Dies ist eine Diskussion zu Kaution innerhalb des Forum Mietrecht
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| AW: Kaution aus Mieterverein-Hamburg: Kaution - Nebenkosten: Wegen noch ausstehender Nebenkosten-Abrechnungen kann der Vermieter bei Mietende nicht die gesamte Kaution, sondern allenfalls einen Betrag in Höhe von 3 monatlichen Vorauszahlungen einbehalten, für angebrochene Jahre einen entsprechenden Anteil (AG Hamburg, 47 C 1373/95, Urteil v. 27.02.1996). Ein Einbehalt für noch ausstehende Abrechnungen ist aber nur zulässig, soweit die Kaution zur Absicherung etwaiger Nachforderungen des Vermieters voraussichtlich benötigt wird (BGH, Urteil vom 18.1.2006, VIII ZR 71/05). Das ist nicht der Fall, wenn die letzte Abrechnung ein Guthaben des Mieters ergeben hatte (AG Hamburg, 43b C 367/97, Urteil v. 15.5.1998, MieterJournal 4/98 S.8). Haben die bisherigen Nebenkosten-Abrechnungen stets zu Guthabensbeträgen für den Mieter geführt, so ist ein teilweiser Einbehalt der Mietkaution zur Absicherung einer Nachforderung aus einer noch zu erstellenden Nebenkosten-Abrechnung nur zulässig, wenn der Vermieter einen zu erwartenden Nachzahlungsbetrag konkret vorträgt (AG Hamburg 43 b C 133/03, Urteil vom 26.9.2003). Das AG Ahrensburg unterscheidet zwischen der Abrechnungsfrist von 12 Monaten für die Betriebskostenabrechnung und anderseits der Frist für die Abrechnung der Kaution und kommt zu dem Ergebnis, dass der Vermieter sich mit der Nebenkosten-Abrechnung zwar 12 Monate Zeit lassen könne, aber nicht solange die Kaution zurückhalten dürfe. Über diese - also auch über einen Teileinbehalt für die Nebenkosten - müsse er abrechnen, sobald es ihm möglich ist (46 C 943/06, Beschluss vom 5.1.2007, MieterJournal 2007, 48). Lg. aus München
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Kaution und was soll mir diese nette Urteilssammlung jetzt sagen? Zitat:
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| AW: Kaution Zitat:
Dass Du recht hattest, wie auch schon Libertin .... ich diesen auch nicht widersprach ..... Lediglich im Beitrag Nr. 2 waren mir zu viele "kann", zumal aus dem TE keine zu erstellende Betriebskostenabrechnung, bzw. NK Erwähnung fanden. Könnte somit auch davon ausgegangen werden, dass es eine Warmmiete incl. lt. Vertrag ist/war! Lg. aus München
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Kaution snibchi schrieb: Zitat:"Der BGH hat in einem Rechtsentscheid, BGH NJW 1987, 2372, dazu Stellung genommen und dort eine pauschale Frist von einem oder mehreren Monaten abgelehnt" Es ist ganz sicher nicht so, dass neuere Urteile nichts anderes sagen. Laut deren Aussage wird allein schon eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von mehreren Monaten für den Vermieter eingeräumt. Aber das hatten wir schon etliche Male hier angeführt. Gehe mal davon aus, dass der Fragesteller sogar im Jahr o.g. Urteils nicht einmal geboren war. Daher schon etwas sehr angestaubtes Beispiel, welches man nicht so ganz unwidersprochen stehen lassen kann. |
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| AW: Kaution Zitat:
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| AW: Kaution Danke! Die von Mietern gern gewünschte Praxis wie ungefähr im Anfangsbeitrag stehend à la "nach Wohnungsabnahme am besten gleich die ganze Kaution in bar auf die Hand zurück" gehört Gott sei Dank der Vergangenheit an. Leider meinen viele das wäre noch so durchsetzbar. |
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| AW: Kaution Zitat:
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| AW: Kaution Ist keine Betriebskostenabrechnung gegeben, bzw. zu erwarten muss der V nach Vertragsende und bei mangelfreier Abnahme die zu verzinsende Kaution unverzüglich zurückgeben! Bei zu erwartender NK-Abrechnung, wie auch bei sonstigen Ansprüchen aus der Mietsache gewährt man eine angemessene (abrechenbare) Frist. So gesehen hat sich die Rechtssprechung hierzu nicht revolutionär verändert. Passt ja auch, so ich denke! Problem ist doch nur, dass sich viele Vermieter dennoch erst nach mehrmaliger Aufforderung bewegen lassen. Lg. aus München
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| AW: Kaution Zitat:
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