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Kautionsrückzahlung fälligkeit

Dies ist eine Diskussion zu Kautionsrückzahlung fälligkeit innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 25.06.2008, 14:12
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Kautionsrückzahlung fälligkeit

Im Mietvertrag vereinbarten die Partein eine Kaution (500) - zum 31.12.2005 wird das Mietverhältnis beendet. Für die Monate November und Dezember 2005 zahlte der Mieter keine Miete. (je 300)
Daraufhin wurde im März 2006 Klage erhoben vom vermieter auf Zahlung der Mieten. Der Streit zieht sich eine Weile hin - im Juli 2006 räumt dann der Mieter ein, dass er im Dez. nicht gezahlt habe, aber im November. Jedoch sei klage nicht begründet, weil er jetzt aufrechne seinen anspruch auf Kaution
(500) gegen Forderung Miete des V (300) für Dezember 2005. Er sagt, die Kautionsrückforderung sei fällig, weil inzwischen 8 Monate vergangen sind und der Vermieter schon längst hätte abrechnen können.

Frage - ist die Kaution fällig?
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Alt 25.06.2008, 15:05
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AW: Kautionsrückzahlung fälligkeit

Kommt auch auf den Abrechnungszeitraum an. Außerdem hat der Vermieter 12 und nicht 8 Monate für die Abrechnung Zeit. Ergebnis: Wenn Abrechnungszeitraum 31.12. ist, ist die Kaution noch nicht fällig. Klage begründet. Kosten der Klage hat Mieter zu tragen.
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  #3 (permalink)  
Alt 25.06.2008, 15:12
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AW: Kautionsrückzahlung fälligkeit

Von den Gerichten wird aber in der regel für die kautionsabrechnung nach beendigung der Mietzeit, nur 6 Monate anerkannt. Dann müsse klar sein für den Vermieter, welche ansprüche bestehen.
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  #4 (permalink)  
Alt 25.06.2008, 15:41
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AW: Kautionsrückzahlung fälligkeit

Das gilt nur für Ersatzansprüche gegen den Mieter, die nach 6 Monaten verjährt sind, s. § 548 BGB.


P.S.: Warum stellen sie dieselbe Frage ein zweites Mal? Hat Ihnen die alte Antwort nicht gefallen?? Siehe hier: Aufrechnung Kaution
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Alt 25.06.2008, 15:48
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AW: Kautionsrückzahlung fälligkeit

nein - z.b. Urteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 71/05 - oder BGH, Urteil vom 24. 3. 1999 - XII ZR 124/ 97- dort geht es um die Frist für die Kautionsabrechnung - ab wann kaution fällig ist. diese frist ist gemeint
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Alt 25.06.2008, 15:54
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AW: Kautionsrückzahlung fälligkeit

Da wird nichts anderes drin stehen als das, was ich hier sage, weil ich die Rechtslage wiedergebe. Hapert´s am intellektuellen Verständnis des Geschriebenen? Dasselbe wurde Ihnen nämlich schon mal mitgeteilt.

P.S.: Wenn der Mieter seiner einzigen Hauptleistungspflicht, Miete zu zahlen, nicht nachkommt, ist das meistens ganz schlecht.
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Alt 25.06.2008, 16:05
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AW: Kautionsrückzahlung fälligkeit

Also - tatsächlich beantwortet wurde die Frage damals nicht - deswegen versuche ich es nochmal.
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Alt 25.06.2008, 22:07
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AW: Kautionsrückzahlung fälligkeit

Also zurück zu meiner Frage - bisher wurde diese nicht richtig beantwortet - bisher wurde nur gesagt, dass grunds. von ca. 6 Monaten ausgegangen wird - andere sagten, dass jedenfalls solange die Betriebskostenabrechnung nicht vorläge (dazu hat man 12 Monate zeit) der kautionsanspruch nicht fällig wäre. Der BGH meint, dass eine konkrete FRist nicht gesetzlich bestimmt sei, da es eben vom Einzelfall abhängt, wie lange der Vermieter Zeit hat. Auch könne zur Sicherung von noch ausstehender Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung die Kaution einbehalten werden, dann aber nur ein angemessener Teil.

Wie wirkt sich dies nun auf meinen gestellten Fall aus?
(Im Mietvertrag vereinbarten die Partein eine Kaution (500) - zum 31.12.2005 wird das Mietverhältnis beendet. Für die Monate November und Dezember 2005 zahlte der Mieter keine Miete. (je 300)
Daraufhin wurde im März 2006 Klage erhoben vom vermieter auf Zahlung der Mieten. Der Streit zieht sich eine Weile hin - im Juli 2006 räumt dann der Mieter ein, dass er im Dez. nicht gezahlt habe, aber im November. Jedoch sei klage nicht begründet, weil er jetzt aufrechne seinen anspruch auf Kaution
(500) gegen Forderung Miete des V (300) für Dezember 2005. Er sagt, die Kautionsrückforderung sei fällig, weil inzwischen 8 Monate vergangen sind und der Vermieter schon längst hätte abrechnen können.
Frage - ist die Kaution fällig?)

Eigentlich müssten 6 Monate ausreichen für den Vermieter über die Kaution abzurechnen - er hätte doch statt zu klagen folgende Abrechnung erstellen: offene Forderungen = 600 (Miete NOv, Dez. 05)
einbehaltene Kaution plus Zinsen = z.b 530
- Mieter muss noch zahlen 70 Euro
Dann wäre die Kaution verrechnet und der Mieter müsste dann, wenn er meint 300 Euro für Miete Nov. stehen dem Vermieter nicht zu, diese einklagen. Der Vermieter müsste nur in Höhe von 70 Euro klagen.
Also dies spricht doch dafür, dass nach 6 Monaten der Mieter aufrechnen kann.oder?
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  #9 (permalink)  
Alt 26.06.2008, 00:54
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AW: Kautionsrückzahlung fälligkeit

Weshalb hätte denn V, statt zu klagen, mit der Kaution, die sowieso nicht ausgereicht hätte, aufrechnen sollen? Nur um M einen Gefallen zu tun?
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Alt 26.06.2008, 09:53
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AW: Kautionsrückzahlung fälligkeit

Das ist gerade mein problem - ich bin eigentlich der ansicht, dass solange noch forderungen offenen sind, zunächst diese zu zahlen sind und die Kaution nur eine sicherheit darstellt und deswegen noch nicht ausgezahlt werden braucht. Der mieter aber sagt nun, dass der vermieter schon hätte abrechnen können inzwischen (seit 8 Monaten ist Mietverhältis beendet), da er das nicht getan hat, könne er jetzt aufrechnen - denn es ist genügend zeit vergangen, um sich klar zu werden, welche ansprüche sind erfüllt, welche sind offen- inwieweit benötigt er die Kaution tatsächlich)- macht das der Vermieter nicht, dann ist dann die Kautionsrückzahlung fällig. Dan kann der mieter die
kaution verlangen, bzw. aufrechnen.
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