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Kann der Vermieter Mietvertrag verweigern?

Dies ist eine Diskussion zu Kann der Vermieter Mietvertrag verweigern? innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 08.05.2010, 12:47
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Kann der Vermieter Mietvertrag verweigern?

Hallo,

man stelle sich folgende Situation vor:
Das unverheiratete Paar A und B haben eine Wohnung mit gemeinschaftlichem Mietvertrag angemietet. Nun kommt es zur Trennung. A und B sind sich einig, A zieht aus, B möchte in der Wohnunng bleiben. Der Vermieter V möchte aber nicht an B als Alleinmieter vermieten. Kann V nun auf eine Änderung/Auflösung des Mietvertrags bestehen? Und kann er B dann einen neuen Mietvertrag verweigern?

Liebe Grüße
Loka
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  #2 (permalink)  
Alt 08.05.2010, 13:02
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AW: Kann der Vermieter Mietvertrag verweigern?

Zitat:
Zitat von Hustengutsel Beitrag anzeigen
Kann V nun auf eine Änderung/Auflösung des Mietvertrags bestehen?
Ja; beide Hauptmieter können den Mietvertrag nur gemeinsam kündigen; der Vermieter muss sich nicht auf den vorgeschlagenen Deal einlassen.
Zitat:
Zitat von Hustengutsel Beitrag anzeigen
Und kann er B dann einen neuen Mietvertrag verweigern?
Ja!
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

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  #3 (permalink)  
Alt 08.05.2010, 13:45
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AW: Kann der Vermieter Mietvertrag verweigern?

Setzt das aber voraus, dass A eine Änderung anregt, oder kann das auch von V aus gehen?
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  #4 (permalink)  
Alt 08.05.2010, 16:35
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AW: Kann der Vermieter Mietvertrag verweigern?

Wenn der Vermieter dieser Vertragsänderung nicht zustimmt, hat man nur zwei Möglichkeiten:

1. B bleibt allein in der Wohnung, es wird keine Änderung des Mietvertrages beim Vermieter angestrebt. Der bestehende Vertrag bleibt so wie er ist! Lediglich sollten die Beiden in einem schriftlichen internen Vertrag die Haftung für das Mietobjekt klären. Ob nun A + B in der Wohnung wohnen, hat den Vermieter nicht zu interessieren.

2. A + B ziehen beide nach Kündigung aus.
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  #5 (permalink)  
Alt 08.05.2010, 17:12
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AW: Kann der Vermieter Mietvertrag verweigern?

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Lediglich sollten die Beiden in einem schriftlichen internen Vertrag die Haftung für das Mietobjekt klären.
Soweit ich weiß, geht genau dieses nicht: Ein bestehender Vertrag mit einem Dritten kann nicht „intern“ zwischen A und B außer Kraft gesetzt werden. A ist für die Mietsache haftbar, solange er Vertragspartner des Vermieters ist, daran kann keine Abspache mit B etwas ändern. A sollte sich auf keinen Fall auf eine solche „Lösung“ einlassen – im Extremfall demoliert B die Wohnung und A muss dafür haften.
Im Übrigen nehmen Vermieter nicht ohne Grund beide Partner als Hauptmieter in den Vetrag.

Zitat:
Zitat von Hustengutsel Beitrag anzeigen
Setzt das aber voraus, dass A eine Änderung anregt, oder kann das auch von V aus gehen?
Weshalb sollte V den Zustand ändern wollen? A muss V fragen - wenn dieser sich weigert, müssen beide kündigen, wie bereits gesagt wurde. Zur Not muss A dann von B die Zustimmung zur Kündigung erzwingen. Oder B bringt einen Dritten ins Spiel und holt sich die Erlaubnis des Vermieters ...

Grüße,
Indi
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  #6 (permalink)  
Alt 08.05.2010, 17:46
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AW: Kann der Vermieter Mietvertrag verweigern?

Hmmm .. vielleicht stehen B und V nicht gerade im besten Verhältnis zueinander und V sucht möglicherweise nur noch nach einer Möglichkeit B loszuwerden?
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  #7 (permalink)  
Alt 08.05.2010, 17:58
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AW: Kann der Vermieter Mietvertrag verweigern?

Zitat:
Zitat von IndianerJoe Beitrag anzeigen
Soweit ich weiß, geht genau dieses nicht: Ein bestehender Vertrag mit einem Dritten kann nicht „intern“ zwischen A und B außer Kraft gesetzt werden. A ist für die Mietsache haftbar, solange er Vertragspartner des Vermieters ist, daran kann keine Abspache mit B etwas ändern. A sollte sich auf keinen Fall auf eine solche „Lösung“ einlassen – im Extremfall demoliert B die Wohnung und A muss dafür haften.
Im Übrigen nehmen Vermieter nicht ohne Grund beide Partner als Hauptmieter in den Vetrag.
...
Grüße,
Indi
Und genau dies geht, wenn sich A und B im Innenverhältnis einigen. Der Vertrag mit dem Vermieter wird überhaupt nicht berührt. Sie bleiben beide Mieter. Und hier ist/wird auch nix außer Kraft gesetzt.
B bestätigt (im Innenverhältnis der GbR) dem A, dass er nach dem Auszug von A keine Forderungen aus diesem Mietverhältnis an ihn haben wird.

Da wir hier nur fiktive Fälle besprechen, ist der Hinweis darauf, dass man irgendeinem Vorschlag nicht folgen soll, einfach unangebracht.
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  #8 (permalink)  
Alt 08.05.2010, 18:52
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AW: Kann der Vermieter Mietvertrag verweigern?

Zitat:
Zitat von IndianerJoe Beitrag anzeigen
Soweit ich weiß, geht genau dieses nicht: Ein bestehender Vertrag mit einem Dritten kann nicht „intern“ zwischen A und B außer Kraft gesetzt werden. A ist für die Mietsache haftbar, solange er Vertragspartner des Vermieters ist, daran kann keine Abspache mit B etwas ändern. A sollte sich auf keinen Fall auf eine solche „Lösung“ einlassen – im Extremfall demoliert B die Wohnung und A muss dafür haften.
Im Übrigen nehmen Vermieter nicht ohne Grund beide Partner als Hauptmieter in den Vetrag.
Deswegen ja die interne Absprache: A und B haften gegenüber V als Gesamtschuldner, wird der ausziehende Teil in Anspruch genommen, kann er im WEge der internen Absprache den Gesamtschuldnerausgleich vom verbleibenden Teil fordern.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #9 (permalink)  
Alt 09.05.2010, 09:58
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AW: Kann der Vermieter Mietvertrag verweigern?

Zitat:
Hmmm .. vielleicht stehen B und V nicht gerade im besten Verhältnis zueinander und V sucht möglicherweise nur noch nach einer Möglichkeit B loszuwerden?
Nun, dann gäbe es ja einen Weg.

Nachsatz:

Es ist doch jedem Bürger dieses Landes freigestellt, mehrere Wohnungsmietverträge abzuschließen.
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  #10 (permalink)  
Alt 09.05.2010, 12:08
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AW: Kann der Vermieter Mietvertrag verweigern?

Sorry, ich habe mich mit „das *geht nicht*“ falsch ausgedrückt.

Zitat:
Zitat von Defendant Beitrag anzeigen
.... wird der ausziehende Teil in Anspruch genommen, kann er im WEge der internen Absprache den Gesamtschuldnerausgleich vom verbleibenden Teil fordern.
Genau das meine ich: A ist nämlich nach wie vor Vertragspartner von V und haftbar. Ob er tatsächlich seinen Anteil von B später zurückbekommt, ist sein Risiko und er hat Aufwand und evtl. Kosten der Rückforderung zu tragen. Mehr wollte ich nicht gesagt haben.

Immerhin ist die Ausgangsfrage, ob der V den Mietvertrag verweigern kann, eindeutig beantwortet worden. Ob A sich auf eine „interne Absprache“ einlässt, ist allein dessen Entscheidung, auch hier hat B keinerlei Rechte.

Grüße
Indi
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