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Kündigungsfrist versäumt?

Dies ist eine Diskussion zu Kündigungsfrist versäumt? innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 05.06.2007, 19:51
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Kündigungsfrist versäumt?

Hallo,

Angenommen Mieter A. wohnt mittlerweile seit 3 Jahren in einem Appartment. Von Anfang an schloss die Balkon-Tür nicht, Silberfischchen bahnten sich ihren Weg,der Schimmel über der Bett-Niesche kam auch zu Besuch... Der VermieterB. wurde in Kenntnis gestzt,unternahm aber nichts. Die Mängel würden auch erst nach Einzug festegestellt.

Jetzt würde Mieter A. eine neue Wohnung in Aussicht haben und hätte am 30.05.2007 per Einschreiben/Rückschein seinem Vermieter eine Kündigung zum (fristgerecht) 01.09.2007 geschickt.

Laut auskunft der Post lägt die Kündigung noch in der entsprechenden Filiale und warte darauf von Vermieter B. abgeholt zu werden.

Wenn Vermieter B. die Kündigung aber bspw. Freitag,den 08.06.07 abholt,ist die Frist dann rum?
Muss Mieter A. dann die Meite für den September noch löhnen?
Oder hat er gar die Möglichkeit,dann eine ausserordentliche Kündigung einzureichen(aufgrund oben genannter fiktiver Gründe) ?

Vielen dank schonmal...
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Alt 05.06.2007, 22:18
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AW: Kündigungsfrist versäumt?

Wie ist denn die Versendungsart?
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  #3 (permalink)  
Alt 06.06.2007, 04:18
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AW: Kündigungsfrist versäumt?

Zitat:
Zitat von snibchi
Wie ist denn die Versendungsart?
Zitat:
Zitat von Littletrulla
...hätte am 30.05.2007 per Einschreiben/Rückschein ...
Das Einschreiben gilt erst dann als zugegangen, wenn der Empfaenger es abgeholt hat. Holt er es erst am 8.6. ab, dann ist das fuer die Fristwahrung zum 31.8. zu spaet und die Kuendigung wirkt erst zum 30.9.

Anders waere es evtl. gewesen, wenn der Empfaenger vorab nachweisbar ueber das Einschreiben und dessen Inhalt informiert worden waere und somit mit dem Zugang rechnen musste. Dann koennte er sich einer Zugangsvereitelung schuldig gemacht haben und das Schreiben wuerde selbst dann als rechtzeitig zugegangen gelten, wenn es schuldhaft erst spaeter abgeholt wurde.

Gruss
CAM
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Alt 06.06.2007, 09:50
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AW: Kündigungsfrist versäumt?

Mal angenommen gestern hat der Vermieter B. die Kündigung bei der Post abgeholt,und obwohl Mieter A. sie fristgerecht abgeschickt hat ist sie erst zum 01.10 wirksam? Im Fall des Falles,dass der Vermieter B. nicht grade kulant ist.

Und da kann man nichts machen?
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  #5 (permalink)  
Alt 06.06.2007, 10:26
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AW: Kündigungsfrist versäumt?

Meines Wissens und aus eigener Erfahrung mit genau dieser Zusendungsart, gilt ein Kündigungsschreiben dann als Empfangen wenn es in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt und nicht erst dann wenn er davon, oder dessen Inhalt Kenntnis erlangt hat.. Der Empfangsbereich ist der Briefkasten, das Postfach des Empfängers.
Ist bei einem Einschreiben mit Rückschein der Zugang durch Nichtanwesenheit des Empfängers nicht möglich und lagert es bei der Post bis zur Abholung, würde die Kündigung m.E. wirksam sein, da fristgerecht abgeschickt. Der Absender kann nichts für die Abwesenheit des Empfängers. Dieser könnte sich auch in Urlaub befinden oder 6 Wochen im Ausland. Der Absender würde dadurch schlechter gestellt.
Als nicht empfangen würde es aber gelten wenn das Schreiben von der Post nach längerer verstrichener Abholungsfrist an den Empfänger zurückgeschickt wird.
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Alt 06.06.2007, 10:32
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AW: Kündigungsfrist versäumt?

Richtig, somit könnte sich der Kündigende daran erinnern, das
er die Kündigung aus Vorsichtsgründen doppelt zustellte.
Einmal mit Einschreiben durch die Postzustellung und zeitgleich per persönlichen Einwurf vor Zeugen.

zugleich könnte er weiters ein Fax gesendet haben (Faxprotokoll); .......

Hoffe, da war etwas dabei, bzw. rauszulesen


Lg.
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Meine Gefühle sagen nichts über mein Wissen aus.
Do, ut des
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  #7 (permalink)  
Alt 06.06.2007, 11:02
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AW: Kündigungsfrist versäumt?

Zitat:
Zitat von vico
Meines Wissens und aus eigener Erfahrung mit genau dieser Zusendungsart, gilt ein Kündigungsschreiben dann als Empfangen wenn es in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt und nicht erst dann wenn er davon, oder dessen Inhalt Kenntnis erlangt hat.. Der Empfangsbereich ist der Briefkasten, das Postfach des Empfängers.
Richtig. Aber leider liegt bei einem Einschreiben mit Rueckschein nicht das Einschreiben selbst im Empfaengerbriefkasten, sondern lediglich der Benachrichtigungsschein. Beim einwurfeinschreiben ist das hingegen anders. Aber hier geht's ja um eins mit Rueckschein.

Zitat:
Zitat von vico
Ist bei einem Einschreiben mit Rückschein der Zugang durch Nichtanwesenheit des Empfängers nicht möglich und lagert es bei der Post bis zur Abholung, würde die Kündigung m.E. wirksam sein, da fristgerecht abgeschickt.
Falsch! Es kommt nicht auf die rechtzeitige Absendung an, sondern auf den rechtzeitigen Zugang.

Zitat:
Zitat von vico
Der Absender kann nichts für die Abwesenheit des Empfängers.
Richtig, aber leider nicht relevant. Dem Absender steht es frei, eine Zustellungsart zu waehlen, die einen rechtzeitigen Zugang auch bei Abwesenheit des Empfaengers sicherstellt. Dies koennte ein Einwurfeinschreiben sein oder auch ein beweisbarer eigenhaendiger Einwurf in den Empfaengerbriefkasten.

Zitat:
Zitat von vico
Dieser könnte sich auch in Urlaub befinden oder 6 Wochen im Ausland. Der Absender würde dadurch schlechter gestellt.
Falsch! Die Willenserklaerung kann auch in den Machtbereich des Empfaengers gelangen, wenn dieser sich ein halbes Jahr auf dem Mond befindet. Jedoch nur sehr bedingt per Einschreiben mit Rueckschein.

Zitat:
Zitat von vico
Als nicht empfangen würde es aber gelten wenn das Schreiben von der Post nach längerer verstrichener Abholungsfrist an den Empfänger zurückgeschickt wird.
Richtig, aber voellig im Widerspruch zu deiner zuvor geaeuserten Meinung. Wenn ich mir mit der Abholung ein paar Tage Zeit lasse, soll das Schreiben dennoch rechtzeitig zugegangen sein, wenn ich es gar nicht abhole hingegen ueberhaupt nicht? Denk noch mal darueber nach.

Gruss
CAM
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  #8 (permalink)  
Alt 06.06.2007, 11:35
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AW: Kündigungsfrist versäumt?

Richtig, aber voellig im Widerspruch zu deiner zuvor geaeuserten Meinung. Wenn ich mir mit der Abholung ein paar Tage Zeit lasse, soll das Schreiben dennoch rechtzeitig zugegangen sein, wenn ich es gar nicht abhole hingegen ueberhaupt nicht? Denk noch mal darueber nach.

Gruss
CAM[/QUOTE]

Einschreiben mit Rückschein werden eine bestimmte Frist lang bei der Post verwahrt.
Dann geht das Schreiben an den Empfänger zurück.
Vor Gericht habe ich schon unterschiedliche Entscheidungen erlebt. Vor allem aus dem Grunde, dass Empfänger durch die Benachrichtigung in ihrem Briefkasten oft unangenehme Post erwarten aus dem Wege gehen wollen und bewußt nicht abholen. Es stellt eine Art Annahmeverweigerung dar.
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