Dies ist eine Diskussion zu Instandsetzung auf Miete umschlagn ? innerhalb des Forums Mietrecht
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| Ich habe zwar die Suchfunktion genutzt aber nichts zu dem Thema gefunden. Ich hoffe ich setzt jetzt nicht ne Frage rein die es schonmal gibt. Nehmen wir an Frau N muss/möchte umziehen und hat sich eine fürs Arbeitsamt angemessene Wohnung gesucht. Nehmen wir weiter an in der Wohnung sind noch sehr sehr alte Böden vorhanden (alter Spannboden mit Flies drunter), in dem sich Motten und Kellerasseln entwickeln. Frau N möchte dies gerne vom Vermieter vor dem Einzug instand setzten lassen. Der Vermieter weigert sich dies zu tun ohne die Grundmiete zu erhöhen. Das heisst wenn Frau N in einer Wohnung leben möchte die Ungezieferfrei ist müsste sie mehr Miete in Kauf nehmen, diese wäre aber nicht mehr "angemessen". Wäre die erneuerung eine Instandsetzung die vom Vermieter getragen werden muss oder könnte dies tatsächlich auf die Grundmiete umgeschlagen werden ? Danke für die Zeit meinen fiktiven Fall zu lesen und zu beantworten. Jahni |
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| AW: Instandsetzung auf Miete umschlagn ? Grundsätzlich entscheidet der Vermieter, wie und wie hoch er vermietet. Die Mieterin ist zur Miete unter seinen Bedingungen ja nicht verpflichte. |
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| AW: Instandsetzung auf Miete umschlagn ? Ersteinmal Danke für die Antwort ![]() Naja ... nach dem Mietspiegel den die Arge nutzt sind ebn diese Wohnungen die einzig angemessenen ... also wäre man ja doch gezwungen in genau solche zu ziehen. Wer müsste in solchen Fällen den jährlichen Kammerjäger bezahlen um das Viehzeug zu eliminieren ? Mieter oder Vermieter ? |
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| AW: Instandsetzung auf Miete umschlagn ? jahni schrieb: "Naja ... nach dem Mietspiegel den die Arge nutzt sind ebn diese Wohnungen die einzig angemessenen ... also wäre man ja doch gezwungen in genau solche zu ziehen." Nein, das ist man nicht. Es gibt genügend kleine Wohnungen ohne Spannboden und Flies darunter. Mietet ein Mieter in Kenntnis dessen eine solche Wohnung an, ist der Vermieter auch nicht später verpflichtet dort irgendetwas zu verbessern. |
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| AW: Instandsetzung auf Miete umschlagn ? Die Kenntnis des Mangels vor Begründung des Vertrages hat zur Folge, daß der Mieter seine Rechte aus §§ 536, 536a BGB verliert. Dies ändert indes nichts daran, daß die Wohnung mangels einer Vereinbarung dahin, dieselbe sei vertragsgemäß, diesem Zustand nicht gerecht wird. Deshalb hat der Mieter unter diesem Umständen einen durchsetzbaren Erfüllungsanspruch, der darin besteht, das Ungeziefer zu beseitigen.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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