Dies ist eine Diskussion zu Instandhaltung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Instandhaltung In diesem Mietvertrag wird folgende Regelung getroffen: (1)Der Mieter ist verpflichtet, eventuell erforderliche Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Alle baulichen Änderungen (Umbau, Sanierung) an dem Gebäude und Änderungen im Bereich der Außenanlage müssen vorher vom Vermieter genehmigt werden. (2) Die Kosten für in Abs. 1 genannte Maßnahmen trägt grundsätzlich der Mieter. Ausgenommen hiervon sind Substanzerhaltungsmaßnahmen. Was würde dies für den Mieter bedeuten? Was würde Substanzerhaltungsmaßnahmen bedeuten und was würde alles dazugehören? Sind in diesem Fall nur das Mauerwerk oder z.B. auch die Elektrik, die sanitären Einrichtungen gemeint? |
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| AW: Instandhaltung Substanzerhaltungsmaßnahmen sind m.E.n. alle Maßnahmen die zum Betrieb, der Erhaltung und Nutzung des Mietobjektes erforderlich ist. Vorteilhafter wäre es, wenn im Mietvertrag diese Frage eindeutig geregelt wäre. Solche pauschalen Begriffe sind immer Streitpunkte. |
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| AW: Instandhaltung "Substanzerhaltungsmaßnahmen" sind z.B. Dach- oder Verputzarbeiten. Der Mieter ist nur verantwortlich gegenüber dem ihm gemieteten Bereich, der Wohnung. Aber nicht für das Haus. Man kann nicht jeden Begriff im Mietvertrag klären. |
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| AW: Instandhaltung Zitat:
Tipp: Löschen! ![]() Nachtrag und Tipp 2: Es handelt sich hier um einen Gewerbemietvertrag, daher sind Aussagen die über Wohnungen gemacht werden fehl am Platz. Geändert von Ron-Wide (26.02.2010 um 16:07 Uhr). |
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| AW: Instandhaltung Das ist das was unter den materiellen Bestand von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die eine Teilmenge des Oberbegriffs Bauwerk abdecken, fällt. Insofern hat vico Recht und deshalb ist mal wieder das Ron-Wid`sche Oberlehrergebahren nicht nachvollziehbar! |
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