Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Mehrfamilienhaus / EGW Schimmelbefall

Dies ist eine Diskussion zu Mehrfamilienhaus / EGW Schimmelbefall innerhalb des Forums Mietrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 17.11.2008, 16:14
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Nov 2008
Ort: Germany
Beiträge: 3
Keine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Mehrfamilienhaus / EGW Schimmelbefall

Hallo!
Ich weiß es gibt einiges zum thema Schimmel und habe auch sehr viel dazu gefunden in der Suche nur paar details fehlen zu folgendem Szenario:

Das Haus ist von den Grundmauern her ist sehr alt (ca 100Jahre) wurde aber vor ca 10 Jahre komplett saniert und auf den neuesten Stand gebracht.
Dabei wurde ein ehemaliger Ökonomieteil (in dem auf EG Höhe Schweine gehalten wurden) zu Wohnraum umgebaut, es wurde keine Unterkellerung gemacht. An diesem Projekt waren ca. 4-5 Architekteten (abwechselnd) der Besitzer der gesamtanlage verkauft nun die Wohnungen und Apartments einzeln.

Nun zieht Mieter [M] in die EG-Wohnung, frisch renoviert, optisch keinerlei Mängel ersichtlich bis auf stellenweise unterschiede auf dem Laminatboden. M vermutet dadurch das es der erste verlegt Boden ist das es eben durch verschiedenen Lichteinfälle oder evtl. falsches putzen verursacht wurde.
Vermieter [VM] erzählt M das er nach langfristigen Mietern suchen würde und das er bei den letzten wenig Glück gehabt habe, da diese ihn um seine Miete gebrellt haben sollen und er kein Geld bekommen hat.
M denkt es waren eben sogenannte "Mietnomanden" und das VM eben pech gehabt hatte.

Nun zieht M in die EG-W ein und nach ca 3 Monaten nach Einzug musste festgestellt werden das in diversen Ecken, die frei standen und die stets gut belüfftet wurden eine starke Schimmelbildung entstand. Als das festgestellt wurde ging M auf die suche und musste feststellen das es in diversen Ecken und teilweise mitten im Raum (wo etwas stand) Schimmelbildung anfing. Und das seine Matraze auf der er täglich schlief total verschimmelt war. Matraze ist nicht mehr zu gebrauchen und Lattenrost ist auch total angegriffen, diverse lose gegenstände unter dem Bett waren auch betroffen.
Es war auch festzustellen das in jedem Zimmer an den Fenstern sich Kondenswasser sammelt, das täglich weggewischt wurde. Es wurde geheitzt und stoßgelüftet brachte aber keine Verbesserung an den Fenstern. Es wurde ein Luftentfeuchter angeschafft welcher im Bad nach dem Duschen zur entfäuchtung eingesetzt wurde, das ist der beste Raum in der ganzen Wohnung.
Es wird auch festgestellt das überall an den Ecken wo es schimmelt Rauhfasertapette "eingeflickt" wurde und kräftig überstrichen (wurde erst nach einiger Zeit deutlich sichtbar).
Nun hat M auch noch Körperlichen beschwerden.

M hört sich ein wenig um und befragt bekannte über solche Grund-Sanierungen, dabei wurde erwähnt das bei solch einer Renovierung/Umwandlung das Erdreich min 50cm abgetragen werden muss.
Desweiteren ist nicht bekannt ob bei das Fundament eine Dränage verlegt wurde da Pflastersteine verlegt wurden welche man normal nicht so nah bis ans Haus baut da sie wohl Wasserversiegelnde wirkung haben und das Wasser sich in den Ecken des Hauses (sichtbar unter den Balkonen -> grüne Ecken) sammelt.
Es wurde von anderen Mitbewohner des Hauses auch gemeldet das jeder diese Kondenswassserbildung an seinen Fenster hat.

Es ist also davon auszugehen das ein Baulichermängel die Ursache der Schimmelbildung ist.

M möchte nun so schnell wie möglich aus der Wohnung raus, aber fürchtet um seine 2-Monatsmieten Kaution. Welches vorgehen wäre nun das geschickteste? Der VM weiß noch nichts von der Schimmelbildung.

M hat sich folgendes überlegt:
1. Kontaktieren des Mieterbundes um Rechtliche absicherung zu erhalten
2. Einholen eines Gutachtes (wer trägt die kosten? überhaupt notwendig?)
3. Fristlose Kündigung möglich?
4. Kann man von VM Schadensersatz verlangen aufgrund Gesundheitlicherprobleme und beschädigung seiner Sachgüter? Da die vermutung im Raum steht das der VM dies alles wohl in Kauf genommen hat.


So das wärs, Danke fürs lesen und für evtl. Antworten.
Grüße das quiesel
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 18.11.2008, 12:05
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 11.699
98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)  
AW: Mehrfamilienhaus / EGW Schimmelbefall

Zitat:
Zitat von quiesel
Der VM weiß noch nichts von der Schimmelbildung.
Das ist der große Fehler! Vorher ist gar nichts möglich!
Verspätete Mängelanzeige kann sogar Schadensersatzanspruch des Vermieters begründen!
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 18.11.2008, 12:23
V.I.P.
 
Registriert seit: Apr 2007
Beiträge: 6.866
88% positive Bewertungen (6866 Beiträge, 295 Bewertungen)88% positive Bewertungen (6866 Beiträge, 295 Bewertungen)88% positive Bewertungen (6866 Beiträge, 295 Bewertungen)88% positive Bewertungen (6866 Beiträge, 295 Bewertungen)88% positive Bewertungen (6866 Beiträge, 295 Bewertungen)88% positive Bewertungen (6866 Beiträge, 295 Bewertungen)88% positive Bewertungen (6866 Beiträge, 295 Bewertungen)88% positive Bewertungen (6866 Beiträge, 295 Bewertungen)88% positive Bewertungen (6866 Beiträge, 295 Bewertungen)88% positive Bewertungen (6866 Beiträge, 295 Bewertungen)  
AW: Mehrfamilienhaus / EGW Schimmelbefall

quiesel schrieb:

"Es war auch festzustellen das in jedem Zimmer an den Fenstern sich Kondenswasser sammelt, das täglich weggewischt wurde."

Hierzu bitte auch den Thread "Mal wieder eine Schimmelfrage" durchlesen.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 18.11.2008, 13:37
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 11.699
98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)  
AW: Mehrfamilienhaus / EGW Schimmelbefall

Zitat:
Zitat von vico
Hierzu bitte auch den Thread "Mal wieder eine Schimmelfrage" durchlesen.
Wobei nicht alles über einen Kamm zu scheren ist, Fakt ist:
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Schimmel durch aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters herrührenden Mängeln z. B. durch Baumängel, Fassaden- oder Putzschäden, mangelhafte Dachisolierung, Schäden an der Dacheindeckung, ungenügende Wärmedämmung oder von Kältebrücken herrührt, muss sich der Vermieter zunächst entlasten. Gelingt dem Vermieter nicht, diesen Nachweis zweifelsfrei zu erbringen, muss er beweisen, dass der Schimmel durch unzureichendes Wohn- und Lüftungsverhalten der Mieter/innen entstanden ist (z.B. LG Berlin - 64 S 320/99 -). Auch der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dann, wenn strittig ist, "ob Baumängel oder falsches Mieterverhalten Ursache für die Feuchtigkeitsschäden sind, der Vermieter beweisen muss, dass die Ursache nicht in seinem Pflichtbereich liegt, sondern aus dem Mieterbereich kommt." (BGH - XII ZR 272/97 -).
Hat der Vermieter den Nachweis erbracht, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte für aus seinem Verantwortungsbereich herrührende Mängel vorliegen und ist davon auszugehen, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Wohnung abgegrenzten räumlich-gegenständlichen Bereich liegt, müssen sich die Mieter/innen dahingehend entlasten, dass sie die Feuchtigkeitsschäden und die daraus resultierende Schimmelbildung nicht durch vertragswidriges Verhalten, wie unzureichende Beheizung und Lüftung verursacht haben (OLG Karlsruhe - 3 RE Miet 6/84 -). Auch die Art der Möblierung kann Schimmelbildung begünstigen und ist bei der Beurteilung der Ursache zu berücksichtigen.
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 18.11.2008, 15:20
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Nov 2008
Ort: Germany
Beiträge: 3
Keine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, quiesel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Mehrfamilienhaus / EGW Schimmelbefall

Zitat:
Zitat von schielu
muss sich der Vermieter zunächst entlasten. Gelingt dem Vermieter nicht, diesen Nachweis zweifelsfrei zu erbringen, muss er beweisen, dass der Schimmel durch unzureichendes Wohn- und Lüftungsverhalten der Mieter/innen entstanden ist (z.B. LG Berlin - 64 S 320/99 -).
Müsste in diesem fall der Vermieter sich um einen Gutachter bemühen und nicht der Mieter?!

Ab wann ist eine fristlose kündigung möglich?

Wenn der Mieter von dem Schimmel krank wird (bzw das vermutet), reicht es sich dann dies von seinem Hausarzt zu belegen lassen?

Danke schon mals.
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 18.11.2008, 15:33
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 11.699
98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)  
AW: Mehrfamilienhaus / EGW Schimmelbefall

Zitat:
Zitat von quiesel
Müsste in diesem fall der Vermieter sich um einen Gutachter bemühen und nicht der Mieter?!
So ist es
Zitat:
Ab wann ist eine fristlose kündigung möglich?
Mieter von Wohnraum sind erst dann zu einer fristlosen Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung berechtigt, wenn Sie dem Vermieter vorher eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt haben, so der BGH in seinem Urteil vom 18. April 2007. Im entschiedenen Fall hatte die Mieterin wegen Schimmelpilzbefall die Wohnung ohne Ankündigung fristlos gekündigt. Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass § 543 Abs. 3 S. 1 BGB, welcher eine Fristsetzung oder Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vorschreibt, auch für die fristlose Kündigung wegen einer erheblichen Gesundheitsgefährdung gilt.
Zitat:
Wenn der Mieter von dem Schimmel krank wird (bzw das vermutet), reicht es sich dann dies von seinem Hausarzt zu belegen lassen?
Das ist sooo einfach nicht! Dazu bedürfte es umfangreicher Untersuchungen die der Hausarzt nicht vornehmen kann. Vermutung reicht nicht!
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 18.11.2008, 16:06
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2008
Ort: mehr im büro als zuhause
Beiträge: 172
100% positive Bewertungen (172 Beiträge, 13 Bewertungen)100% positive Bewertungen (172 Beiträge, 13 Bewertungen)100% positive Bewertungen (172 Beiträge, 13 Bewertungen)100% positive Bewertungen (172 Beiträge, 13 Bewertungen)100% positive Bewertungen (172 Beiträge, 13 Bewertungen)100% positive Bewertungen (172 Beiträge, 13 Bewertungen)100% positive Bewertungen (172 Beiträge, 13 Bewertungen)100% positive Bewertungen (172 Beiträge, 13 Bewertungen)100% positive Bewertungen (172 Beiträge, 13 Bewertungen)100% positive Bewertungen (172 Beiträge, 13 Bewertungen)  
AW: Mehrfamilienhaus / EGW Schimmelbefall

Zitat:
Zitat von quiesel
M möchte nun so schnell wie möglich aus der Wohnung raus, aber fürchtet um seine 2-Monatsmieten Kaution. Welches vorgehen wäre nun das geschickteste? Der VM weiß noch nichts von der Schimmelbildung.
BGB § 536c
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1.die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2.nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3.ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
__________________
Ich bin kein Jurist und meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar!
Sie sind meine persönliche Meinung ohne Gewähr, sonst nichts!
Eine Haftung meinerseits ist ausgeschlossen
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Wespen bzw. Hornissennest am Mehrfamilienhaus Mietrecht 28.04.2009 11:58
Musiker in Mehrfamilienhaus Immobilienrecht 12.01.2009 13:45
Mobbing Mehrfamilienhaus Mietrecht 30.12.2008 15:28
Antennenanlage in Mehrfamilienhaus Mietrecht 27.06.2007 16:17





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Mietrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN