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Kündigung einer Wohnung durch den Erben nur mit Sterbeurkunde möglich?

Dies ist eine Diskussion zu Kündigung einer Wohnung durch den Erben nur mit Sterbeurkunde möglich? innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 05.05.2008, 10:36
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Kündigung einer Wohnung durch den Erben nur mit Sterbeurkunde möglich?

Kann ein Erbe die Mietwohnung des Erblassers fristgemäß kündigen und so die 3-Monatsfrist auslösen, wenn er schriftlich kündigt ohne allerdings die Sterbeurkunde beigelegt zu haben? Kann er die Sterbeurkunde nachreichen und damit einen eventuellen Mangel heilen?

Vielen Dank für die Infos!
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  #2 (permalink)  
Alt 05.05.2008, 10:47
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AW: Kündigung einer Wohnung durch den Erben nur mit Sterbeurkunde möglich?

Selbst die Sterbeurkunde dürfte nicht ausreichen, da diese ja nicht belegt, wer Erbe und somit Nachfolger im Mietvertrag wird.

Ich schätze, man kann nur mit Testament/Erbschein kündigen - und auch erst dann, wenn dieses vorliegt. Andererseits kann man ja mal mit dem VM sprechen, möglicherweise lässt er sich ja auf eine kürzere Kündigungsfrist ein..
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"Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen"
~ Sokrates ~
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  #3 (permalink)  
Alt 05.05.2008, 10:53
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AW: Kündigung einer Wohnung durch den Erben nur mit Sterbeurkunde möglich?

Vielen Dank!

Wie ist die Rechtslage, wenn der Mietvertrag eine konkrete Regelung für den Todesfall des Mieters vorsieht und wenn nach dieser das Mietverhältnis zum Todeszeitpunkt automatisch erlischt (da es keine Ehegatten oder andere Berechtigte gibt) und es keiner Kündigung bedarf?

Ist die Regelung des § 564 BGB abdingbar? In diesem Falle handelt es sich um einen Formularvertrag, keine Individualvereinbarung. Allerdings wäre diese Regelung ja zugunsten des Erben. Könnte sie daher wirksam sein?
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  #4 (permalink)  
Alt 05.05.2008, 11:29
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AW: Kündigung einer Wohnung durch den Erben nur mit Sterbeurkunde möglich?

Zitat:
Zitat von gimaroki
ohne allerdings die Sterbeurkunde beigelegt zu haben?
Das Gesetz spricht von Kenntniserlangung des Todes, nicht von Vorlage der Sterbeurkunde!

Zitat:
Ist die Regelung des § 564 BGB abdingbar?
Ich meine ja. In diesem Fall ist es von Vorteil des Erben. Einen evtl. Nachteil des Vermieters hätte der sich selber zuzuschreiben.
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