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Makler ist Vermieter

Dies ist eine Diskussion zu Makler ist Vermieter innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 03.09.2008, 22:28
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Makler ist Vermieter

Hallo,

welche Möglichkeiten hat man, wenn man merken würde, dass der Makler bei dem Vermieter arbeitet und sich sogar dort unter dem Vermieter-Namen meldet? Mal angenommen der Mieter wohnt allerdings schon ein Jahr in der Wohnung und hat die Maklergebühr schon längst gezahlt.

Bin mal auf die Antworten gespannt.

Grüße,
kaste
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  #2 (permalink)  
Alt 03.09.2008, 22:50
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AW: Makler ist Vermieter

Wurde bereits gezahlt, würde ich das Geld, mit Zinsen zurückfordern. Spätestens dann wird der Angstellte den Nachweis führen, dass er damals wirtschaftlich mit dem Vermieter nicht verbunden war.
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  #3 (permalink)  
Alt 04.09.2008, 13:11
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AW: Makler ist Vermieter

Zitat:
Zitat von Herbert 7
Wurde bereits gezahlt, würde ich das Geld, mit Zinsen zurückfordern. Spätestens dann wird der Angstellte den Nachweis führen, dass er damals wirtschaftlich mit dem Vermieter nicht verbunden war.
Ich meine, dass der Mieter beweisen muss, dass der Angestellte seinerzeit bereits Angestellter beim Makler war! Kann er das, sollte er die Provision zurückfordern!
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  #4 (permalink)  
Alt 04.09.2008, 21:01
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AW: Makler ist Vermieter

Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
Zitat:
§ 2 II WoVermRG
2.der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
3.der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. 2Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist
Ist, wie vorgetragen, der Makler jemand, welcher unter die o.g. Vorschriften zu subsumieren ist, steht dem Mieter ein Rückforderungsrecht zu:
Zitat:
§ 5 WoVermRG
(1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Vergütung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuß oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4 genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgefordert werden; die Vorschrift des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Entsprechend anzuwenden ist der
Zitat:
§ 812 BGB Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Hieraus resultierende Rückforderungen unterliegen der Verjährungsfrist von
Zitat:
§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
so dass der im Vortrag erwähnte Geschädigte bei Beibringen entsprechender Beweise den gezahlten Betrag zurück fordern kann.
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 05.09.2008, 12:08
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AW: Makler ist Vermieter

Zitat:
Zitat von snibchi
Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wennIst, wie vorgetragen, der Makler jemand, welcher unter die o.g. Vorschriften zu subsumieren ist, steht dem Mieter ein Rückforderungsrecht zu:Entsprechend anzuwenden ist derHieraus resultierende Rückforderungen unterliegen der Verjährungsfrist von so dass der im Vortrag erwähnte Geschädigte bei Beibringen entsprechender Beweise den gezahlten Betrag zurück fordern kann.
Viel geschrieben (und kopiert) Allerdings wird dieser Fall nicht vom § 2 II WoVermRG behandelt (hier handelt es sich um einen "Mitarbeiter" des Maklers!)
Dazu ist der Tenor des BGH-Urteiles: http://www.breiholdt.de/show_archive.php?id=624 viel interessanter!
Es bleibt die Frage ob der "Makler" bereits seinerzeit bereits "Mitarbeiter" war!
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Alt 05.09.2008, 12:54
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AW: Makler ist Vermieter

Zitat:
Zitat von schielu
Viel geschrieben (und kopiert) Allerdings wird dieser Fall nicht vom § 2 II WoVermRG behandelt (hier handelt es sich um einen "Mitarbeiter" des Maklers!)
Dieser Vortrag ist, wie man in dem von Ihnen zitierten Urteil des BGH lesen kann, falsch.
Zitat:
Hierauf weist der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 9.3.2006 (Aktenzeichen III ZR 235/05) hin. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes steht dem Wohnungsvermittler ein Anspruch für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nicht zu, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Mieter der Wohnungsvermittler ist. Der BGH betonte, dass die Mitarbeiterin des Maklers als deren Erfüllungsgehilfin tätig geworden ist, so dass der Tatbestand der gesetzlichen Norm des § 2 erfüllt ist.
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  #7 (permalink)  
Alt 05.09.2008, 14:25
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AW: Makler ist Vermieter

Zitat:
Zitat von snibchi
Dieser Vortrag ist, wie man in dem von Ihnen zitierten Urteil des BGH lesen kann, falsch.
Sorry, aber wir sind einer Meinung!
Der Wortlaut des § 2 II WoVermRG gibt das zwar nicht wieder aber der BGH hat es so interpretiert!
Dennoch kommt es darauf an ob das "Mitarbeiterverhältnis" bereits vor einen Jahr (Zeitpunkt der eigentlichen Maklertätigkeit) bestand! Wenn es so war, besteht ein Rückforderungsanspruch, wenn es erst später begründet wurde (was ja durchaus möglich ist) nicht, weil dann die unterstellte Verflechtun noch nicht bestand,
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