Dies ist eine Diskussion zu Inventar laut Übergabeprotokoll innerhalb des Forums Mietrecht
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| Inventar laut Übergabeprotokoll Der Interessent entscheidet sich für die Wohnung. Nun befindet sich die Küche jedoch noch in der Wohnung eingebaut mit den bestehenden Mängeln. Bei der Übergabe werden diese Mängel auch schriftlich fixiert und mitgeteilt, dass es ein Irrtum gewesen war, die Küche gehört mit zum Objekt. Ebenso ein löchriger Teppich auf dem Balkon. Im Mietvertrag steht jedoch nichts von Küche bzw. Teppich. Der Vermieter weist nun jegliche Verantwortung zur Schadensregulierung von sich (mit der Begründung war wieder Irrtum ...), dass die Gegenstände nicht zum Mietvertrag gehören und der Mieter selbst verantwortlich sei. Ist es rechtens die auf die Mangelbeseitigung zu bestehen bzw. eine Selbstvornahme durchzuführen? Wie sieht es aus, wenn der Vermieter die Küche und den Teppich einfach entfernen will. Nebenbei bemerkt befinden sich auf allen Balkons des Wohnhauses identische Teppiche. |
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| AW: Inventar laut Übergabeprotokoll Zitat:
Der Mieter sollte den Vermieter mit Fristsetzung zur Entfernung der alten Klamotten auffordern und gleichzeitig die Selbstvornahme ankündigen. Die Unkosten werden dann mit der nächsten Mietzahlung verrechnet. |
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| AW: Inventar laut Übergabeprotokoll Aber der Mieter möchte einen neuen bzw. benutzbaren Teppich (wie in den anderen Wohnungen auch). Sieht es in dem Beispiel nicht eher danach aus, dass der Vermieter versucht die Verantwortung auf den Mieter umzulegen? Genauso verhält es sich ja mit der Küche. Diese ist ja prinzipiell nicht so schlecht. Sie müsste gereinigt und mangelhafte Geräte repariert / ausgetauscht werden. Im Übergabeprotokoll sind die Mängel fixiert, z.B. löchriger Teppich und eingebrannte Kochfelder. Wird das Übergabeprotokoll nicht Gegenstand des Mietvertrages? |
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| AW: Inventar laut Übergabeprotokoll Zitat:
Das Protokoll hält nur den Zustand der Wohnung fest! Und wenn dort weiter nichts vereinbart ist, z.B. dass etwas repariert wird/werden soll usw. dann bleibt es dabei: gemietet wie besichtigt oder meinetwegen dann auch gemietet wie im Protokoll festgehalten. |
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| AW: Inventar laut Übergabeprotokoll Zitat:
Ein Mieter hat keinen Anspruch auf "neue" Einrichtungen, solange alles funktioniert. Aber natürlich hat er auch einen Anspruch auf Instandhaltung/Instandsetzung nach § 535 BGB.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Inventar laut Übergabeprotokoll Zitat:
Mit "er" war der Vermieter gemeint! Und somit lautet der berichtigte Satz: Ein Mieter hat keinen Anspruch auf "neue" Einrichtungen, solange alles funktioniert. Aber natürlich hat der Vermieter auch die Verpflichtung der Instandhaltung/Instandsetzung nach § 535 BGB. Ach @Spezi, im § 535 BGB werden nicht die Ansprüchen des Mieters geregelt, sondern die Verpflichtungen des Vermieters. |
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