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Mieterhöhung: Ab wann hat man keine Gegensprechanlage?

Dies ist eine Diskussion zu Mieterhöhung: Ab wann hat man keine Gegensprechanlage? innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 27.04.2012, 17:21
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Mieterhöhung: Ab wann hat man keine Gegensprechanlage?

Gibt es Merkmale, wo man nicht von einer vollwertigen Gegensprechanlage spricht?

Angenommen jemand hat in seiner Mietwohnung (Mehrparteienhaus, Altbau) neben der Wohnungstüre einen Hörer, wo man mit jemanden, der unten an der Haustüre steht sprechen kann und einen Türöffner-Knopf. Gibt das als Gegensprechanlage?

Im Mietspiegel der Stadt hat man keine Gegensprechanlage wenn weder eine Gegensprechanlage noch eine Videogegensprechanlage vorhanden ist.

Angenommen in einem Mieterhöhungsschreiben, wird trotzdem ein nichtvorhandensein einer Gegensprechanlage bejaht, ist dies dann in diesem Fall ein Fehler der Hausverwaltung, die das Schreiben erstellt hat oder gibt es Merkmale, wo man nicht von einer vollwertigen Gegensprechanlage spricht?

Wären dies z.B. solche Merkmale:
Die Gegensprechanlage ist z.B. nicht abhörsicher und die Wohnungstüre hat keinen Türspion. D.h. wenn jemand oben vor der Eingangstüre steht, nützt die Gegensprechanlage theoretisch nichts, weil man nur mit jemanden unten an der Haustüre kommunizieren kann.
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Alt 27.04.2012, 18:05
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AW: Mieterhöhung: Ab wann hat man keine Gegensprechanlage?

Die Wohnungstüre ist nicht Bestandteil der Gegensprechanlage. Somit ist die Beschaffenheit der Wohnungstüre auch irrelevant bezüglich einer Gegensprechanlage.

Mir wäre keine abhörsichere Gegensprechanlage in einem gewöhnlichen Wohnhaus bekannt.

Wenn ein Besucher bereits vor der Wohnungstüre steht, wozu braucht man dann noch eine Gegensprechanlage? Kaum eine Wohnungstüre ist so dick, als daß man nicht durch die geschlossene Tür hindurch kommunizieren könnte. Zudem besteht auch die Option, die Tür zu öffnen (im Zweifel gesichert mit Türkette).

Wie der Name "Gegensprechanlage" suggeriert, ist damit jedwede technische Einrichtugn gemeint, mit welcher zwei Personen ortsfest mitaneinader kommunizieren können. Sprich es gibt zwei Hör/Sprechstellen, welche jeweils mit Mikrofon und Lautsprecher ausgestattet sind. Dies kann, mus aber nicht mittels eines Hörer umgesetzt sein.

Wie der Mietspiegel korrekt bemert, hat man keine Gegensprechanlage, wenn keine Gegensprechanlage vorhanden ist. Wenn kein Kühlschrank da ist, hat man keinen Kühlschrank.

Jetzt mal Tacheless: In einer fikitven Altbau-Wohnung sei eine Gegensprechanlage installiert. Nun komme ein Schreiben der Hausverwaltung bezüglich einer Mieterhöhung, und in diesem werde behauptet, es sei keine Gegensprechanlage vorhanden?
Was hat das mit der Mieterhöhung zu tun? Ein Nichtvorhandensein wäre eher ein Grund welcher gegen eine Mieterhöhung spricht.
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  #3 (permalink)  
Alt 27.04.2012, 21:36
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AW: Mieterhöhung: Ab wann hat man keine Gegensprechanlage?

Sorry, war etwas verwirrend was ich geschrieben habe. Die Frage war, ob ein Mieter, mit der beschriebenen Gegensprechanlage, gegen den Aufschlag für eine Gegensprechanlage doch etwas machen könnte.

Die nächste Frage ist, angenommen der Vermieter hat in den letzten beiden Mieterhöhungsschreiben aus versehen 'Keine Gegensprechanlage' rein geschrieben. Könnte er jetzt einfach im nächsten Mieterhöhungsschreiben zwei Jahre später, 'hat eine Gegensprechanlege' schreiben?
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  #4 (permalink)  
Alt 27.04.2012, 22:23
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AW: Mieterhöhung: Ab wann hat man keine Gegensprechanlage?

Zitat:
Zitat von Mander Beitrag anzeigen
Die nächste Frage ist, angenommen der Vermieter hat in den letzten beiden Mieterhöhungsschreiben aus versehen 'Keine Gegensprechanlage' rein geschrieben. Könnte er jetzt einfach im nächsten Mieterhöhungsschreiben zwei Jahre später, 'hat eine Gegensprechanlege' schreiben?
Mir scheint es etwas zweifelhaft, dass man etwas, was vorher schon vorhanden war, als Grund für eine Mieterhöhung heranzieht. Ob man das darf? Keine Ahnung. Wie wäre es mit einem Balkon, der vorher irrtümlich nicht bemerkt wurd?

Welchen Wert hat auch eine Gegensprechanlage für eine Mietwohnung? Keine objektive Meinung dazu. Über 1-3€/Monat bräuchte man nicht streiten. Und 10€/Monat fände ich etwas unverschämt.

Zur Frage, was eine Gegensprechanlage ist:

"Bei Wechselsprechanlagen kann immer nur ein Teilnehmer sprechen (der dazu auf seine Richtung umschalten muss), bei Gegensprechanlagen beide gleichzeitig (wie am Telefon)."

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Gegensprechanlage

Hört sich technisch sinnvoll begründet an.

Wäre mir ein technisches Feature zu teuer, was nicht im Mietvertrag steht, würde ich die Nutzung und Bezahlung verweigern. Das ist doch ganz einfach. Kann man ja abklemmen und braucht man nicht unbedingt. Der Mieter kann den vertragsgemäßen Zustand und vertragsgemäße Nutzung der Wohnung verlangen. Eine Erhöhung des Wohnwertes ist nicht gegeben, es war doch vorher schon da.

Wenn es in einem Schreiben Mieterhöhung mal drinsteht und mal nicht, so ist davon auszugehen, dass es für Mieterhöhungen nicht relevant ist.
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Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage.

Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09)
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  #5 (permalink)  
Alt 28.04.2012, 11:03
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AW: Mieterhöhung: Ab wann hat man keine Gegensprechanlage?

Nochmal zur Zusammenfassung, weil ich glaube es ist immer noch etwas unübersichtlich:

-In den letzten beiden Mieterhöhungschreiben wurde immer ein nicht vorhanden sein einer Gegensprechanlage bejaht. Dadurch gab es einen Abzug.

-In einem neuen Mieterhöhungsschreiben 2 Jahre nach dem letzten, welches sich auf den Mietspiegel beruft, wird jetzt ein Vorhandensein einer Gegensprechanlage attestiert. Durch den Wegfall des Abzuges erhöht sich die Miete, ansonsten würde sie sich nicht erhöhen. Angenommen 12€/Monat mehr.

-An der Wohnung hat sich nichts geändert, sie hatte immer schon eine Gegensprechanlage.

Meiner Meinung nach ist in diesem Fall eine Mieterhöhung gerechtfertigt, der Mieter hat eben in den letzten Jahren Glück gehabt, da der Vermieter einen Fehler gemacht hat.
Aber anscheinend gibt es andere Meinungen? Wie könnte ein Mieter dagegen vorgehen?
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Alt 28.04.2012, 11:08
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AW: Mieterhöhung: Ab wann hat man keine Gegensprechanlage?

Bei vielen Mietspiegeln wird eine Gegensprechanlage als werterhöhend angesehen, was bei einer Einstufung schon relevant sein kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich eindeutig um eine solche. Ob das früher schon mal berücksichtigt war, ist irrelevant. Maßgeblich ist das Vorhandensein und die Funktionalität!
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  #7 (permalink)  
Alt 28.04.2012, 13:22
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AW: Mieterhöhung: Ab wann hat man keine Gegensprechanlage?

Zitat:
Zitat von Mander Beitrag anzeigen
Meiner Meinung nach ist in diesem Fall eine Mieterhöhung gerechtfertigt, der Mieter hat eben in den letzten Jahren Glück gehabt, da der Vermieter einen Fehler gemacht hat.
Aber anscheinend gibt es andere Meinungen? Wie könnte ein Mieter dagegen vorgehen?
Aha, jetzt erst habe ich das begriffen.

Die Mieterhöhung ist keine Mieterhöhung, sondern nur eine Korrektur auf Basis eines örtlichen Mietspiegels. Es entfällt ein Abzug.

Siehe z.B. hier:

http://stadt.weimar.de/fileadmin/red...at__09_neu.pdf

Dann ist das eben so. Und ab Feststellung des Irrtums auch zu bezahlen, da im Mietvertrag anscheinend nicht festgelegt.

Der Vermieter könnte auf die Idee kommen, das auch rückwirkend einzufordern, aber eine rückwirkende Mieterhöhung geht m.E. so nicht.

Der Mieter kann sich auf kein Gewohnheitsrecht berufen und auf den Mietvertrag auch nicht, wenn da nichts von Existenz oder Fehlen einer Gegensprechanlage steht.

Es bliebe noch der qualitative Unterschied zwischen einer Gegensprechanlage und einer Wechselsprechanlage. Aber ich kann gar nicht sagen, was in der Praxis besser wäre und was im lokalen Mietspiegel steht.

Eine vollwertige Gegensprechanlage würde ich nach Funktionalität bewerten. Versteht man alles und klappt alles auf ersten Knopfdruck, dann wäre ich zufrieden.

OT: Wie man aber so einen Schnickschnack mit 40ct/m2 ansetzen kann, ist mir schleierhaft. Für 9,95€ gibt es doch schon Handyflatrates. Mietspiegel gelten aber als verbindlicher Anhaltspunkt.
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