idividuallösung finden nur weil dieser nicht damit zurecht kommt und auf bloßen behauptungen meint das dies nicht aussreicht.
Das sind keine Mängel! Aber wie immer bleibt halt nur der Klageweg
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Alt 19.09.2008, 14:36
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AW: Mieterrecht

Zitat:
Zitat von svenner
welche rechten und pflichten ergeben sich aus dieser situation?
Ist nichts weiter vereinbart (Renovierung gegen Miete), kann dem Mieter nach § 543 II 3a. BGB außerordentlich fristlos gekündigt werden: http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html

Eine schriftliche Abmahnung zuvor ist nicht erforderlich.
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  #6 (permalink)  
Alt 19.09.2008, 15:36
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AW: Mieterrecht

ja und meine frage um sie konkreter zu stellen, wenn dieser mieter nun einen gutachter bestellt und der bestätigt ihm das kein sicherheitsschloss in der eingangstür und die heizung bei der wohnraumgröße nicht die optimalste lösung ist und das vor gericht nutzt, könnte dies dem vermieter schaden? eigentlich doch nicht. meiner meinung nach ist das doch alles nur gewäsch???
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Alt 19.09.2008, 15:50
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AW: Mieterrecht

Läge ein Mangel an der Mietsache vor (Heizung schafft nicht die erforderliche Gradzahl ( http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/heizung.html ), hätte der Mieter nach § 536 BGB das Recht den Mietzins entsprechend zu mindern und Besserung zu verlangen ( http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html) .

Der Mangel muß objektiv feststellbar sein. Von einer Sicherheitsschloßpflicht ist mir nichts bekannt, zudem kannte der Mieter diesen Zustand bei Vertragsunterzeichnung, damit stünde ihm hierfür grundsätzlich keine Minderung des Mietzins zu.

Ob der Fall vor Gericht verhandelt werden muß, wird sich zeigen, nachdem dem Mieter außerordentlich fristlos gekündigt wurde.
Fakt ist: Miete muß er zahlen.
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  #8 (permalink)  
Alt 19.09.2008, 17:34
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AW: Mieterrecht

Ich kann hier keinerlei Mängel an der Wohnung erkennen. Ein Sicherheitsschloss ist kein Muss. Will ein Mieter dieses, so kann er es sich auf eigene Kosten anbringen lassen.
Wenn, wie schon von erwähnt, die Etagenheizung die geforderte Raumtemperatur erreicht, besteht ebenfalls keinerlei Anspruch au f eine neue Heizung.
Nach 3 Monaten Mietrückstand kann der Mieter gekündigt werden. Das würde ich persönlich auch schnellstmöglich tun, denn offenbar ist das ein Mieter mit hohen Ansprüchen, aber nichts dahinter. Da ist ständiger Ärger vorprogrammiert.
Anders sähe es aus wenn fest vereinbart wurde, dass der Mieter wegen der Renovierung einen Mieterlass hat.
Aber so wie ich es sehe renoviert der Mieter auf eigene Faust.
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