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Kaution

Dies ist eine Diskussion zu Kaution innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.01.2008, 19:45
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Kaution

Ist es richtig das die Kaution ausgezahlt wird an dem Tag wo die Wohnung abgenommen wurde wenn der Mietvertrag noch 2 Monate läuft, und der Mieter schon ausgezogen ist.
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Alt 22.01.2008, 01:00
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AW: Kaution

Nein, die Kaution kann auch erst nach max. 6 Monaten ausbezahlt werden. Hierbei kann aber nicht alles einbehalten werden. Nur ein Teil für noch evtl angefallene Nebenkostennachzahlungen!
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Meine Beiträge spiegeln nur meine Meinung zu einem Thema wieder und ersetzen nicht den RA.
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Bildung ist eine Krücke, mit der der Lahme den Gehenden schlägt, um zu zeigen, daß er auch bei Kräften ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.01.2008, 01:47
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AW: Kaution

Zitat:
Zitat von Libertin
Nein, die Kaution kann auch erst nach max. 6 Monaten ausbezahlt werden. Hierbei kann aber nicht alles einbehalten werden. Nur ein Teil für noch evtl angefallene Nebenkostennachzahlungen!
kann????

Muss!!!


Missverständliche Aussage!

Lg. aus München
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Alt 22.01.2008, 10:36
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AW: Kaution

Zitat:
Zitat von Monaco501
kann????

Muss!!!
Lg. aus München
Okay, zähle ich auch mal die Erbsen mit
Ein Absoluter Zeitrahmen ist nicht hinreichend bestimmt. Lies auch dies:
Zitat:
Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution entsteht frühestens dann, wenn der Mieter die Wohnung dem Vermieter übergeben hat.Im Regelfall ist dem Vermieter aber das Recht zuzugestehen, eventuell bestehende Gegenansprüche zu prüfen. Damit darf er sich aber nicht unendlich lange Zeit lassen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, die die Prüfung seiner Ansprüche betreffen.

Der BGH hat in einem Rechtsentscheid, BGH NJW 1987, 2372, dazu Stellung genommen und dort eine pauschale Frist von einem oder mehreren Monaten abgelehnt. Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen. Sind also keine besonderen Probleme erkennbar, Nebenkosten abgerechnet und die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, ist die Kaution schnellstmöglich zurückzuzahlen.
Quelle: http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/mietkaution.html
Die Devise lautet also: so schnell als möglich.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.01.2008, 12:25
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AW: Kaution

Nun, dieses Urteil von 1987 is aber schon a bisserl alt. ;-) Da gibts schon noch ein paar aktuellere.
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Alt 22.01.2008, 13:03
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AW: Kaution

Zitat:
Zitat von vico
Nun, dieses Urteil von 1987 is aber schon a bisserl alt. ;-) Da gibts schon noch ein paar aktuellere.
Es gibt in der Tat aktuellere Gerichtsurteile. Allerdings keines welches zu einem anderen als das von mir aufgezeigte Ergebnis führt.
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  #7 (permalink)  
Alt 22.01.2008, 13:09
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AW: Kaution

aus Mieterverein-Hamburg:

Kaution - Nebenkosten:


Wegen noch ausstehender Nebenkosten-Abrechnungen kann der Vermieter bei Mietende nicht die gesamte Kaution, sondern allenfalls einen Betrag in Höhe von 3 monatlichen Vorauszahlungen einbehalten, für angebrochene Jahre einen entsprechenden Anteil (AG Hamburg, 47 C 1373/95, Urteil v. 27.02.1996).


Ein Einbehalt für noch ausstehende Abrechnungen ist aber nur zulässig, soweit die Kaution zur Absicherung etwaiger Nachforderungen des Vermieters voraussichtlich benötigt wird (BGH, Urteil vom 18.1.2006, VIII ZR 71/05).


Das ist nicht der Fall, wenn die letzte Abrechnung ein Guthaben des Mieters ergeben hatte (AG Hamburg, 43b C 367/97, Urteil v. 15.5.1998, MieterJournal 4/98 S.8).


Haben die bisherigen Nebenkosten-Abrechnungen stets zu Guthabensbeträgen für den Mieter geführt, so ist ein teilweiser Einbehalt der Mietkaution zur Absicherung einer Nachforderung aus einer noch zu erstellenden Nebenkosten-Abrechnung nur zulässig, wenn der Vermieter einen zu erwartenden Nachzahlungsbetrag konkret vorträgt (AG Hamburg 43 b C 133/03, Urteil vom 26.9.2003).


Das AG Ahrensburg unterscheidet zwischen der Abrechnungsfrist von 12 Monaten für die Betriebskostenabrechnung und anderseits der Frist für die Abrechnung der Kaution und kommt zu dem Ergebnis, dass der Vermieter sich mit der Nebenkosten-Abrechnung zwar 12 Monate Zeit lassen könne, aber nicht solange die Kaution zurückhalten dürfe. Über diese - also auch über einen Teileinbehalt für die Nebenkosten - müsse er abrechnen, sobald es ihm möglich ist (46 C 943/06, Beschluss vom 5.1.2007, MieterJournal 2007, 48).


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Alt 22.01.2008, 13:16
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AW: Kaution

und was soll mir diese nette Urteilssammlung jetzt sagen?

Zitat:
Zitat von Monaco501
Das AG Ahrensburg unterscheidet zwischen der Abrechnungsfrist von 12 Monaten für die Betriebskostenabrechnung und anderseits der Frist für die Abrechnung der Kaution und kommt zu dem Ergebnis, dass der Vermieter sich mit der Nebenkosten-Abrechnung zwar 12 Monate Zeit lassen könne, aber nicht solange die Kaution zurückhalten dürfe. Über diese - also auch über einen Teileinbehalt für die Nebenkosten - müsse er abrechnen, sobald es ihm möglich ist (46 C 943/06, Beschluss vom 5.1.2007, MieterJournal 2007, 48).
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  #9 (permalink)  
Alt 22.01.2008, 13:23
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AW: Kaution

Zitat:
Zitat von snibchi
und was soll mir diese nette Urteilssammlung jetzt sagen?

Dass Du recht hattest, wie auch schon Libertin

.... ich diesen auch nicht widersprach .....

Lediglich im Beitrag Nr. 2 waren mir zu viele "kann", zumal aus dem TE keine zu erstellende Betriebskostenabrechnung, bzw. NK Erwähnung fanden.

Könnte somit auch davon ausgegangen werden, dass es eine Warmmiete incl. lt. Vertrag ist/war!

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  #10 (permalink)  
Alt 22.01.2008, 13:32
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AW: Kaution

snibchi schrieb:

Zitat:"Der BGH hat in einem Rechtsentscheid, BGH NJW 1987, 2372, dazu Stellung genommen und dort eine pauschale Frist von einem oder mehreren Monaten abgelehnt"

Es ist ganz sicher nicht so, dass neuere Urteile nichts anderes sagen. Laut deren Aussage wird allein schon eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von mehreren Monaten für den Vermieter eingeräumt. Aber das hatten wir schon etliche Male hier angeführt.
Gehe mal davon aus, dass der Fragesteller sogar im Jahr o.g. Urteils nicht einmal geboren war. Daher schon etwas sehr angestaubtes Beispiel, welches man nicht so ganz unwidersprochen stehen lassen kann.
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