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Kaution einbehalten trotz Nachmieter

Dies ist eine Diskussion zu Kaution einbehalten trotz Nachmieter innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.05.2010, 11:32
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Kaution einbehalten trotz Nachmieter

Hi,

folgendes:

Eine Wohnung wird vom Mieter gekündigt.
Eine Aufhebung des Mietvertrages für die restliche Kündigungsfrist wird mündlich vereinbart bei Nachmieterstellung.

Der Mieter besorgt einen Nachmieter, der sofort einziehen will.
Die Hausverwaltung akzeptiert diesen und schließt einen Mietvertrag mit dem Nachmieter noch vor Übergabe der Wohnung durch den alten Mieter.

Bei Wohnungsübergabe wird dem alten Mieter mündlich mitgeteilt er sei wegen Nachmieterschaft aus dem Mietverhältnis entlassen.

Nach einenem halben Jahr wird kommentarlos ein Bruchteil der Kaution an den alten Mieter ausgezahlt.
Es stellt sich raus: Die Hausverwaltung hat den neuen Mietvertrag erst zu Ablauf der Kündigungsfrist geschlossen und die Miete von der Kaution abgezogen.


Meine Frage:

Darf die Hausverwaltung das?
Ist die mündliche Zusage nicht verbindlich?
Überhaupt eine Chance die Kaution rückzufordern?


Viele Grüße,
Nebu
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  #2 (permalink)  
Alt 21.05.2010, 11:53
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AW: Kaution einbehalten trotz Nachmieter

Wenn die Hausverwaltung auf stur schaltet, bleibt dem Mieter nur der Klageweg.

Hier ein Urteil zu einem Nachmieter:

Hat der Mieter dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter angeboten, der sich bereit dazu erklärt und dazu in der Lage ist, das Mietverhältnis für dessen Restlaufzeit zu den bestehenden Konditionen fortzusetzen, ist die Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses durchzuführen, d.h. der Mieter hat einen mietrechtlichen Anspruch darauf, und kann dies vom Vermieter verlangen (und gerichtlich durchsetzen) (LG Hamburg WM 86, 326; OLG Oldenburg WM 82,124).


Nach der Schilderung dürfte es keine Probleme mit der Rückzahlung der noch offenen Kaution geben, da ja der Vermieter den Nachmieter akzeptiert hat und ihn sofort in eine Mietverhältnis hätte einbinden müssen.

Oder gab es einen Grund für die Verzögerung?
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  #3 (permalink)  
Alt 21.05.2010, 13:21
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AW: Kaution einbehalten trotz Nachmieter

Nein. Es gibt keine Gründe für die Verzögerung. Die Wohnung war renoviert mit Schlüsseln übergeben. Die Verzögerung enstand aus Nachlässigkeit der Hausverwaltung und Fehlkommunikation mit dem Mitarbeiter, der die Zusagen gemacht hat. Dieser hat die Nachmieterin zur Vertragsunterzeichnung geschickt: Die Menschen in der Zentrale haben nur gelesen, dass ja noch ein Vertrag läuft und den neuen Vertrag für den Zeitraum danach ausgestellt.
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  #4 (permalink)  
Alt 21.05.2010, 14:39
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AW: Kaution einbehalten trotz Nachmieter

Zitat:
Zitat von nebu Beitrag anzeigen
Nein. Es gibt keine Gründe für die Verzögerung. Die Wohnung war renoviert mit Schlüsseln übergeben. Die Verzögerung enstand aus Nachlässigkeit der Hausverwaltung und Fehlkommunikation mit dem Mitarbeiter, der die Zusagen gemacht hat. Dieser hat die Nachmieterin zur Vertragsunterzeichnung geschickt: Die Menschen in der Zentrale haben nur gelesen, dass ja noch ein Vertrag läuft und den neuen Vertrag für den Zeitraum danach ausgestellt.
Aus dieser Begründung geht hervor, dass die Hausverwaltung einen Fehler begangen hat. Das kann man bestimmt nachweisen und die entsprechende Kaution zurückfordern.
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  #5 (permalink)  
Alt 21.05.2010, 18:22
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AW: Kaution einbehalten trotz Nachmieter

@nebu: Wann ist denn der Nachmieter eingezogen? Zum mündlich abgesprochenen Termin oder zum offiziellen Beginn des neuen Mietvertrages?
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  #6 (permalink)  
Alt 21.05.2010, 22:09
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AW: Kaution einbehalten trotz Nachmieter

Zitat:
Zitat von nebu Beitrag anzeigen
Der Mieter besorgt einen Nachmieter, der sofort einziehen will.
Die Hausverwaltung akzeptiert diesen und schließt einen Mietvertrag mit dem Nachmieter noch vor Übergabe der Wohnung durch den alten Mieter.
Mit Datum "zum xx.xx.xx" des neuen Mieters, ist der alte Mieter von der Entrichtung des Mietzins und der Betriebskosten entlastet.
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  #7 (permalink)  
Alt 21.05.2010, 22:35
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AW: Kaution einbehalten trotz Nachmieter

Zitat:
Zitat von snibchi Beitrag anzeigen
Mit Datum "zum xx.xx.xx" des neuen Mieters, ist der alte Mieter von der Entrichtung des Mietzins und der Betriebskosten entlastet.
Dieses Detail des Mietvertrages ist aber gemäß TE entgegen den mündlichen Absprachen erst nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Ich möchte es mal so umformulieren, da von nebu derzeit keine Angabe zum Einzugsdatum der neuen Mieter vorliegt:

"Spätestens mit Datum der Übernahme der Wohnung durch den neuen Mieter ist der alte Mieter von der Entrichtung des Mietzins und der Betriebskosten entlastet."
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  #8 (permalink)  
Alt 22.05.2010, 07:00
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Zitat:
Zitat von snibchi Beitrag anzeigen
Mit Datum "zum xx.xx.xx" des neuen Mieters, ist der alte Mieter von der Entrichtung des Mietzins und der Betriebskosten entlastet.
Das ist aber gar nicht das Problem oder die Frage.

Vielmehr geht es doch darum, warum der Vermieter den akzeptierten Ersatzmieter nicht unverzüglich, wie auch abgesprochen, unter Vertrag genommen hat.

Das Wesen eines Ersatzmieters ist ja gerade, dass der Ersatzmieter als Ersatz in einen bestehenden Vertrag, mit Zustimmung des Vermieters, eintreten kann.
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