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kein schrftl mietvertrag - nie eingezogen... trotzdem zahlen??

Dies ist eine Diskussion zu kein schrftl mietvertrag - nie eingezogen... trotzdem zahlen?? innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.12.2006, 13:10
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kein schrftl mietvertrag - nie eingezogen... trotzdem zahlen??

Hallo,

gesetzt dem Fall:

Person A vereinbart mit Bekanntem B im April mündlich, dass A in eine Bürogemeinschaft einziehen kann, zu einer Monatsmiete von 70 Euro. Über Nebenkosten wird nicht gesprochen. A kann zu dem Zeitpunkt noch nicht einziehen, weil es nicht genügend Schlüssel zum Büro gibt.
A arbeitet weiterhin zu Hause und zieht nie in das Büro ein. Im Dezember sendet Bekannter B nun Person A eine Rechnung über die Monate April bis September über 6x 70 euro Miete plus 6x 55 euro Nebenkosten.

Sind mündliche Mietverträge auch gültig, wenn der potentielle Mieter NIE einzieht?
Wie hoch darf der Vermieter (darf er überhaupt?) die NK ansetzen, wenn darüber nie etwas vereinbart wurde?
Muss A Miete zahlen, wenn er den Schlüssel erst ab Mai hatte und nie in diesem Büro gearbeitet hat?

Ich hoffe, es kann mir jemand helfen! Würde mir sehr helfen.

Merci.
dlange
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Alt 05.12.2006, 13:22
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AW: kein schrftl mietvertrag - nie eingezogen... trotzdem zahlen??

Ein Mietvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Wurde der Vertrag mündlich abgeschlossen, gelten die Bestimmungen des BGB. Der Vertrag gilt für unbestimmte Zeit. Wurde nichts anderes geregelt, sind Schönheitsreparaturen und Nebenkosten Sache des Vermieters. Die Nebenkosten sind dann im Mietzins enthalten.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.12.2006, 13:51
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AW: kein schrftl mietvertrag - nie eingezogen... trotzdem zahlen??

Prinzipiell hat snibchi Recht.

Wurde dem Mieter jedoch der Besitz an der Mietsache nicht übergeben, wird die Erfüllung des Vertrages für die Vergangenheit unmöglich. Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete gem. § 326 Abs. 1 BGB frei. Die Übergabe des (Mit-) Besitzes an Räumen setzt dabei grundsätzlich die Übergabe der notwendigen Zahl von Schlüsseln voraus, da der Mieter die Mieträume ansonsten nicht jederzeit nutzen bzw. unberechtigte Dritte nicht effektiv von der Benutzung ausschließen kann. Da die Schlüssel vorliegend nicht übergeben wurden, hat der Vermieter seine Übergabepflicht nicht erfüllt, so dass der Mieter von der Mietzahlung befreit sein dürfte.
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  #4 (permalink)  
Alt 05.12.2006, 14:16
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AW: kein schrftl mietvertrag - nie eingezogen... trotzdem zahlen??

Zitat:
Zitat von Atlantis
Prinzipiell hat snibchi Recht.

Wurde dem Mieter jedoch der Besitz an der Mietsache nicht übergeben, wird die Erfüllung des Vertrages für die Vergangenheit unmöglich. Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete gem. § 326 Abs. 1 BGB frei. Die Übergabe des (Mit-) Besitzes an Räumen setzt dabei grundsätzlich die Übergabe der notwendigen Zahl von Schlüsseln voraus, da der Mieter die Mieträume ansonsten nicht jederzeit nutzen bzw. unberechtigte Dritte nicht effektiv von der Benutzung ausschließen kann. Da die Schlüssel vorliegend nicht übergeben wurden, hat der Vermieter seine Übergabepflicht nicht erfüllt, so dass der Mieter von der Mietzahlung befreit sein dürfte.
Lt Sachverhalt wurde der Vertrag im April geschlossen, seit Mai hat A Schlüssel, diese jedoch nur nicht genutzt Über die April-Miete ließe sich streiten, mit Atlantis Argumenten. Der Rest ist m.E. fällig.
Da dem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, ob gekündigt wurde - Läuft der Miete natürlich weiter, unerheblich ob der Mieter den Mietraum nutzt oder nicht. NK brauchen gar nicht gezahlt werden.
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  #5 (permalink)  
Alt 05.12.2006, 14:47
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AW: kein schrftl mietvertrag - nie eingezogen... trotzdem zahlen??

Zitat:
Zitat von snibchi
Lt Sachverhalt wurde der Vertrag im April geschlossen, seit Mai hat A Schlüssel, diese jedoch nur nicht genutzt Über die April-Miete ließe sich streiten, mit Atlantis Argumenten. Der Rest ist m.E. fällig.
Da dem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, ob gekündigt wurde - Läuft der Miete natürlich weiter, unerheblich ob der Mieter den Mietraum nutzt oder nicht. NK brauchen gar nicht gezahlt werden.
Hast ja Recht! Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Ist irgendwie nicht meine Woche. Behaupte für die Zeit ab Mai deshalb das genaue Gegenteil und schließe mich Dir vorbehaltslos an, wobei ich sogar noch § 537 BGB ins Feld führen möchte:
Zitat:
§ 537 BGB - Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
Die Vorschrift wird von der absoluten Hauptmeinung auch auf den freiwilligen Nichtgebrauch angewendet. Insofern gilt:
Für April besteht kein Anspruch.
Ab Mai besteht Anspruch lediglich auf die vereinbarte Miete. Die Nebenkosten sind mangels Vereinbarung vom Vermieter zu tragen.
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