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Kündigungsausschluss Klausel

Dies ist eine Diskussion zu Kündigungsausschluss Klausel innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 08.05.2009, 22:35
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Kündigungsausschluss Klausel

Hallo!
Mal Angenommen der Mieter M hat ab 1.10.2008 einen Mietvertrag abgeschlossen. In der Anzeige zur Wohnung wäre angegeben: Mindestmietdauer: 1 Jahr.

Im Mietvertrag steht beim Mieter M folgende Klausel:
Die ordentliche Kündigung ist für beide Parteien bis zum 30.09.2009 ausgeschlossen, so dass eine ordentliche Kündigung erstmals am 1.10.2009 mit der gesetzlichen Kündigungsfrist möglich ist.

Wenn M den Mietvertrag am 1.5.2009 zum 1.10,.2009 gekündigt hat, der Vermieter V die Kündigung jedoch nicht akzeptiert, weil er der Meinung ist eine Kündigung kann erst ab 1.10. und dann mit 3 monatiger gesetzlicher Kündigungsfrist möglich sei. (Also Kündigung zum 31.12.2009 )

Wie wäre dieses Klausel auszulegen? Ist eine Kündigung zum 1.10.2009 unwirksam?
Bei der Vertragsunterzeichnung wurde dem Mieter M vom Vermieter V auch bestätigt, das ein Auszug nach einem Jahr möglich sei.

Was kann der Mieter M da tun? Widerspruch einlegen?

Mit freundlichen Grüßen,

Micha
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  #2 (permalink)  
Alt 09.05.2009, 00:49
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AW: Kündigungsausschluss Klausel

Der gegenseitige Kündigungsausschluss, wie hier angegeben, ist rechtswirksam. Die Parteien können zum 1.10. kündigen - jedoch befreit das nicht den Vermieter von den ihm auferlegten Gründen gem. §573 BGB
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 09.05.2009, 03:53
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AW: Kündigungsausschluss Klausel

Snibchi, nicht der Vermieter sondern der Mieter hat hier gekuendigt. Dein Verweis auf §573 BGB fuehrt hier also zu nix.

Die vertraglich vereinbarte Kuendigungsverzichtsklausel ist eindeutig. Sie besagt erstens, dass eine Kuendigung fruehestens am 1.10.2009 ausgesprochen werden darf. Dieser Punkt duerfte unwirksam sein. Ausgesprochen werden darf die Kuendigung auch schon frueher. Allerdings nur ZU einem Zeitpunkt, der im weiteren Verlauf der Kuendigungsverzichtsklausel eindeutig formuliert wurde, naemlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kuendigungsfrist.

Die genannte Klausel ist also so zuverstehen, dass die vereinbarte Mindestmietzeitraum nicht bereits am 30.09.2009 enden soll, sondern erst nach Ablauf der sich daran anschliessenden gesetzlichen Kuendigungsfrist von - salopp gesagt - 3 Monaten.

Dies bedeutet, dass eine Kuendigung fruehestens ZUM 31.12.2009 moeglich ist aber durchaus auch schon vor dem 1.10.2009 ausgesprochen werden darf. Die am 1.5.2009 zum 1.10.2009 ausgesprochene Kuendigung ist also entsprechend umzudeuten und wird zum 31.12.2009 wirksam.

Gruss
CAM
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  #4 (permalink)  
Alt 09.05.2009, 23:18
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AW: Kündigungsausschluss Klausel

Zitat:
Dies bedeutet, dass eine Kuendigung fruehestens ZUM 31.12.2009 moeglich ist aber durchaus auch schon vor dem 1.10.2009 ausgesprochen werden darf. Die am 1.5.2009 zum 1.10.2009 ausgesprochene Kuendigung ist also entsprechend umzudeuten und wird zum 31.12.2009 wirksam.
Dieser Auslegung schließe ich mich an.


Dieser Umstand
Zitat:
Mal Angenommen der Mieter M hat ab 1.10.2008 einen Mietvertrag abgeschlossen. In der Anzeige zur Wohnung wäre angegeben: Mindestmietdauer: 1 Jahr.
hat im Mietvertrag keinen Niederschlag gefunden.

Eine bis zum 3. Werktag des zehnten Monats zugegangene Mieterkündigung würde das Mietverhältnis tzum 31.12. beenden.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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