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Kündigung eines Mieters in einer Mietgemeinschaft

Dies ist eine Diskussion zu Kündigung eines Mieters in einer Mietgemeinschaft innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.01.2012, 13:45
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Kündigung eines Mieters in einer Mietgemeinschaft

Hallo,

wie schaut es bei Mietverträgen aus, wo 2 Mieter als mietende Partei Vertragspartner sind, wenn einer derer kündigt? Gilt der Vertrag dann für die nicht kündigende Partei weiterhin, oder müsste der Vertrag von beiden Mietern gekündigt werden, damit diese wirksam wird?

Nehmen wir an, es ist vereinbart, dass jeder einzelne Mieter Gesamtschuldnerisch haftet. Nehmen wir weiter an, dass automatisch eine Vollmacht für jeglichen Schriftlichkeiten ausser der Kündigung existiert.

Ich habe leider keine Paragraphen finden können, kann mich aber dumpf erinnern, dass eine Kündigung wohl nur mit Einverständnis (also quasi Unterschrift) beider Mieter möglich ist. Wenn die Kündigung dann mit zwar beiden Unterschriften aber nur im Namen einer Person geschieht, würde dann der Vertrag dennoch für die nicht kündigende Person weiterlaufen?

Vielen Dank im voraus.
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  #2 (permalink)  
Alt 05.01.2012, 15:21
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AW: Kündigung eines Mieters in einer Mietgemeinschaft

Zitat:
Nehmen wir an, es ist vereinbart, dass jeder einzelne Mieter Gesamtschuldnerisch haftet.
Das ist schon ohne Vereinbarung laut Gesetz so.

Zitat:
Ich habe leider keine Paragraphen finden können, kann mich aber dumpf erinnern, dass eine Kündigung wohl nur mit Einverständnis (also quasi Unterschrift) beider Mieter möglich ist.
Die Unterschrift beider Mieter ist nicht nur quasi, sondern zwingend erforderlich. Das Mietverhältnis wird dann insgesamt beendet.

Zitat:
Wenn die Kündigung dann mit zwar beiden Unterschriften aber nur im Namen einer Person geschieht, würde dann der Vertrag dennoch für die nicht kündigende Person weiterlaufen?
Nein, der Vetrag wird beendet durch beide Unterschriften. Je nach genauer Formulierung kann so eine Kündigung auch unwirksam sein.

Die Entlassung nur eines Mieters aus dem Mietvertrag ist nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien möglich. Es handelt sich dann um eine Änderung des Mietvertrages und nicht um eine Kündigung.

Wenn mehrere Mieter gemeinsam eine Wohnung anmieten, dann bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, auf die die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB anzuwenden sind.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.01.2012, 16:36
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AW: Kündigung eines Mieters in einer Mietgemeinschaft

Vielen Dank!
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Alt 09.01.2012, 13:24
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AW: Kündigung eines Mieters in einer Mietgemeinschaft

Sorry eine Zwischenfrage.
Wenn A und B zusammen eine Wohnung angemietet haben und damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bilden, muss es doch trotzdem eine Möglichkeit geben einseitig aus diesem Vertrag zu kommen. !?!

Beispiel:
A und B sind ein unverheiratetes Paar. B will sich von A trennen und aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, so kann es doch nicht angehen das wenn sich z.Bsp. A querstellt -
(vielleicht sogar mit dem Wissen das B nicht ohne die Einwilligung von A aus dem Vertrag kommt)
- B auf eweige Zeiten an den Vertrag gebunden wird und vielleicht noch die Miete zahlen muss auch wenn er dort nicht mehr wohnt?

"Wäre ja eine prima Erpressungsmöglichkeit" ODER???

Gruß maranao

Danke
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Die Freiheit des Einen, hört auf wo die Freiheit des Anderen beginnt.Die Freiheit des Einen, hört auf wo die Freiheit des Anderen beginnt.
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Alt 09.01.2012, 13:57
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AW: Kündigung eines Mieters in einer Mietgemeinschaft

Eine solche BGB-Gesellschaft kann auch aufgelöst werden - wenn z.B. einer ausziehen will. Dieser kann dann vom anderen die Zustimmung zur Kündigung fordern, und der andere wäre schadensersatzpflichtig, falls er dies rechtswidrig unterlässt.
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  #6 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 15:25
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AW: Kündigung eines Mieters in einer Mietgemeinschaft

-----Dieser kann dann vom anderen die Zustimmung zur Kündigung fordern,--

Fordern kann man viel....

Bitte nochmal zum besseren Verständnis: B will aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und tut dies auch, meldet dem Vermieter dies ebenfalls, zahlt natürlich auch ab seinem Auszug (z.Bsp. ab darauf folgendem Monatsanfang) keine Miete mehr.
A wollte/ will nicht die Trennung und auch nicht den Auszug von B und zahlt einfach nur noch die Hälfte der Miete an den Vermieter.
Dem VM ist es eigentlich egal ob B auszieht jedoch wenn es um die Miete geht hört für ihn der Spaß auf... er ist nicht zimperlich und schreibt Briefe mit Drohungen zu Anwaltlichen Vorgehen wenn B nicht weiter Miete bezahlt und sendet diese sogar an Sammel-Fax Nummern des Arbeitgeber von B.
- Kann der VM überhaupt einfach den fehlenden Anteil einfordern oder muss er sich an A wenden der ja noch in der Wohnung wohnt.

- Wie müsste B eigentlich korrekt vorgehen um kurzfristigst aus so einer BGB-Gesellschaft wieder heraus zu kommen, ist hier der Gang zum Gericht unvermeidbar wenn A kein Interesse an der Auflösung der GBG hat ???


Vielen Dank
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  #7 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 15:33
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AW: Kündigung eines Mieters in einer Mietgemeinschaft

Zitat:
Dieser kann dann vom anderen die Zustimmung zur Kündigung fordern
nicht nur fordern, sondern auch erzwingen, notfalls durch ein gerichtliches Verfahren.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.
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Alt 09.01.2012, 16:02
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AW: Kündigung eines Mieters in einer Mietgemeinschaft

Die "Abmeldung" von B aus der Wohnung hat keine Konsequenz für den Mietvertrag. A+B sind weiterhin Mieter und gemeinschaftlich sowie gesamtschuldnerisch zur Mietzahlung verpflichtet. Gesamtschuldnerisch heißt, dass jeder einzelne für die gesamte Miete haftet.

Wenn der fiktive Vermieter weiterhin die halbe Miete von B fordert, hat er zwar Recht, macht sich das Leben aber unnötig schwer. Leichter wäre es, diese Forderung an A zu richten, der den Mietvertrag ja behalten will. A müsste sich ggf. den Anteil von B zurückholen (je nach Vereinbarung im Innenverhältnis).
Unabhängig davon kann der Vermieter gegenüber A+B über kurz oder lang kündigen, wenn die Mieter ihre Zahlungspflicht weiterhin derart verletzen.

A könnte die Zustimmung zur Kündigung schriftlich fordern (Fristsetzung kurzfristig, Zustellung), und bei endgültiger Weigerung einklagen.
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