Dies ist eine Diskussion zu Kein warmes Wasser, Behebung durch vom Mieter beauftragten Handwerker innerhalb des Forums Mietrecht
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| Kein warmes Wasser, Behebung durch vom Mieter beauftragten Handwerker Sachverhalt: Mieter ist aufgetragen, Wartung der Gastherme durchzuführen. (wer diese Kosten zu tragen hat, soll hier keine Rolle spielen) Ein Tag nach der Wartung fällt das warme Wasser aus. Der Mieter teilt dies dem Handwerker mit, der einen Tag später den Mangel beseitigt. Der Handwerker ist nun der Ansicht, dass dies keine Mängelbeseitigung seinerseits war oder eine Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs (Mangel hervorgerufen und Naturalrestitution) und führt entsprechende Argumente ins Feld. Kann der Mieter vom Vermieter Zahlung verlangen? Ein Anspruch aus Mietrecht setzt ja voraus, dass die Beseitigung des Mangels dem Erhalt und Bestand der Mietsache dient. Wäre das hier noch einschlägig? Wohl eher nein, oder? Könnte sich ein Anspruch aus GoA iVm §§ 270, 257 ergeben? Oder müsste man hier annehmen, dass damit das Recht des Vermieters umgangen werden würde, selbst für die Mangelbeseitigung zu sorgen? Oder würde hier die Vermutung der Fremdgeschäftsführung widerlegt werden können? |
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| AW: Kein warmes Wasser, Behebung durch vom Mieter beauftragten Handwerker Die Wartung der Therme kann dem Mieter nicht übertragen werden. Eine derartige Klausel ist unwirksam. Das ist Vermietersache! Dieser könnte lediglich die Kosten an den Mieter weitergeben. Der Vermieter muss auch die Mängelbeseitigung beauftragen. Macht der Mieter dieses, ohne den Vermieter vorher zur Beseitigung aufzufordern, bleiben die Kosten bei ihm hängen.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Kein warmes Wasser, Behebung durch vom Mieter beauftragten Handwerker Juristisch gesehen weil GoA (-) weil kein Fremdgeschäftsführungswille und 812 I S. 1 2 Fall (-) weil sonst Umgehung von Vermieterrecht? Der Vermieter hat dem Mieter hier telefonisch mitgeteilt, der Mieter müsse due Wartung durchführen lassen. |
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| AW: Kein warmes Wasser, Behebung durch vom Mieter beauftragten Handwerker Zitat:
Zitat:
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Kein warmes Wasser, Behebung durch vom Mieter beauftragten Handwerker Zitat:
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| AW: Kein warmes Wasser, Behebung durch vom Mieter beauftragten Handwerker Zitat:
M.E. sollte aber mal überprüft werden ob der Fall nicht unter die Gewährleistungspflicht des Handwerkers aus der Wartung fällt. Einen Anspruch aus GoA ist m.E. nicht gegeben.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Kein warmes Wasser, Behebung durch vom Mieter beauftragten Handwerker Könnte nicht eventuell gesagt werden, das Eigentum des Vermieters ist (wenn auch zunächst unbeabichtigt) aufgewertet / bereichert worden durch die Reparatur (-> Aufwendungsersatz aus EBV) ?
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Kein warmes Wasser, Behebung durch vom Mieter beauftragten Handwerker Geschäftsführung ohne Auftrag hat hiermit nichts zu tun. Hier greift § 241 BGB. Der Vermieter schuldet als Leistung die vereinbarungsgemäße Nutzung der Wohnung. Der Mieter ist lediglich zur sofortigen Mängelanzeige und gegebenfalls zur Schaensbegrenzung verpflichtet. Die Goa ist vor allem für ungewöhnliche Notfälle gedacht, wie Feuer, Wasserschäden oder bei Gebrechen wie Beinbruch. Damit wird zum Beispiel eine Türöffnung und Betreten der Wohnung legitimiert. Allerdings kann der Mieter, wenn er von dem Vermieter beauftragt wurde, die Kosten abrechnen. Aber der Mieter ist für Hausreparaturen nicht zuständig und sollte, alleine schon um einer Mithaftung zu entgehen, sich zukünftig da raushalten und das dem Vermieter überlassen. |
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| AW: Kein warmes Wasser, Behebung durch vom Mieter beauftragten Handwerker OK, aber woraus kann nun eine Anspruchsgrundlage konstruiert werden, wenn man trotz allem versehentlich zugunsten des Vermieters Kosten für eine Reparatur aufgewendet hat, wozu man gar nicht verpflichtet gewesen wäre ? Der Vermieter ist hier faktisch ungewollt bereichert worden. Daher vermute auch ich dringend, dass ein Kostenersatz im notwendigen Rahmen durchaus vorzunehmen wäre; zumindest 812 I, 818 II könnte ich mir hier durchaus vorstellen.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Kein warmes Wasser, Behebung durch vom Mieter beauftragten Handwerker Juristisch sehe ich keine Bereicherung, sondern ein unzulässiges Eingreifen des Mieters in die Pflichten seines Vertragspartners. Falls nicht z.B. durch Gefahr im Verzug oder Ersatzvornahme wegen Leistungsverweigerung eine zivilrechtliche Berechtigung des Mieters zum Handeln entstanden wäre, könnte der Vermieter sich zurücklehnen und denken "Du warst dumm genug!" |
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