Dies ist eine Diskussion zu Instandsetzung von Türen in Mietwohnung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Gleichzeitig erfolgte durch den Mieter eine Beauftragung durch eine Firma den Schaden zu beseitigen. Der Mieter informierte den Vermieter darüber. Der Vermieter sprach dieser Firma Hausverbot aus, mit der Begründung, daß er festlegt wer die Türen baut, da es sich hier um keine Schönheistreparatur handelt. Der Mieter wäre nicht berechtigt gewesen eine Firma zu beauftragen. § 11 Instandhaltung (Lt. Mietvertrag) Schäden am und im Gebäude sowie in den Mieträumen sind dem Vermieter sofort anzuzeigen. Wenn durch eine verspätete Anzeige weitere Schäden entstehen, haftet dafür der Mieter. Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht, schuldhaft verursacht worden sind. Der Mieter hat die Schäden, für die er einstehen muß, sofort zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Frist nicht nach, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die erforderlichen Arbeiten ausführen lassen. War der Mieter berechtigt eine FA zu beauftragen ? Konnte der Vermieter Hausverbot aussprechen ? Die FA fordert nun Schadensersatz an den Mieter. |
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| Die Formulierung in der Klausel ist in der Tat etwas missverständlich. Sie wird aber kaum geeignet sein, dem Mieter ein "Recht auf Schadensbeseitigung" einzuräumen. Ich würde die Problematik ein wenig zu umgehen versuchen. Fraglich ist ja schon, ob der Mieter für den Schaden einzustehen hat. Der Mieter haftet dem Vermieter ja grundsätzlich nur wegen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Frage: Hat sich der Mieter fahrlässig verhalten? Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Vermieter kaum ein wirksames Hausverbot gegen das Unternehmen wird aussprechen können. Es ist das Recht des Mieters, das Untenehmen in seine Wohnung zu lassen, um z.B. den Schaden schätezn zu lassen. Allerdings kann der Vermieter dem Mieter und jedem Dritten untersagen, Maßnahmen an seinem Eigentum zu ergreifen. Schadensersatz schließlich schuldet der Mieter dem Vermieter grundsätzlich, wie schon gesagt, nach den Verschuldensgrundsätzen, daher, wenn er sich mindestens fahrlässig in Bezug auf den Schaden verhalten hat. Gruß, fob |
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