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Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

Dies ist eine Diskussion zu Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 21:48
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Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

Liebe Forenmitglieder,

folgender fiktiver Fall:

Vermieter V hat Mieter M seine Wohnung vermietet.
Mieter M zahlt seine Miete unregelmäßig bis gar nicht. Es stehen mehrere Monatsmieten (mehr als 2) aus.

Der Anwalt A des V schreibt M eine außerordentliche Kündigung. Diese ist rechtswirksam, die Frist zur Räumung ist abgelaufen.

A reicht nun Räumungsklage ein. Das dauert V zu lange, weil er von Nachbarn gehört hat, dass M in Nacht und Nebel verschwinden will.

V hört auch, dass M beim Vormieter in Nacht und Nebel verschwunden ist und dort auch Eigentum des Vermieters gestohlen hat. V hat nun Angst um seine Küche, die sich in der Wohnung befindet.

Nachdem Nachbarn den M 2 Wochen lang nicht mehr gesehen haben und V die Flucht des M befürchtet, entschließt er sich, das Schloss aufzubohren und in seine eigene Wohnugn einzudringen, um sein Eigentum vor Diebstahl zu schützen.


Frage zu diesem fiktiven Fall:

Welche Strafe erwartet V bei Aufbohren und Auswechseln des Schlosses (M ist definitiv abwesend, Mietvertrag ist definitiv gekündigt und Räumungsfrist vorbei)?

Kann dies für V auch strafrechtliche Konsequenzen haben oder nur zivilrechtliche?


Herzlichen Dank im Voraus!
SW
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  #2 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 23:51
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AW: Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

"Seine" Wohnung befindet sich im Besitz des Mieters, daher wäre es mindestens Hausfriedensbruch => StGB.
Zivilrechtlich sehe ich da nicht viel, außer dass er "seine" Tür wieder herrichten muss.
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  #3 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 00:01
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AW: Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

aber es besteht Grund zur Annahme, dass M eines Tages mit dem Möbeltansporter anrollt und mit der Küche verschwindet.
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  #4 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 00:25
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AW: Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

Zitat:
Zitat von Stephan W. Beitrag anzeigen
aber es besteht Grund zur Annahme, dass M eines Tages mit dem Möbeltansporter anrollt und mit der Küche verschwindet.
Das gibt trotzdem keinen Freibrief für einen Hausfriedensbruch, auch wenn ich die Sorge natürlich verstehen kann.
Allerdings ist meine Erfahrung, das Hausfriedensbruch meistens eingestellt wird
__________________
Zitat:
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  #5 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 00:35
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AW: Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

und was wäre, wenn V selbst mit dem Möbeltransporter anrollt, die Polizei ruft, mit der Polizei in die Wohnung eindringt, die Küche abbaut und wieder fährt, ohne das schloss zu wechseln?
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  #6 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 05:34
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AW: Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

Wenn der Mieter in der Wohnung offensichtlich nicht mehr wohnt, dann sehe ich die Möglichkeit des Selbsthilferechtes nach § 562b BGB.

Hierzu darf der Vermieter die Wohnung öffnen, die Schlösser tauschen und ein Pfandrecht ausüben. Besonders natürlich auch um sein Eigentum vor dem Abtransport schützen.

Einzig das Pfandrecht an den Dingen des Mieters ist heikel, weil man wissen müsste, ob es sich tatsächlich um das Eigentum des Mieters handelt.

Es wird dazu kein Gerichtsbeschluss benötigt und es ist auch kein Hausfriedensbruch.
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  #7 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 07:34
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AW: Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Wenn der Mieter in der Wohnung offensichtlich nicht mehr wohnt, dann sehe ich die Möglichkeit des Selbsthilferechtes nach § 562b BGB.

Hierzu darf der Vermieter die Wohnung öffnen, die Schlösser tauschen und ein Pfandrecht ausüben. Besonders natürlich auch um sein Eigentum vor dem Abtransport schützen.

Einzig das Pfandrecht an den Dingen des Mieters ist heikel, weil man wissen müsste, ob es sich tatsächlich um das Eigentum des Mieters handelt.

Es wird dazu kein Gerichtsbeschluss benötigt und es ist auch kein Hausfriedensbruch.
Gilt bei uns das Faustrecht der Prärie?

Bitte belegen Sie das Recht des Vermieters, "auf Verdacht" oder wg. §562b BGB das Besitz- und Hausrecht des Mieters zu verletzen. MMn müsste der Zugang gesetzmäßig, d.h. freiwillig durch den Mieter oder durch Gerichtsbeschluss erfolgen.

Nb. wäre zu bedenken, wie zur allerersten Bedingung der gerichtsfeste Nachweis erbracht werden sollte, bevor man in die Wohnung eindringt.

Wenn diese Hinweise stichfest wären, könnte man doch wohl eine eV und den Einsatz eines Gerichtsvollziehers erwirken?!?
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  #8 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 07:57
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AW: Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

Aber gerichtsfeste Beweise wirds nicht geben.

Die eV würde ja auch Wochen dauern und M könnte mal wieder verschwinden ohne jede Spur zu hinterlassen.
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  #9 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 08:46
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AW: Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

Zitat:
Zitat von Stephan W. Beitrag anzeigen
und was wäre, wenn V selbst mit dem Möbeltransporter anrollt, die Polizei ruft, mit der Polizei in die Wohnung eindringt, die Küche abbaut und wieder fährt, ohne das schloss zu wechseln?
Das ist nicht die Aufgabe der Polizei, die wird einem nicht helfen eine Straftat zu begehen. Man wird hier an ein Gericht verwiesen werden
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  #10 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 09:02
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AW: Kalte Wohnungsräumung - Eigentum des Vermieters in der Wohnung - Gefahr im Verzug

Wenn mein Beitrag mit dieser dusseligen Frage angesprochen sein sollte, dann Antworte ich dazu folgendes:
Zitat:
Zitat 772: Gilt bei uns das Faustrecht der Prärie?
Bei uns gilt das BGB und nach der Schilderung des TE ist der § 562b BGB einschlägig, Ihre Frage ist unverschämt und Ihre Ausführungen sind nicht aktuell.

Wenn Sie meinen Beitrag nicht verstehen, dann ist das Ihr Problem. Vielleicht hilft ja auch ein zweites durchlesen? Der § 562b BGB, mit den Konsequenzen die er aufzeigt, sollten Sie sich ebenfalls erklären lassen.

Wenn Ihnen meine Ausführungen nicht genehm sind, dann quaken Sie nicht so aufgeblasen herum, sondern nennen eine Quelle oder Ausführung, die Ihre Ansicht vertritt. Aber verschonen Sie mich mit der Aufforderung mich selbst zu wiederlegen.
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