Dies ist eine Diskussion zu Kaution - Verpfändetes Sparkonto innerhalb des Forums Mietrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Kaution - Verpfändetes Sparkonto Mieter M kündigt seine Wohnung bei Vermieter V fristgemäß zum Ende Mai 2006. Eine Kopie der Kündigung liegt dem Mieter nicht mehr vor, auch kein Abnahmeprotokoll oder ähnliches. Zu Beginn des Mietverhältnisses wurde ein Sparkonto über den Betrag der Kaution bei einer deutschen Bank verpfändet. M hatte sich nicht mehr um dieses Sparkonto gekümmert, M hatte es vergessen. Im Januar 2012 erreichte M ein Brief der Bank, dass V die Auszahlung der Kaution an V gefordert hätte. In den Jahren 2006 - 2012 hatte M nichts von V gehört, keine Nebenkostenabrechnung erhalten, keine sonstige Forderung. M war in der Zwischenzeit allerdings auch umgezogen, seine Zweitadresse, die dem V als Versandanschrift bekannt war, blieb allerdings bis Mitte 2011 bestehen. Kann M die Überweisung an V verhindern? Stehen V noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu? Welche Maßnahmen muss M treffen um die Kaution zu erhalten? Danke im Voraus. Fragen zur Fallkonstruktion werden natürlich gerne beantwortet. |
| |||
| AW: Kaution - Verpfändetes Sparkonto Auf wessen Namen lautet das Sparbuch? Alle sonstigen gegenseitigen Forderungen neben der Kaution wären längst verjährt. |
| |||
| AW: Kaution - Verpfändetes Sparkonto Zitat:
Was wollte denn die Bank mit diesem Brief erreichen? Hat sie das Geld des M ausgezahlt? M könnte von V verlangen, dass er die Freigabe bei der Bank veranlasst und die Bank hätte das Geld an M auszuzahlen. Forderungen des V sind verjährt. |
| |||
| AW: Kaution - Verpfändetes Sparkonto Das Konto läuft auf den M. V ist übrigens in der Zwischenzeit RA geworden und müsste also wissen dass er keine Ansprüche hat? Die Bank schrieb dass sie innerhalb von vier Wochen die Auszahlung an den V veranlassen würde. M interpretiert das so, dass er nun die Möglichkeit hat, Einspruch einzulegen, ist sich aber über die genauen Schritte nicht sicher, vor allem da er ja auch keine Unterlagen hat, die er der Bank vorlegen könnte. M kann ja schlecht das "Nichtankommen" einer Forderung beweisen. Danke für die Diskussion |
| |||
| AW: Kaution - Verpfändetes Sparkonto Es kommt auf den Wortlaut der Verpfändungserklärung an. Ist dort zum Zugriff des V auf das Sparbuch nicht die Mitwirkung des M vereinbart, kann der V jederzeit darauf zugreifen. Der M wird sich dann mit dem V (notfalls gerichtlich) auseinandersetzen müssen. Die Bank kann nicht "Richter" spielen. Auch der Rückzahlungsanspruch des M ist verjährt. http://www.finanztip.de/recht/mietre...erjaehrung.htm
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
| |||
| AW: Kaution - Verpfändetes Sparkonto Hallo, will der Vermieter von einem verpfändeten Sparbuch Geld abheben, so benötigt er hierfür i.A. keine Genehmigung des Mieters (ansonsten wäre der Sinn einer Kaution auch nicht mehr gegeben). Ich kenne es von der Deutschen Bank so, dass die Bank den Mieter nur über das Vorhaben des VM informiert, damit der M notfalls rechtliche Schritte einleiten kann. Da aber der Rückzahlungsanspruch inzwischen verjährt sein müsste (ich denke, es müsste die 3-Jährige Verjährungsfrist gelten) kann sich der VM bei der Rückforderung der Kaution auf die Verjährung berufen, auch wenn seine eigenen Forderungen auch bereits verjährt sind. Ich persönlich an der Stelle des fiktiven M würde das Geld wohl, so ärgerlich es auch ist, abschreiben und sicher kein weiteres Geld in ein mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu gewinnendes Verfahren stecken. Gruß |
| |||
| AW: Kaution - Verpfändetes Sparkonto Zitat:
Ein Rückzahlungsanspruch wäre verjährt im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist. Richtig. Aber: Dies wäre dann der Fall, wenn nun V auch Eigentümer des Sparbuchs wäre und dieses auflösen und den verbrieften Betrag an M überweisen müsste, da dies ein Tun beinhaltet und es V nicht mehr zugemutet werden kann(§ 194 BGB). Da M aber in dem beschrieben Fall Eigentümer ist, bleibt sein Herausgabeanspruch an der Sparurkunde bestehen. Herausgabeansprüche aus Eigentum verjähren erst nach 30 Jahren. Dass es sich bei einer Sparurkunde um eine bewegliche Sache handelt, bestätigt einem jedes Fundbüro. Es geht daher um eine Rückgabe (Herausgabe), nicht um eine Rückzahlung. Mögliche Forderungen von V aus dem MV sind selbstverständlich verjährt. Mit den Forderungen erlischt auch autom. das Pfandrecht bei einem Mietkautionssparbuch. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Sparkonto fristg. gekündigt aber trotzdem kein Geld! | Bankrecht | 16.12.2011 22:59 |
| Kaution für WG-Zimmer nicht auf sparkonto angelegt | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 16.08.2011 11:58 |
| beschr. Geschäftsfähiger: Taschengeld auf Sparkonto - freie Verfügung? | Bürgerliches Recht allgemein | 12.06.2010 13:36 |
| Kündigung SParkonto | Bankrecht | 25.08.2008 12:28 |
| WG Kaution einbehalt der Kaution weil der EX Mitbewohner seine Nebenkostennachzahlung | Mietrecht | 29.03.2007 09:13 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios