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Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

Dies ist eine Diskussion zu Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug innerhalb des Forums Mietrecht

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  #21 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 19:06
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AW: Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

Danke für das reale Beispiel!

Es ist erstaunlich, wie hier durch das Gericht die Schwerpunkte verschoben werden. Hausfriedensbruch - was solls?
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  #22 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 19:09
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AW: Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

nana... ich geh davon aus, dass hier irgendwas verwechselt oder falsch verstanden wurde.
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  #23 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 19:37
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AW: Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

Hier dürfte die Situation *vermutlich* die gewesen sein, dass der Richter von einem bereits stattgefundenen Auszug ausging. In diesem Fall liegt natürlich kein Hausfriedensbruch mehr vor. Allerdings ist da wahrscheinlich das Eis ziemlich dünn - was noch alles in der Wohnung verblieben sein darf, ohne den Auszug zu widerlegen, dürfte Auslegungssache sein...

Grüße

the-caver
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  #24 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 20:24
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AW: Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

ich kenne die beweggründe nicht, die den richter zu diesem urteil veranlasst haben. vielleicht hatte er mitleid mit dem vermieter, vielleicht wollte er einfach nur mal ganz klar n exempel statuieren dass solche mieter mal sehen, dass es nicht so "einfach" ist wie sie es sich vorstellen.
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  #25 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 03:32
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AW: Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

Zitat:
V hört auch, dass M beim Vormieter in Nacht und Nebel verschwunden ist und dort auch Eigentum des Vermieters gestohlen hat. V hat nun Angst um seine Küche, die sich in der Wohnung befindet.

Nachdem Nachbarn den M 2 Wochen lang nicht mehr gesehen haben und V die Flucht des M befürchtet, entschließt er sich, das Schloss aufzubohren und in seine eigene Wohnugn einzudringen, um sein Eigentum vor Diebstahl zu schützen.
Nach dieser Schilderung sehe ich immer noch die Rechtfertigung nach § 562b BGB vorzugehen, die Wohnung zu öffnen, die Schlösser zu tauschen und letztlich damit den M am Ausräumen der dem Pfandrecht unterliegenden Einrichtung zu hindern.
Wozu sollte denn sonst dieser Paragraf in das BGB aufgenommen sein?
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  #26 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 21:53
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AW: Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

Dies hat die Anwältin des V auf den hypothetischen Fall geantwortet:



Sehr geehrter Herr ________,

wenn Gefahr im Verzug gegeben ist, dürfen Sie die Wohnung betreten. Ich rate Ihnen, einen Zeugen mitzunehmen und gegebenefalls den Zustand der Wohnung zu fotografieren.

Sollten nur noch wenige persönliche Sachen vorhanden sein, und Sie diese in einen Karton räumen bzw. im Keller abstellen wollen, so handelt es sich dabei um verbotene Eigenmacht und Hausfriedensbruch. Die diesbezüglichen Verfahren werden meistens jedoch wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer kleinen Geldbuße eingestellt. Einige Mieter behaupten sogar, dass der Vermieter Wertgegenstände entwendet hätte. Ich rate Ihnen daher, in jedem Fall einen Zeugen mitzunehmen und alles per Foto oder Video festzuhalten.

Sollte die Küche nicht mehr da sein, bitte sofort Strafanzeige erstatten.

Mit freundlichen Grüssen

_____
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