Dies ist eine Diskussion zu Mängelliste nach Auszug aus Mietwohnung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Mängelliste nach Auszug aus Mietwohnung Mieter X ist vor 2 Wochen aus einer Mietwohnung ausgezogen. Der Mietvertrag sieht recht allgemein gehalten vor, dass Schönheitsreparaturen durch den Mieter durchzuführen sind. Deshalb hat Person X beim Auszug sorgfältig und fachgerecht alle Dübellöcher verschlossen, gestrichen usw. Bereits bei etlichen Umzügen konnte Mieter X Erfahrung in diesen Tätigkeiten sammeln und bisher gab es niemals eine Beanstandung. Bei der Wohnungsübergabe konnten der Vermieter Y sowie die ebenfalls anwesenden Nachmieter Z nach eingehender Besichtigung aller Räume keine Mängel feststellen; da allerdings die Lichtbedingungen nicht optimal waren (15 Uhr Wintertag, nur noch Licht in Küche und Bad vorhanden, Vermieter hatte keine Lampe dabei), wollte der Vermieter eine Nachbegehung durchführen. Nach der Übergabe erhielten die Nachmieter Z sofort die Schlüssel. Eine Woche später erhält der Mieter eine Mängelliste mit folgenden Mängeln: - Nagellöcher in Türen (3x) nicht farbgerecht verschlossen - Dübellöcher (2x) nicht plan geschlossen - Balkon Boden nicht gereinigt Der Mieter X war bei der Nachbegehung nicht anwesend. Es wird durch Vermieter Y eine Frist von 4 Wochen gesetzt um die Mängel zu beseitigen, andernfalls würde eine Fachfirma beauftragt und die Kosten weitergegeben. Die Kaution befindet sich noch in den Händen des Vermieters Y. Mieter X hat nun folgende Probleme mit diesem Vorgehen: a) wurden niemals Nägel in die Türen geschlagen, der Mieter hat lediglich Renovierungsdefizite aus Schönheitsgründen ausgebügelt, da die Türen ursprünglich sehr inhomogen lackiert waren. Der Farbunterschied (weiß auf weiß) ist nur bei sehr genauem Hinsehen ersichtlich, definitiv ist der Eindruck aber ein besserer als im Originalzustand. b) Fragt sich Mieter X, ob eine Toleranzgrenze beim Verschließen von Dübellöchern von max. 1 mm nicht als normal angesehen werden kann. c) Befindet sich der Balkon an einer stark befahrenen Straße und hat keine Überdachung, es sammeln sich bei jedem Regen mehrere cm Regenwasser an. Wie sollte Mieter X am Besten vorgehen und welche Rechte hat er? Kann der Vermieter die Kaution einbehalten? Vielen Dank! |
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| AW: Mängelliste nach Auszug aus Mietwohnung Wurde ein Übergabeprotokoll durch beide Parteien (Altmieter und Vermieter) unterzeichnet? Wenn ja,dann kann man die Forderungen, die nach der Unterzeichnung gestellt werden, vergessen. |
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| AW: Mängelliste nach Auszug aus Mietwohnung Ein Übergabeprotokoll wurde von beiden Parteien unterzeichnet, der Vermieter hat allerdings vermerkt "unter Vorbehalt bei mangelhaften Lichtverhältnissen" |
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| AW: Mängelliste nach Auszug aus Mietwohnung Ich bin der Meinung, dass es eine Übergabe einer Wohnung unter Vorbehalt nicht gibt. Dann hätte der Vermieter nicht die Schlüssel an den Nachmieter übergeben dürfen und mit einer Leuchte einen anderen Termin vereinbaren müssen. Aber es gäbe noch die Möglichkeit der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklauseln. Die sollten aber dann wörtlich eingestellt werden. |
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| AW: Mängelliste nach Auszug aus Mietwohnung Zitat aus dem Mietvertrag: "Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses durch die Abnutzung durch den Mieter bedingten erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen und umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen." Gibt es abseits der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel eine Möglichkeit, die fragwürdige Angemessenheit der Mängel anzufechten, oder sollte man sich eher auf die "Übergabe unter Vorbehalt" fokussieren? |
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| AW: Mängelliste nach Auszug aus Mietwohnung Ein Übergabeprotokoll unter Vorbehalt schließt diesbezügliche Nachforderungen des Vermieterers gerade nicht aus! Abgesehen davon hat es für X sowieso keine Bedeutung, da der gar nicht anwesend war. Das Protokoll hat nur Bedeutung zwischen Neumieter und Vermieter und schließt Schadensersatzforderungen des Vermieters gegenüber dem X nicht aus. Dübellöcher in der geringen Menge stellen keinen Mangel dar. Bohrlöcher in den Türen muss der Vermieter nicht hinnehmen. Der Balkon sollte besenrein hinterlassen werden. Die Klausel ist in der Form wirksam! Wie lange war denn die Mietzeit des X?
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Mängelliste nach Auszug aus Mietwohnung Die Mietzeit betrug 2 Jahre 10 Monate. Wie beschrieben gibt es keine Bohrlöcher in den Türen, der Mieter X hat lediglich bei der Renovierung schlecht lackierte Stellen überstrichen. |
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| AW: Mängelliste nach Auszug aus Mietwohnung Zitat:
Nch dieser "kurzen" Mietzeit bestand überhaupt keine Renovierungspflicht wenn nicht "außergewöhnlich abgewohnt" war. Gibt es eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag?
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Mängelliste nach Auszug aus Mietwohnung Endrenovierungsklausel gibt es keine. Die eigentlich weißen Türen hatten zu Beginn braune Flecken, diese sind nun weiß auf weiß. |
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| AW: Mängelliste nach Auszug aus Mietwohnung Der Beginn ist egal! Bei unterschiedlichem Weiß handelt es sich um Flecken!
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