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Ketten-Mietvertrag??

Dies ist eine Diskussion zu Ketten-Mietvertrag?? innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.12.2008, 08:44
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Ketten-Mietvertrag??

Hallo,

mal angenommen, ein potenzieller Mieter ist einverstanden:

Ist es rechtlich zulässig, per Vertrag die Mietdauer mit einem Mieter mehrmals hintereinander zu befristen?
Also wenn man zum Beispiel eine Immobilie für 3 Jahre von vornherein befristet vermieten will, sich aber absichern will für den Fall, dass Mieten nicht gezahlt werden oder sonstige Probleme auftauchen, wäre es dann rechtlich in Ordnung, wenn man immer jeweils einen Halbjahres-Mietvertrag schließt, wobei der jeweils neue Vertrag den dann jeweils alten ersetzt?
Im Arbeitsrecht sind solche "Ketten-Verträge" ja nur eingeschränkt gültig und irgendwann hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine Festeinstellung. Ist das so auch im Mietrecht?

Danke für die Hilfe!
Anna
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  #2 (permalink)  
Alt 10.12.2008, 10:31
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AW: Ketten-Mietvertrag??

M.E. würde diese Vorgehensweise den gesetzlichen Vorgaben für die Befristung eines Mietvertrag widersprechen.

Denn hier regeln die §§ 575, 575a BGB folgendes:

1.) Der Vermieter muss nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Hausstandes (Definition wie beim Eigenbedarf) nutzen wollen, oder
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen wollen, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten wollen

und

2.) der Vermieter muss dem Mieter den zutreffenden Grund bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt haben; die Verwendungsabsicht muss konkret (d.h. der konkrete Sachverhalt!) und nicht nur schlagwortartig benannt werden.


Allerdings

gelten die oben genannten Einschränkungen nicht bei Mietverhältnissen über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen einzurichten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie überlassen oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand führt, Wohnraum, der sozialen Einrichtungen zur Weitervermietung an Personen mit dringenden Wohnbedarf oder Wohnrum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.12.2008, 16:53
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AW: Ketten-Mietvertrag??

Zitat:
Zitat von Anna78
Ist das so auch im Mietrecht?
Nein! Befristete Mietverträge sind nur noch unter ganz engen Voraussetzungen möglich! (§ 575 BGB) Automatische Verlängerung ist nicht! Sonderkündigungsrechte bei Fehlverhalten einer Vertragspartei gibt es immer! Der gesamte Konstruktionsgedanke ist abwegig!
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