Dies ist eine Diskussion zu Miete zur Sicherheit einbehalten. innerhalb des Forums Mietrecht
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| Miete zur Sicherheit einbehalten. man nehme an, ein Untermieter wohnt den letzten Monat in einer Wohnung. Der Vermieter hat sich schon einiges geleistet, was eine Begründung zu einer Mietminderung liefert. Jetzt überweist der Untermieter nur die Hälfte der Mieter für den letzten Monat. Er schreibt dem Vermieter, dass er den restlichen Teil erst zum Ende des Monats bekommt wenn alles zur Zufriedenheit ist. Was kann der Vermieter jetzt unternehmen? Welche Rechte hat der Vermieter nun? Danke für eure Antworten Bernd |
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| AW: Miete zur Sicherheit einbehalten. Die Frage ist, um welchen Mangel es sich handelt, dass er 50% Mietminderung rechtfertigt - bitte mal ein wenig genauer angeben, wie oft der VM angesprochen wurde und welche Reaktion (nicht) erfolgte... Ansonsten hat der VM Anspruch auf die komplette Miete.
__________________ "Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen" ~ Sokrates ~ |
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| AW: Miete zur Sicherheit einbehalten. Der Vermieter hat mehrmals die Toilette und die Küche abgeschlossen. Um sich vor diesen Schickanen zu schützen, behält der Untermieter jetzt die Miete ein. |
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| AW: Miete zur Sicherheit einbehalten. Wenn es sich um einen Untermieter handelt, dann gibt es auch einen Hauptmieter. Wer hat denn nun die Türen abgeschlossen, der Hauptmieter oder wirklich der Vermieter (des Hauses)? |
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| AW: Miete zur Sicherheit einbehalten. Außerdem... Mietminderung kann nicht als Schutz vor künftig möglichen Störungen eingesetzt werden sondern ist das Äquivalent für eine feststehende Gebrauchsminderung. Und sie muss dem Vermieter gegenüber eindeutig erklärt werden, möglichst mit Abhilfeverlangen. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Miete zur Sicherheit einbehalten. Liegt ein nicht unerheblicher Mangel der Mietsache vor, ist die Miete entsprechend gemindert, ohne daß es insoweit einer Erklärung oder sonstigen Handlung bedürfte. Ist dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch ganz oder teilweise nicht gewährt worden, ist die Miete gemindert, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Dies dürfte unzweifelhaft dann der Fall sein, wenn einem Untermieter der Zugang zur Küche und zur Toilette verwehrt wird. Deshalb dürfte dem Untermieter, dessen Vertragspartner als Vermieter der Hauptmieter ist, ein Minderungserecht zur Seite stehen, dessen Höhe davon abhängt, in welchem Umfang diese schikanösen Maßnahmen stattgefunnden haben. Steht dies fest, sollte der Mieter/Untermieter in Höhe seiner Mietminderung die Aufrechnung erklären.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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