Dies ist eine Diskussion zu Kautionsrückzahlung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Kautionsrückzahlung Kann M vom X die Kaution anfordern? |
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| AW: Kautionsrückzahlung ich habe selbst die ANtwort gefunden: Der Gesetzgeber hat für diese Fälle zum Schutz des Mieters vorgesorgt. Der Erwerber haftet für die Rückzahlung der Mietkaution Der Mieter kann die Kaution auf jeden Fall vom Erwerber zurückverlangen. An den neuen Eigentümer kann sich der Mieter auch dann halten, wenn dieser die Kaution vom alten Eigentümer gar nicht erhalten hat. Mit dieser Regelung wird vermieden, das sich der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses , an den alten Eigentümer wenden muss. Der neue Eigentümer haftet für die Rückzahlung der Kaution einschließlich der seit Mietbeginn angefallenen Zinsen. Die Verzinsung kann der Mieter auch verlangen wenn der neue Eigentümer die Kaution auch ohne Zinsen vom Alteigentümer erhalten hat. Aber auch haftet der Alteigentümer neben dem Erwerber, wenn z.b. der neue Eigentümer die Kaution nicht wie vorgeschrieben auf einem gesonderten Konto angelegt hat, wird der Mieter die Kaution bei einer Insolvenz des Erwerbers nicht in voller Höhe zurückbekommen.(hier Vermögensverfall des Vermieters / Erwerbers) Der Mieter kann dann den Alteigentümer in Anspruch nehmen. Der Mieter muss aber zuerst versuchen die Kaution vom Erwerber zu bekommen. ( BGH WM 99, 397 ) |
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| AW: Kautionsrückzahlung Richtig. X tritt als neuer Eigentümer auch als neuer Vermieter auf, falls das "Unternehmen" auch Vermieter war. Bitte jedoch beachten: falls der Auszug noch keine 6 Monate her ist und noch Nebenkostenabrechnungen folgen, so besteht auch noch kein Rückzahlungsanspruch der Kaution. |
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| AW: Kautionsrückzahlung Ein Vermieter darf nur einen Teil der Kaution zur Absicherung einer möglichen Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung über den sechsten Monat nach Ende des Mietverhältnisses hinaus bis zur Abrechnung einbehalten. |
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