Dies ist eine Diskussion zu Kosten für Reparatur/Wartung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Mal angenommen die Gastherme in der Mietwohnung hat immer wieder Aussetzer. Warmes Wasser gibt es nur nach Neustart der Therme. Der Mieter benachrichtigt den Vermieter und bittet um Reperatur. Der Vermieter schickt einen Handwerker, dieser behebt das Problem, deklariert das aber auf der Rechnung aber später als Wartung. Die Rechnung geht an den Mieter, dieser leitet die Rechnung aber an den Vermieter weiter, da Reparaturen vom Vermieter gezahlt werden. Mal angenommen der Vermieter will nun aber die Rechnung nicht zahlen mit der Begründung es sei eine Wartung gewesen und Wartungskosten seien vom Mieter zu tragen. Im Mietvertrag findet der Mieter aber folgenden Satz "Die Kosten der Instandhaltung und der Instandsetzung trägt der Vermieter, sofern der Schaden nicht vom Mieter oder seinen Familienangehörigen schuldhaft verursacht worden ist." Wer hätte in diesem Fall denn nun die Kosten für die Arbeiten zu zahlen? |
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| AW: Kosten für Reparatur/Wartung In dem Beispiel hast du es schon gesagt, was im Vertrag steht, nämlich dass der Vermieter die Kosten trägt. Der Mieter sollte den Vermieter daran erinnern, was im Mitvertrag steht. Denn wenn es im Mitvertrag steht, dass der Vermieter zahlen muss, muss es der Vermieter auch tun. Gruß. |
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| AW: Kosten für Reparatur/Wartung Aber könnte der Vermieter die Kosten für die Wartung trotz dieses Satzes auf die Mieter umlegen bzw sie in die Nebenkosten mit einrechnen? |
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| AW: Kosten für Reparatur/Wartung Zitat:
Der § 535 BGB regelt dies doch sehr deutlich. Sollte diese Rechnung in der Betriebskostenabrechnung erscheinen, hat der Mieter die Möglichkeit des Widerspruchs. Er sollte nur die genauen Umstände, die zu dieser Reparatur geführt haben, jetzt festhalten. Es kann ja sein, dass gleichzeitig eine möglicherweise fällige Wartung durchgeführt wurde. Dann ist aber rechnungsmäßig eine Trennung vorzunehmen. Das wiederum beträfe aber nur den Fall, wenn die Übernahme der Wartungskosten im Mietvertrag vereinbart sind. |
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| AW: Kosten für Reparatur/Wartung Grundsätzlich braucht den Mieter die Rechnung gar nicht zu interessieren. Selbst wenn er für die Wartung zahlungspflichtig ist, muss der Vermieter sie veranlassen/bezahlen und kann sie bestenfalls im Rahmen der Betriebskosten "umlegen". Diese umlagefähige Wartungskosten fallen allerdings einmal im Jahr an. Ob es sich um Wartungsarbeiten oder Reparatur handelte, was durchaus möglich ist, kann nur der Monteur sagen bzw. ergibt sich aus dem üblichen Ablauf der jährlichen Wartungsintervalle. Will sagen: wenn die übliche Jahreswartung im September erfolgt, spricht der Monteureinsatz im Febr. eher für eine Reparatur.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Kosten für Reparatur/Wartung Zitat:
Da wir nichts über eine Übertragung der Wartung auf den Mieter wissen, sollten Sie nicht die berüchtigte Glaskugel benutzen. Und was dort gearbeitet wurde, geht aus der Rechnung hervor und hat nichts mit irgendwelchen Intervallen zu tun, die dann irgendetwas vermuten lassen. |
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