Dies ist eine Diskussion zu Mieter als privater und gewerblicher Nutzer innerhalb des Forums Mietrecht
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| Mieter als privater und gewerblicher Nutzer wollte mal fragen, ob es Probleme gibt, wenn ein Mieter Räume gewerblich und privat nutzt. Er tritt doch dann als Unternehmer und Verbraucher auf, oder? Das wiederum hätte dann doch Auswirkungen auf die AGB Kontrolle, jedenfalls insoweit, als das man sich entscheiden müsste, was davon Vorrang hat... um mich zu wiederholen...oder? Würde mich auch sehr über Literatur Empfehlungen zum Thema AGB und Mietrecht, lesenswerte Fälle zu diesem Thema sowie wichtige Urteile in diesem Bereich freuen .Naja, vielen Dank im Voraus. *juturna* |
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| AW: Mieter als privater und gewerblicher Nutzer Entnommen bei Haufe: Für das Mischraummietverhältnis gelten entweder die Vorschriften über die Wohnraummiete oder die Vorschriften über die Geschäftsraummiete. Die Zuordnung ist insbesondere von Bedeutung für die Fragen des Kündigungsschutzes und der Preisgestaltung. Es findet immer nur das eine oder das andere Recht Anwendung; eine Aufspaltung des Mischraummietverhältnisses dergestalt, dass bezüglich der zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten Wohnraummietrecht und bezüglich der übrigen Räumlichkeiten Geschäftsraummietrecht anzuwenden wäre, ist nicht möglich (BGH, Urteil v. 16.4.1986, VIII ZR 60/85, WuM 1986, 274 = ZMR 1986, 278). Für die Zuordnung kommt es darauf an, in welchem Bereich das Mietverhältnis seinen Schwerpunkt hat. Maßgeblich hierfür ist in erster Linie der Parteiwille, also die gemeinsamen und übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien darüber, wie der Mieter das Objekt nutzen soll und welche Art der Nutzung im Vordergrund steht (BGH, a.a.O.). Entscheidend ist insoweit nicht, ob die Parteien in der Vertragsurkunde das Mietverhältnis als Wohnraum- oder Geschäftsraummietverhältnis bezeichnen; vielmehr ist auf den wirklichen Willen der Parteien abzustellen. Ein hiervon abweichender, bloß vorgetäuschter Nutzungszweck ist unbeachtlich (LG Berlin, GE 1993, 377; LG Frankfurt, WuM 1992, 112). Im Zweifelsfall können die Parteien aber durch eine vertragliche Regelung klarstellen, nach welchem Recht das Mietverhältnis beurteilt werden soll. Als Indiz für eine derartige Vereinbarung kann angesehen werden, wenn die Parteien zur Regelung ihrer Beziehungen ein für die Wohnraummiete gedachtes Formular verwenden. Fehlen solche Anhaltspunkte, so muss der Parteiwille anhand anderer Kriterien ermittelt werden. Das Verhältnis der Wohnfläche zu der gewerblich genutzten Fläche ist ebenso von untergeordneter Bedeutung wie der jeweilige Mietwert (OLG Schleswig, RE v. 18.6.1982, 6 REMiet 3/81, Weber/Marx, II/48). |
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| AW: Mieter als privater und gewerblicher Nutzer Ein Mischmietverhältnis liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.04.2002, Aktenzeichen 24 U 199/01) dann vor, wenn die Mieträume sowohl zu gewerblichen wie auch zu Wohnraumzwecken genutzt werden. Geht es um die Frage, welche Rechtsregeln auf Mischmietverhältnisse anzuwenden sind, richtet sich die Antwort nach dem vereinbarten Vertragszweck. Die Vertragsparteien entscheiden privatautonom, welche Vertragszwecke sie verfolgen. Von dieser, keiner gesetzlichen Regulierung unterliegenden Entscheidung, hängt dann erst ab, welche gesetzlichen Regeln auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Hier nachzulesen: http://www.finanztip.de/recht/immobi...mmo241102a.htm |
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